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1 x 1 des Grundstücksgutachters

Rechte und Belastungen

Öffentliches Recht: Regelt die Beziehungen des Staates zum Staatsbürger.
Privatrecht: Regelt die Beziehungen der Staatsbürger untereinander.

Gliederung des BGB: 1. Buch Allg. Vorschriften; 2. Buch Schuldrecht; 3. Buch Sachenrecht; 4. Buch Familienrecht; 5. Buch Erbrecht.

Sachenrecht: regelt, welche Sachen welcher Person zustehen (Sachgüterzuordnung) und welche Befugnisse eine Person an einer Sache hat. Es wird unterschieden zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Grundstücke und ihre wesentlichen Bestandteile sind unbewegliche Sachen. Grundstücksrechte und Belastungen sind „dingliche“ Rechte. Das Eigentum ermöglicht die umfassende Herrschaft (das volle dingliche Recht) über eine Sache, während die beschränkt dinglichen Rechte lediglich eine Teilherrschaft ermöglichen.

Dingliche Rechte: Mit notariellem Überlassungsvertrag gesicherte Rechte bedürfen der Grundbucheintragung. Sie sind mit dem Grundstück verbunden, unabhängig vom jeweiligen Eigentümer. Besitz und Erbrecht sind keine dinglichen Rechte.

Obligatorische Rechte
, sind „nur“ schuldrechtlich gesichert. Sie werden nur dann wie dinglich gesicherte Rechte in der Wertermittlung berücksichtigt, wenn ein jederzeit durchsetzbarer Anspruch auf Grundbucheintragung des Mitbenutzungsrechtes besteht. Gleiches gilt, wenn eine gesetzliche Regelung besteht, dass der Vertrag gegen jeden Rechtsnachfolger gilt oder die Nutzung nicht untersagt werden kann. Kann die Ausübung des Rechts auf den Nachfolger versagt werden, liegt keine Wertbeeinflussung vor.

Bei der Wertermittlung von Rechten und Belastungen privatrechtlicher Art (des Rechtes oder des belasteten Grundstückes) sind primär die Auswirkungen (Vor oder Nachteil des Rechtsgebers, bzw. Rechtsnehmers) zu ermitteln.

Gundstücksrechte + Belastungen:
1. Grundeigentum, 2. Grundstücksgleiche Rechte, 3. Beschränkungen des Grundeigentums.

zu 1. Alleineigentum, Miteigentum, Gesamthandseigentum.
zu 2. Erbbaurecht, Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht, Untererbbaurecht.
zu 3a.  gesetzliche Beschränkungen:   privatrechtlich: Überbau, Notweg =>
Nutzungsrechte: Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten => Nießbrauch, Wohnungsrecht.
+ öffentlich-rechtlich: B-Plan, Denklmalschutz => Grunddienstbarkeiten:
Wege- und Leitungsrechte, Baulast.
zu 3b. Beschränkt dingliche Rechte: Erwerbsrechte => Vorkaufrecht
Verwertungsrechte  => Grundpfandrecht  =>   Grund- + Rentenschuld
=> Reallast => Altenteil, Erbbauzins.

Grundeigentum
Alleineigentum ist das umfassende Recht an einer Sache (rechtliche Verfügungsgewalt).

Miteigentumsanteile (MEA)
nach Bruchteilen: Eigentum mehrerer Personen zu einem jeweils ideellen Bruchteil. Jeder Miteigentümer kann über seinen ideellen Anteil frei und unabhängig von den anderen Miteigentümern verfügen.
Gesamthandseigentum: die Eigentümer können nicht anteilig, sondern nur gesamtschuldnerisch über Ihr Eigentum verfügen (z.B. Güter- oder Erbengemeinschaft, GbR).

Wohnungseigentum: besteht aus dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem MEA am Grundstück.

Teileigentum: besteht aus dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und einem MEA am Gemeinschaftseigentum (insbesondere Grundstück, zu dem Sondereigentum gehört).

Gemeinschaftseigentum: besteht aus dem Grundstück, sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (z.B. Treppenhaus usw.).

Grundstücksgleiche Rechte:
werden wie Grundstücke behandelt und sind unabhängig vom Eigentümer. Sie können z.B. veräußert + beliehen werden. Dazu gehören insbesondere das Erbbaurecht (sowie Wohnungs- + Teilerbbaurecht), das Gebäudeeigentum in den neuen Ländern, das Bergrecht usw.

Erbbaurecht (§ 1012 BGB, ab 15.1.1919 §35 ErbbauVO):
grundstücksgleiches, dingliches Recht auf einem fremden Grundstück (Bauland) ein Gebäude zu haben, veräußerlich, vererblich. Gegenleistung für das Erbbaurecht ist der Erbbauzins (wiederkehrendes Entgelt). Der Erbbauzins wird durch Erbbauzinsreallast dinglich gesichert (Eintragung der Reallast in Abt.II des Erbbaurechtsgrundbuches; Eintragung der Belastung in Abt.II des belasteten Grundstücks). Der Erbbauzins kann, wenn überhaupt, nur an den Lebenshaltungskostenindex angepasst werden (nicht an den Bodenpreisindex). Der Wertfaktor des Rechtsgebers darf den WF des Rechtsnehmers nicht unterschreiten. Beschränkung des Rechtes auf ein Teil des Gebäudes ist unzulässig.
Kritik am finanzmathematischen Modell der WertR: Wertfaktoren stammen aus einer regional begrenzten Untersuchung aus den 80er Jahren. Dabei wurden nur Verkäufe des Grundstückseigentümers an den Erbbauberechtigten untersucht. Weiterhin beinhaltet das Modell einige Fehler (z.B. wenn sich kein Zinsvorteil des Berechtigten ergibt).

Bodenwertanteil
des Erbbauberechtigten: Barwert des Zinsvorteils, bzw. kapitalisierter Unterschied zwischen angemessener Bodenwertverzinsung und tatsächlichen Erbbauzins unter Berücksichtigung des Wertfaktors.                   = Zinsdifferenz x V x Wertfaktor

Bodenwertanteil des Grundstückseigentümers
= Bodenwert – (Zinsdifferenz x V x Wertfaktor)

Bodenwert, unbelastet abzüglich Barwert des Zinsnachteiles unter Berücksichtigung des Wertfaktors. Ein vorhandenes Gebäude wird wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts, d.h. das Gebäude wird dem Erbbauberechtigten zugeordnet.

Erlöschen: Bauwerk geht in das Eigentum des Erbbaurechtsgebers über, wenn das Erbbaurecht mit Vertragsablauf erlischt. Eine Entschädigung (i.d.R. 2/3) kann vereinbart werden.
Heimfall (§ 2 ErbbauVO) : Eintreten vertraglicher Regelungen (z.B. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung, Rückstand mind. 2 Jahresbeträge). Das Recht erlischt nicht und kann weiterveräußert werden.

Das Erbbaurecht kann in der Zwangsversteigerung nach ErbbauVO nicht untergehen (nicht so bei altem Recht nach BGB). Der Erbbauzins muss nicht für gesamte Laufzeit im Voraus nach Zeit und Höhe bestimmt werden. Er kann nach 3 Jahren neu vereinbart werden. Wertsicherungsklauseln sind i.d.R. genehmigungspflichtig. Bei Wo-bau nicht an BW- Änderungen anlehnen. Bei schwerwiegender Äquivalenzstörung (Änderung Preisindex mehr als 150%) ist wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage Anpassung möglich.

Beschränkt dingliche Rechte

Nutzungsrechte
Rechte an einer Sache, die auf Dulden oder Unterlassen gerichtet sind. Der Eigentümer kann nicht zu positivem Tun verpflichtet werden. Mit Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten können nur Grundstücke belastet werden. Ein Nießbrauch dagegen kann an beweglichen Sachen und an Rechten und Vermögen eingeräumt werden.

Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB): Belastung zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes in der Weise, dass der Berechtigte das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen darf. Bleibt bei Eigentumsübergang bestehen. Ist Bestandteil des begünstigten (herrschenden) Grundstücks und kann im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstückes eingetragen werden (Herrschvermerk).

Wettbewerbsbeschränkende Dienstbarkeit: hat Unterlassen einer bestimmten Ausübung zum Inhalt (z.B. Verbot zum Betreiben eines Frisiersalons).

Wegerecht
(§ 96 BGB): privatrechtliches Benutzungsrecht. Bestandteil des herrschenden Grundstücks. Schränkt die Befugnisse des Eigentümers des dienenden Grundstücks insoweit ein, dass er etwas zu dulden hat. Der Wertausgleich ist, wenn überhaupt, in Form einer Rente üblich. Die Wegerente kann nur an den Lebenshaltungskostenindex angepasst werden.
Höhe der Rente: Abwägung der Vor- und Nachteile (nur Bodenverzinsung der entzogenen Fläche ist nicht sachgerecht).
Eintragung ins Grundbuch: Herrschvermerk ins Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks, Belastung durch Wegerecht in Abt. II des belasteten, dienenden Grundstücks. Wegerecht allein heißt nicht Sicherung der Zufahrt mit PKW, erst Geh- und Fahrrecht. Hinterland wird erst zu Bauland, wenn das Wegerecht durch eine öffentlich- rechtliche Baulast gesichert ist.

Notwegerecht: gesetzliche, privatrechtliche Beschränkung (wird nicht im Grundbuch eingetragen), besteht immer, ist zu dulden. Entschädigung durch Geldrente.

Baulast: öffentlich-rechtliches Benutzungsrecht, geregelt in LBO. Freiwillig übernommene Verpflichtung des Eigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bezüglich Tun, Dulden oder Unterlassen seines Grundstücks. Beispiele für Baulasten: Abstandsflächen-, Stellplatz-, Erschließungs-, Vereinigungs-, sowie GFZ- Baulast. Baulasten werden durch die Baubehörde im Baulastenverzeichnis dokumentiert (außer Bayern + Brandenburg).

Unterschied     Baulast                                                Grunddienstbarkeit

Rechtsform      öffentlich rechtlich                                Privat rechtlich

Begründung      schriftliche Erklärung                          notarieller Vertrag

Nachweis          Eintragung ins Baulastenverzeichnis    Eintragung in Abt. II des belasteten Grundstücks

Aufhebung     schriftlicher Verzicht,                               notarieller Vertrag

nur wenn Anlass weggefallen ist,

Wirkung         Inanspruchnahme nicht gesichert,         sichert tatsächliche Inanspruchnahme,
da keine privaten Rechtsbeziehungen

Überbau: gesetzliche, privatrechtliche Beschränkung. Das unbeabsichtigte Bauen über die Grenze des eigenen Grundstücks hinaus. Überbau ist zu dulden (wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, bzw. nicht sofort Widerspruch eingelegt wurde). Er bleibt wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, von dem aus überbaut wurde. Der Nachbar wird durch Geldrente entschädigt (jährlich vorschüssig, keine Anpassung an die Bodenwertsteigerung). Überbaurente i.d.R. auf der Grundlage der angemessenen Bodenverzinsung (L.-Zinssatz oder lt. Sprengnetter Erbbauzinssatz + BW- Steigerung) der überbauten Fläche für ihre Gesamtlaufzeit (RND des Gebäudes). Maßgebend für Wertverhältnisse ist Zeitpunkt des Überbaus (max. 3 Jahre rückwirkend wegen Verjährung). Rechtsanspruch auf Erhöhung der Überbaurente besteht nicht. Der Anspruch auf Überbaurente erlischt nicht, solange der Überbau besteht.

Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§ 1090 BGB)
Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass der Berechtigte das Grundstück beschränkt nutzen kann. Steht einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person zu und nicht wie die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes. Aufgrund der Bindung an eine Person ist die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar.

Wohnungsrecht (§ 1093 BGB): besondere Form der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (wie Nießbrauch): Der Berechtigte darf ein Gebäude oder Gebäudeteile unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung benutzen. Das Recht erlischt mit dem Tod und es ist nicht veräußerlich, vererbbar oder belastbar.
Berechtigte trägt gewöhnliche Unterhaltung (§1041 BGB, Teilung der Kosten). Bei Zerstörung des Gebäudes ruht das Recht (lt. BGB keine Wideraufbauverpflichtung, außer AGBGB in Berlin).
Bewertung: R = ersparte Miete + ½ BWK, kapitalisiert mit Leibrentenbarwertfaktor a, Marktanpassung f:
a) Wert des Wohnungsrechtes = R x a x f wenn RND > Lebenserwartung:
Wenn RND < Lebenserwartung: wie vor, aber Höchstbetragsrente (Abzinsung über RND)
b) Wert des belasteten Grdst. = VKW – R x a + Zuschlag, da mit Wohnungsrecht höherer Schutz als Mietvertrag, aber nicht Höchstbetragsrente, da Recht nur ruht.

Dauerwohnrecht (§ 31 WEG): dingliches Recht, Berechtigte darf eine abgeschlossenen Wohnung oder das Grundstück unter Ausschluss des Eigentümers benutzen. Das Recht ist vererblich, veräußerlich und es berechtigt zur Vermietung oder Verpachtung. Keine Befristung auf den Tod (zeitlich begrenzt). Heimfall möglich. Bei Zerstörung des Gebäudes ist Eigentümer nicht zum Wiederaufbau verpflichtet, Recht lebt aber wieder auf.
Wohnungs- und Dauerwohnrecht ist nicht beleihbar, da es in der Zwangsversteigerung untergehen kann

Nießbrauch (§ 1030 BGB): Belastung einer Sache in der Weise, dass der Berechtigte (subjektiv-persönlich) umfassenden Nutzen aus der Sache zieht. Beschränkungen einzelner Nutzungen möglich. Endet spätestens mit dem Tod, ist nicht vererblich, unveräußerlich und beleihbar. Nießbraucher trägt BWK. Im Unterschied zur Grunddienstbarkeit und zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit können beim Nießbrauch alle Nutzungen aus dem Grundstück gezogen werden und auch an beweglichen Sachen, an Rechten, an einem Vermögen, an einem Unternehmen und an einer Erbschaft bestellt werden. Er kann auch an einer realen Teilfläche eines Grundstücks begründet sein, ohne dass diese im Grundbuch verselbständigt wurde. Im Unterschied zum dinglichen Wohnungsrecht ist mit dem umfassenden Nießbrauch jedoch auch eine umfassende Lastentragungspflicht verbunden. Da eine Person und kein Grundstück begünstigt ist, wird auch kein Herrschvermerk ins Grundbuch eingetragen.

Leihe hat keine wertbeeinflussende Wirkung, da sie gekündigt werden kann (§ 605 BGB).

Erwerbsrechte

Vorkaufsrecht: berechtigt den Vorkaufsberechtigten anstelle eines Dritten unter den Vertragsbedingungen zu erwerben, wenn das Grundstück an den Dritten veräußert wird.

  • Schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§ 504 BGB): entsteht durch Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten. Bei Grundstücken ist die Beurkundung des Vertrages notwendig.
  • Dingliches Vorkaufsrecht für Grundstücke, Miteigentumsanteile und grundstücksgleiche Rechte (§1094 BGB). Es entsteht durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch.
  • Vorkaufsrecht des Mieters bei Umwandlung von Miet- in ETW bei öffentlich geförderten Wohnungen.
  • Allgemeines + besonderes Vorkaufsrecht nach BauGB zum Wohl der Allgemeinheit.

Recht läuft über Vertragszeit, auch wenn Berechtigte auf Vorkauf verzichtet.

Auswirkungen auf den VKW, in Abhängigkeit von der Art des Rechts und von der Anzahl der Ausübung des Rechts:

  • Keine Auswirkung, wenn Vorkauf zu Vertragsbedingungen,
  • geringe Auswirkung, wenn Vorkauf zu VKW,
  • hoch, wenn Vorkauf unter dem VKW, da Recht höchstwahrscheinlich vom Berechtigten ausgeübt wird.

Allgemeines und Besonderes Vorkaufsrecht der Gemeinde

Allgemeines Vorkaufsrecht: beim Kauf von Grundstücken

  • im Geltungsbereich eines B-Planes, bei Flächen, für die eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur + Landschaft festgesetzt ist,
  • Umlegungsgebiet, Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, sowie Erhaltungssatzung,
  • im Geltungsbereich eines FNP, für Wohnbauflächen im Außenbereich, sowie
  • in Gebieten nach §30, 33 oder 34 BauGB, für Wohnbauflächen,

Besonderes Vorkaufsrecht:

  • im Geltungsbereich eines B-Planes an unbebauten Grundstücken entsprechend Satzung.
  • In Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung.

Verwertungs- und Sicherungsrechte

Reallast (§1105 BGB, beschränkt dingliches Recht): Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (subjektiv- persönlich). Reallast unterscheidet sich von der Rentenschuld darin, dass sie außer Geldbeträge auch andere Leistungen zum Gegenstand hat (z.B. Sicherung der Erbbauzinsen oder Altenteil (Leibgeding)). Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes bestellt werden (subjektiv- dinglich).

Berechnung: Annahme von fiktiven Pflegeverpflichtungen: Kapitalisierung der Versicherungsprämien, da sich Eigentümer durch Abschluss einer privaten Pflegeversicherung freikaufen kann.

Grundpfandrechte, beschränkt dingliches Recht

Hypothek (§ 1113 BGB): Belastung eines Grundstückes in der Weise, dass an den Gläubiger (Bank) eine Geldsumme wegen einer Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Hypothek ist von der Forderung abhängig (akzessorisch). Haftung dinglich und persönlich. Hypothek geht unter, wenn die Forderung nicht mehr besteht.

Grundschuld (§ 1191 BGB): wie vor, aber nicht abhängig von einer Forderung. Bei Eigentümerwechsel bleibt eine Fremdschuld auf dem belasteten Grundstück. Haftung nur dinglich. Hat gegenüber der Hypothek insbesondere den Vorteil der Konditionenanpassung ohne Grundbucheintragung und wird daher bevorzugt gegenüber Hypothek. Kann bankseitig zwangsvollstreckt werden.

Anuitätendarlehen: Kredit mit gleich bleibender Jahresleistung aus Tilgungs- und Zinsrate. Mit der Tilgung verringert sich die Zinsrate für das Restdarlehen.

Realkredit: Kredite, deren Sicherheit (Rückzahlung) allein durch den Beleihungsgegenstand gewährleistet ist, unabhängig von der Person des Kreditnehmers. (Bestellung einer Sicherheit an Grundstücken im Zusammenhang mit Forderungen der Kreditinstitute an Zins und Tilgung, Beleihungs- bzw. Realkreditgrenze 80%, 60%).

Personalkredit: Kredite, dessen Sicherheit weitgehend von der Bonität des Kreditnehmers (Schuldners) abhängt.
Bonität: Kreditwürdigkeit, bei der geprüft wird, ob laufende Belastung über die Zinsbindung getragen werden kann.
Basiszinssatz (gemäß BGB): Bezugsgröße für Zinsen (früher Diskontsatz)
Nominal (Soll-) zinssatz: mit dem ein Darlehen (Auszahlungsbetrag) verzinst wird.
Realzinssatz: wie vor, abzüglich Geldentwertung und Kreditkosten (Rendite = Effektivverzinsung eines Kapitals).
Habenzinssatz: Zinssatz, zu dem angelegtes Kapital zu verzinsen ist (bankenübliche Verzinsung).

Kapitalmarktzinssatz: bankenübliche Verzinsung, Kapitalisierung des Vor- oder Nachteiles von Rechten (ersparte Miete usw.), unter Berücksichtigung eines Inflationsabschlages, eines Risikozuschlages, der Mietdynamik usw..

Disagio (Damnum): vorweggenommener Zins, der den laufenden Zins senkt. Vorauszahlungen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren geleistet werden, sind in voller Höhe sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie bis 5 Prozent betragen und die Zinsbindungsfrist mindestens 5 Jahre beträgt.

Eigenkapitalvorschriften (Basel II): z.B. Immobilien, deren Betrieb eine Konzession erfordert (z.B. Pflegeheim), sind nicht realkreditfähig.

Bodenwert, Grundstück, Grundbuch

Bodenwert: Der Wert eines Grundstückes bestimmt sich unter Berücksichtigung der Lage und der Nutzbarkeit danach, welchen Wert der gewöhnliche Geschäftsverkehr dem Boden beimisst. Nicht berücksichtigt werden sonstige wertrelevante Umstände, wie z.B. Rechte + Belastungen des öffentlichen + privaten Rechts, wertvoller Aufwuchs + Altlasten, sowie bauliche Anlagen. Der Begriff ist an keiner Stelle definiert.
Bodenwertansatz: Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung bebauter Grundstücke die Bebauung nicht zu berücksichtigen (freigelegter Bodenwert).
Ausnahme: Bei wirtschaftlich nicht optimal genutzten Grundstücken (bauliche Unter- oder Überausnutzung). Ist Liquidation aus rechtlichen Gründen nicht möglich, bzw. scheidet aus wirtschaftlichen Gründen aus, ist im Sachwertverfahren der restnutzungsdauerabhängige BW anzusetzen (bei tatsächlich vorhandener Nutzung, welche zeitlich befristet von der optimalen und zulässigen Nutzung abweicht, nach Sprengnetter).
Viele Argumente sprechen gegen eine Dämpfung des Bodenwertes bebauter Grundstücke.
 Zustandsmerkmale (Wertbeeinflussende Merkmale): Lage, Größe, Entwicklungs- und Erschließungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, sowie Grundstücksgestalt.
Bodenrichtwerte (BRW, § 196 BauGB, sowie § 13 WertV): Durchschnittlicher Lagewert des Bodens für Gebiete mit im Wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen. Er wird ermittelt für unbebaute Grundstücke pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Geeignete BRW können neben oder anstelle von Vergleichspreisen zur Ermittlung von Bodenwerten herangezogen werden. Unterschiede des gegenständlichen Grundstückes vom BRW in den Wertbeeinflussenden Merkmalen sind zu berücksichtigen.
Geeignete BRW: Sind entsprechend den örtlichen Verhältnissen hinreichend bestimmt bezüglich der Lage, des Entwicklungs- und Erschließungszustandes, nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksgestalt.
Allgemeine BRW sind lt. § 196 BauGB i.d.R. am Ende eines Jahres vom Gutachterausschuss zu ermitteln und zu veröffentlichen.
Besondere BRW: ein davon (wie vor) abweichender Zeitpunkt. Z.B. BRW in Sanierungsgebieten sind auf den Grundstückszustand des Anfangs- oder Endwertes abgestellt.
Bodenbeschaffenheit: topographische und physische Eigenschaften des Grund und Bodens und seine Eignung als Baugrund. Besondere Gründungskosten sind z.B. Pfahlgründung, Grundwasserverhältnisse.
Maß der baulichen Nutzung: GRZ, GFZ, BMZ, Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen, Baugrenzen, Trauf- + Drempelhöhe, Firsthöhe, Dachform und -neigung.
Art der baulichen Nutzung (Gebietstypen der BauNVO):
Kleinsiedlungsgebiete WS, reine Wohngebiete WR, allgemeine Wohngebiete WA, besondere WB, Dorfgebiete MD, Mischgebiete MI, Kerngebiete MK, Gewerbegebiet GW, Industrie- GI + Sondergebiete SO.
Geschossflächenzahl GFZ: Quotient aus der planungsrechtlich zulässigen oder tatsächlich vorhandenen Geschossfläche und der Grundstückfläche.
Grundflächenzahl: Quotient aus der bebaubaren Fläche (zulässig oder vorhanden) und der Grundstücksfläche.
Baumassenzahl: Quotient aus dem zulässigen und dem tatsächlich vorhandenen Volumen des Baukörpers.
Umrechnungskoeffizienten für: Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksgröße- und Tiefe, Wohnungsgrößen, Marktanpassungsfaktoren.
Überbaubare Grundstücksfläche (Baufenster, BauNVO): begrenzt durch Baugrenze, -linie und Bebauungstiefe.
Baugrenze: Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche, die nicht überschritten werden darf.
Baulinie: Grenzlinie der überbaubaren Fläche, auf der gebaut werden muss.
Bebauungstiefe: darf nicht überschritten werden.
Abstandsfläche (Grenzabstände, „Bauwich“): Abstand eines Gebäudes von der Grundstücksgrenze (i.d.R. 3 m).
Offene Bauweise: Einzelhäuser und Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m.
Geschlossenen Bauweise Errichtung der Gebäude ohne Abstandsflächen.
Zugang für Sachverständige zur Kaufpreissammlung: Bei berechtigtem Interesse, das beim Gutachterausschuss glaubhaft darzulegen ist. Ein allg. Recht besteht nicht. Nicht so in Berlin.
Aufgaben des Gutachterausschusses :
– Erstattung von Verkehrswertgutachten,
– Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung,
– Ermittlung von Bodenrichtwerten + sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten.
Bodenwertermittlung von Bauerwartungs- und Rohbauland:
– aus Vergleichspreisen (2 Zeitspannen: allg. Wertverhältnisse zum Kauf, unterschiedliche Bauerwartung),
– aus Anfangswerten aus Umlegungsgebieten,
deduktive Wertermittlung (Wertzu- und -abschläge zwecks Anpassung an das Bewertungsgrundstück).
Verfahren zur Ermittlung der Sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung,
– Vergleichswertverfahren, Kaufpreise vergleichbarer Gebiete,
– Relatives Lagewertverfahren, über Mittelwert des Quotienten aus Kaufpreis und Lagewertigkeit,
– Lappe, deduktive Schätzung der Bodenwerterhöhung,
– Schmalgeier –Verfahren, aus Erdgeschossmieten werden Relationen zum BW ermittelt,
– Zielbaummethode, Wichtung von Kategorien, zu ungenau und daher überholt,

Erschließungsrecht nach BauGB
Erschließung: bedeutet inhaltlich die öffentliche Verkehrserschließung, Versorgung mit Wasser und Strom, sowie Abwasserbeseitigung.
Erschließung in § 30 – 35: grundstücksbezogen, bei der Zulässigkeit von Vorhabe ist die ausreichende, bzw. gesicherte Erschließung zu beurteilen.
Erschließung in § 123ff: gebietsbezogen, regelt Erschließungsbeitrag, Abgabenerhebung nach Landesrecht durch die Gemeinde. Geregelt im BauGB wegen der eingeschränkten Bundeskompetenz nur Grunderwerb und erstmalige Herstellung z.B. für Straßen, Wege, Park- u. Grün- + Immissionsanlagen (außer Kinderspielplätze).
Erschließungsbeitrag (§ 127 BauGB): Öffentliche Abgabe der Grundstückseigentümer zur Finanzierung der Erschließung ihrer Grundstücke.
Ist ein Grundstück erchließungsbeitragspflichtig (ebpl.), erfolgt der Ansatz der Erschließungsbeiträge vorzugsweise als „besondere wertbeeinflussende Umstände“ (wbu). Oder: 2 Bodenwerte: BW-Verzinsung mit BW ebf und Gebäudeertrag zuzüglich BW ebpf.
In Sanierungsgebieten sind keine Erschließungsbeiträge zu entrichten, da sie als sanierungsbedingte Wertsteigerung abgeschöpft werden.
Erschließungslast: Pflicht der Gemeinde zur öffentlichen Erschließung im Rahmen der Daseinsvorsorge ohne Rechtsanspruch.
Erschließungsvertrag: Übertragung der öffentlichen Aufgabe zur Erschließung auf einen privaten Erschließungsträger.
private Erschließung“: Im Vergleich zur öffentlichen Erschließung übernimmt ein privater Dritter durch Vertrag die öffentliche Aufgabe der Erschließung. Private Erschließung muss öffentlich-rechtlich gesichert sein. Führt die Gemeinde die Erschließung selbst durch, trägt sie im Gegensatz zum privaten Erschließungsträger 10% der Kosten.
Weitere öffentliche Erschließungslasten:
– Ausbaubeiträge (nach Kommunalabgabengesetz, KAG): Verbesserung und Erhaltung der Erschließungsanlagen;
– Naturschutzbeiträge nach § 135a;
– Ausgleichsbeträge für Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen;
– Beiträge nach AVB (Wasser, Strom, Gas, Abwasser, Wärme);
– Naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen, bzw. Ausgleichsmaßnahmen nach §1 BauGB:

Grundstück, Grundbuch
Gegenstand der Wertermittlung
: Das Grundstück einschließlich seiner Bestandteile sowie des Zubehörs (oder Grundstücksteile, einzelne Bestandteile, oder einzelnes Zubehör). Bestandteil und eigenständiger Gegenstand können auch Rechte an Grundstücken sein.
Grundstück: Im Rechtssinn, bzw. im Sinne des Grundbuches: ein im Liegenschaftskataster erfasster abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem besonderen Blatt oder unter einer besonderen Nummer geführt wird. Mehrere Flurstücke können ein Grundstück bilden, umgekehrt nicht.
Flurstück: Zusammenhängender Teil der Erdoberfläche, der in der Flurkarte unter einer besonderen Nummer aufgeführt ist.
Wesentliche Bestandteile (BGB § 93- 95): Die mit dem Grundstück fest verbundenen Sachen, die nicht ohne Zerstörung voneinander getrennt werden können, insbesondere Gebäude (bauliche Anlagen) und Pflanzen.
Scheinbestandteile: Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund + Boden verbunden sind, insbesondere dann, wenn die spätere Trennung vom Grundstück von Anfang an beabsichtigt ist (z.B. Gewächshäuser und Fertiggaragen, die ohne Zerstörung an anderer Stelle wieder aufgebaut werden können oder Mietereinbauten, die wieder entfernt werden müssen). Einbauküche?
Zubehör eines Grundstückes: bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen und zur Hauptsache in einem räumlichen Verhältnis stehen. Gegenstände, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig sind, z.B. Maschinen oder die Einrichtung einer Gastwirtschaft.

Grundbuch: Bestandteile und Inhalt,
Deckblatt : Ordnungsangaben, z.B. Amtsgericht, Grundbuchbezirk.Bestandsverzeichnis : Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Miteigentumsanteile, ggf. Herrschvermerk.
Erste Abteilung : Eigentümer.
Zweite Abteilung : Belastungen, mit Ausnahme der Grundpfandrechte (vormals Servitutenbuch in Süddeutschland).
Dritte Abt.: Hypotheken, Grund- + Rentenschulden und die sich darauf beziehenden Vormerkungen.
Besonderen Grundbuchblatt: wird angelegt für Wohneigentum, sowie Erbbaurecht.
Rangverhältnis mehrerer Belastungen (§ 879 BGB): Prioritäts- oder Vorrang- (Lokus-) Prinzip, bestimmt sich nach der Reihenfolge der Eintragungen in verschiedenen Abteilungen. Bei Eintragungen in verschiedene Abt. entscheidet das Datum. Wenn gleiches Datum, dann sind Belastungen gleichrangig. Verschiebungen aufgrund rechtl. Vereinbarungen sind möglich. Öffentl. Lasten gehen vor.
Grundakte: für jedes Grundbuchblatt werden sog. Grundakten geführt. Diese tragen dieselben Ordnungsmerkmale wie das zugehörige Grundbuchblatt. In den Grundakten werden alle Urkunden und Dokumente aufbewahrt, auf die sich eine Eintragung im Grundbuchblatt gründet oder auf die im Grundbuchblatt Bezug genommen wird. Die in den Grundakten vorhandenen Urkunden + Dokumente gelten als Grundbuchinhalt, soweit sich eine Eintragung im Grundbuchblatt darauf bezieht.
Realfolium: Für jedes Grundstück wird ein Grundbuchblatt angelegt.
Personalfolium: Für die jeweiligen Grundstücke eines Eigentümers wird ein Grundbuchblatt angelegt.
Übereignung: des Eigentums durch Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer, sowie die Übergabe der Sache an den Erwerber. Zur Übereignung bedarf es der Auflassung (Einigung vor dem Notar, notarieller Kaufvertrag) und Eintragung ins Grundbuch, sowie der Schlüsselübergabe.
Einigung und Übergabe entfallen in Sonderfällen, z.B. bei der Zwangsversteigerung, der Umlegung und im Erbschaftsfall.
Grundbucheintragung: genießt öffentlichen Glauben, außer m²- Angaben.
Auflassungsvormerkung: verhindert den gutgläubigen Erwerb durch Dritte. Ab Besitzübergabe trägt der Erwerber die Gefahren des Grundstückes. Er hat das Recht Nutzen zu ziehen und die mit dem Grundstück verbundenen Rechte wahrzunehmen. Mit Gefahrenübergang trägt der Käufer die Preisgefahr (Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung).
Sanierungs- oder Umlegungsvermerk: Einschränkung der Verkehrsfähigkeit eines Grundstückes wegen Genehmigungspflichten (§ 144 BauGB), oder Verfügungs- u. Veränderungssperre (§ 51 BauGB).
Ohne Grundbucheintragungen: gesetzliche und privatrechtliche Rechte + Lasten, wie
– persönliche Rechte (dinglich nicht mit notariellem Überlassungsvertrag gesicherte obligatorische Rechte).
– schuldrechtliche Ansprüche, wie z.B. Miete + Pacht sowie schuldrechtliche Vorkaufsrechte.gesetzliche, nachbarrechtliche Beschränkungen des Grundeigentums, wie z.B. Notweg + Überbau.
– nachbarrechtliche Beschränkungen durch Landesrecht (öffentlich rechtliche Beschränkungen), wie z.B. Leitungs-, Hammerschlags-, Fenster- + Lichtrecht, Beschränkungen durch B-plan oder Denkmalschutz.

Besitzer ist (im Gegensatz zum Eigentümer), wer die tatsächliche Herrschaft (körperliche Gewalt) ausübt, z.B. der Mieter einer Wohnung, bzw. der Käufer des Grundstückes ab Übergabe bis zur Grundbucheintragung.
Befreiter Vorerbe: Ist von der Zustimmung der Nacherben befreit, darf über das geerbte Grundstück frei verfügen.
Sachmängelhaftung: Möglichkeit der Wandlung (Grundstückskaufvertrag rückgängig machen) und Minderung (des Kaufpreises).
Herrschvermerk: Ist ein Grundstück durch ein Recht begünstigt (z.B. Wegerecht), kann ein Herrschvermerk in das Bestandsverzeichnis des Grundbuches eingetragen werden. (s. auch Rechte + Belastungen)
Teilungserklärung (§ 8 WEG): Erklärung gegenüber Grundbuchamt, dass das Eigentum an einem Grundstück in der Weise in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer Wohnung (oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume) verbunden ist. Wohneigentum besteht ewig.
Genehmigungsunterlagen: Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung
Einräumungsvertrag (§ 3 WEG): Das bestehende Miteigentum (Bruchteileigentum nach BGB) an einem Grundstück kann durch Vertrag in der Weise beschränkt werden, dass jedem Miteigentümer das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (oder nicht zu ….) eingeräumt wird.
Verjährungsfrist bei Grundstücksgeschäften 10 Jahre (§ 196 BGB; wegen Vermessung, Katastereintragung, Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt zur Grunderwerbssteuer usw.). Bei Rückübertragung gilt übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Sonstiges
Immobilienfonds: Anlage von Kapital in Immobilien. Bei den geschlossenen Fonds ist die Zahl der Anleger begrenzt, bei den offenen nicht.
Hofstelle: Gebäue, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen mit mind. einem Gebäude, welches ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist.
Beleihungsauslauf: Verhältnis Fremdkapital (Finanzierungskredit) zu Beleihungswert.
Grunderwerbskosten (Nebenkosten, ca. 15%): alle beim Erwerb eines Grundstücks anfallenden Kosten, wie Grunderwerbssteuer, Gerichts- und Notargebühren, Gutachterkosten, Maklerprovision, Bodenuntersuchungen. Wirken sich nicht auf den VKW aus. Werden bei Renditebetrachtungen (z.B. Ermittlung der Preisobergrenze) und Mietgestaltungen berücksichtigt. Sie sind nicht Bestandteil des Nettokaufpreises und vom Käufer zu zahlen. Steuerlich können sie bei eigengenutzten Immobilien vor Bezug abgesetzt werden.
Kaufvertrag: darf keine unzulässigen Klauseln enthalten. Nebenabreden führen zur Nichtigkeit des Vertrages (z.B. Angabe eines geringeren Kaufpreises um weniger Grunderwerbssteuer zu zahlen, oder Gläubiger leer ausgehen zu lassen. Der Käufer macht sich der Steuerhinterziehung schuldig, der Verkäufer der Beihilfe).

Verkehrswertermittlung

Aktuell gültig ist die ImmoWertV 2010 mit einer über die Jahre immer stärker gewachsenen Zahl an Richtlinien. Es sind dies die Sachwertrichtlinie (SW-RL) von 2012, die Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) aus dem Jahr 2014 und die Ertragswertrichtlinie (EW-RL) von 2015. Lt. einem Referentenentwurf sollen 2021 die wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien in einer neuen, vollständig überarbeiteten Immobilienwertverordnung integriert werden.

Wertbegriffe:

Wert: Durchschnittspreis einer Sache, den eine große Anzahl von Marktteilnehmern bereit ist zu zahlen.
Preis: Preis muss nicht zwingend dem Wert entsprechen. Richtet sich nach Angebot und Nachfrage.
Kosten: Wertverzehr, bei welchem nicht unbedingt Geld fliesen muss (z.B. Bewirtschaftungskosten).
Erlöse: Erträge, die eine Wertschöpfung darstellen (Begriffe aus dem Ertragswertverfahren).
ImmoWertV: Vorschrift für Gutachterausschüsse, nach Städtebaurecht (BauGB) zwingend vorgeschrieben. Für freie SV: Bedeutung von „anerkannten Regeln der Technik“. Nicht zwingend anzuwenden, Abweichungen sollten begründet werden.
(Nachfolgende Angaben zu Gesetzen, Vorschriften usw. entsprechen dem Stand der Vorgängerverordnung, der WertV.)
WertR: bundesminesterielle Verwaltungsanweisung, verbindlich auf Anordnung. Sie wird als geltender Bewertungsgrundsatz angesehen und hat in der Praxis große Verbreitung gefunden.
Wertermittlungsobjekt: der räumlich zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers. Dabei kommt es weder auf den rechtlichen noch auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff an. Grundstücksteile und Rechte an Grundstücken sind ebenfalls selbständige Wertermittlungsobjekte.
Verkehrswert (§ 194 BauGB, = Marktwert lt. ImmoWertV + WertR):wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen  Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre“.
„Jedermann ist nicht bereit an jedem Ort und zu jeder Zeit jedes Grundstück zu kaufen.“
„Ziel jeder Verkehrswertermittlung ist es, einen möglichst marktkonformen Wert des Grundstückes (d.h. den wahrscheinlichsten Kaufpreis im nächsten Kauffall) zu bestimmen.“
Gewöhnliche Geschäftsverkehr: wenn Verkäufe ohne Zwang, Zeitdruck, + persönliche Interessenlage zustande kommen (nur objektive Maßstäbe preisbestimmend).
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 6 WertV): Zur Wertermittlung sind nur Daten heranzuziehen, die nicht durch ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse beeinflusst sind. Diese können vermutet werden, wenn erhebliche Abweichungen der Kaufpreise vorliegen, bzw. Erträge, Bewirtschaftungs- oder Herstellungskosten von vergleichbaren Werten abweichen. Beeinflussung von Kaufpreisen z.B. durch außergewöhnliches Interesse des Käufers oder Verkäufers am Kauf oder Verkauf oder wenn besondere Bindungen verwandtschaftlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art zwischen den Vertragsparteien existieren.
Wertermittlungsstichtag: Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht. Die an diesem Stichtag maßgebenden allg. Wertverhältnisse sind der Wertermittlung zugrunde zu legen.
Qualitätsstichtag: Zeitpunkt, der für die Qualifizierung der Zustandsmerkmale eines Grundstückes maßgeblich ist. Er fällt i.d.R. mit dem Wertermittlungsstichtag zusammen. Nicht zusammen fällt er vor allem bei Wertermittlungen im öffentlich- rechtlichen Bereich (z.B. bei Enteignung, Sanierung, Umlegung).
Abweichungen        Allg. Wertverhältnisse (Stichtag)                                      Zustand (Qualität)
Ehescheidung:         Anfangsvermögen „Beginn Zugewinngemeinschaft“     Beginn der Ehe,
mit Lebenshaltungsindex hochindiziert auf
Endvermögen „Ende der Zugewinngemeinschaft“         Antrag auf Scheidung,
Enteignung:       Letzte gerichtliche Tatsachenentscheidung                   vor 1. Einfluss (Vowirkung),
Sanierung :               Anfangs- und Endwert des Bodens zum                   Endwert unter Berücksich-
„Abschluss der  Sanierung“  §154 BauGB                tigung der Wertsteigerung,
Umlegung:               Einwurfswert und Zuteilungswert                 Zuteilungswert  (Berücksichtigung
„Zeitpunkt  des Umlegungsbeschlusses“ der Wertsteigerung),
Vorzeitige Besitzeinweisung:   Wirksamwerden der Einweisung,
Steuerliche Bewertung:  Besteuerungszeitpunkt bei Verkehrswertermittlung
(Stichtag und Qualität),  (Stichtag 1.1.96 nur bei Grundbesitzbewertung),
Erbauseinandersetzung: Todestag des Erblassers,
Überbau, Notweg:          Entstehen des Überbaus, Notweges.

Grundstückszustand, Abweichungen zwischen aktuellen und Zustand lt. Gutachten
– Beleihungswertermittlung: Unterstellung des Sollzustandes für ein geplantes Bauvorhaben,
– lt. Auftrag: Auftraggeber will z.B. erst nach Beseitigung eines Schadens veräußern.

Gegenstand der Wertermittlung ist lt. das Grundstück und die für die Verkehrsfähigkeit der
Immobilie notwendige rechtlich selbständige wirtschaftliche Einheit.
Gebäude (bauliche Anlagen) sind wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 93 BGB). Unberücksichtigt bei der Verkehrswertermittlung bleibt das Inventar, sowie z.B. nicht fest eingebaute Einbauküchen.
Bauliche Anlagen (lt. LBO): Mit dem Erdboden fest verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwereauf dem Erdboden ruht oder auf ortsfeste Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden“.
Bauliche Anlagen sind genehmigungsfrei (bzw. vereinfachtes Verfahren) wenn sie z.B. eine bestimmte Größe nicht überschreiten (Entsprechend Sondervorschriften der jeweiligen Landesbauordnung, LBO).

Zustandsmerkmale
baulicher Anlagen:     -Baujahr,                            -Größe,
-Bauausführung,              -Ausstattungsstandard,
-Unterhaltungszustand,   -Baumängel + Bauschäden.

Zustandsmerkmale
eines Grundstückes: Gesamtheit der rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage.

Tatsächliche Eigenschaften: Allg. Angaben, Lage, Größe, Grundstücks- und Gebäudebeschreibung, Erschließungsbeitrags- u. abgabenrechtlicher Zustand, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit und Grundstücksgestalt.
Rechtliche Gegebenheiten: Rechte+ Belastungen, Zulässigkeit d. Bebauung, Entwicklungszustand (Wartezeit), Mietverträge usw.

Barwert
: Summe aller regelmäßigen, zukünftigen Einnahmen (Rentenzahlung), auf die Gegenwart abgezinst. Zinseszinsrechnung, vereinfacht über Zeitrentenbarwertfaktor. Die Summe der Barwerte ergibt den Gebäudeertrag.
Rentenart                    Anwendung                                                   Barwertfaktor, Zinssatz, Zeitraum
Ewige Rente                 Ertragswertverfahren (Bodenwertanteil)  RND unendlich
Wegerechte (i.d.R.)                                        Liegenschaftszinssatz,
Verrentung von Kaufpreisen

Zeitrente                       Ertragswertverfahren                 Zahlung über bestimmten Zeitraum (RND),
Mietabweichungen                     Rentenbarwertfaktor, p.A. nachschüssig,
Überbau                                                        Liegenschaftszinssatz,
Erbbaurechte (i.d.R.) Verrentung von Kaufpreisen
Leibrente                       Wohnungsrechte (i.d.R.)                             Zahlung an das Leben gebunden,
Nießbrauch                                                  Leibrentenbarwertfaktor,
Reallasten (Pflegeverpflichtung)              Liegenschaftszinssatz (belastet),
Verrentung von Kaufpreisen                      Kapitalmarktzinssatz (Bewertung
des Rechtes)
Höchstbetragsrente:    Leibrente über Höchstlaufzeit (z.B. RND < Lebenserwartung, dann
höchstens RND?)
Mindestbetragsrente:  Summe aus Zeit- + aufgeschobene Rente
Aufgeschobene Rente: beginnt nach bestimmtem Zeitintervall
Verbundene Rente:       bei mehreren Berechtigten
Versorgungsrente:         Sonderform einer Verbindungsrente

Leibrente
: regelmäßige Zahlungen, die an die Lebenszeit einer Person gebunden sind.
Leibrentenbarwertfaktor: Bei der Wertermittlung von Rechten + Lasten ist häufig der Barwert eines Vor- oder Nachteiles zu ermitteln. Sind dabei Rechte + Lasten an die Lebenszeit einer Person gebunden, so wird der entsprechende Barwert mittels des sog. Leibrentenbarwertfaktors berechnet. Die Anwendung einer Zeitrente in Verbindung mit der statistischen Lebenserwartung des länger Lebenden berücksichtigt nicht hinreichend die Wahrscheinlichkeit des Überlebens eines Berechtigten.
Wohnflächenberechnung: gesetzlich nicht einheitlich geregelt. Nach II.BV und DIN 283 möglich. Bei Ertrags- und Mietwertberechnungen wohnwertabhängige Ermittlung (Anrechnung z.B. Terrassen, überhohe Räume anteilig).
DIN 277: (Ausgabe Juni 1987). Für WF-Berechnung nicht geeignet, da keine WF-Abstufungen (z.B. Balkone und Flächen unter Dachschrägen) enthalten.          (Für Gewerberaumflächen geeignet).
–  DIN 283: (Ausg. Febr. 1962), Enthält Abstufungen, ist aber 1983 ersatzlos zurückgezogen worden.
–  II. BV: Enthält Abstufungen, aber nur für den öffentlich geförderten Wohnungsbau.
Wesentliche Unterschied: Flächenanrechnung für Loggien, Balkone nach II.BV bis zu 50%;  nach DIN 283 zu 25%.
Volumenberechnung erfolgt nach der DIN 277 (1950). Wintergarten wird zu 100% angerechnet.
Wohn- und Nutzflächenfaktor: Verhältnis der Wohn-/ Nutzfläche zu Geschossfläche. Vom Gebäudetyp und vom Bj. Abhängig. Für Wohngebäude: 0,7 bis 0,8.
Ausbauverhältnis: umbauter Raum zu WF : 4,0 bis 6,0, abhängig vom Bj.
Erforderliche Daten  für eine marktkonforme Wertermittlung: Vom Gutachterausschuss aus Kaufpreisen abzuleiten: Liegenschaftszinssätze (§ 11), Indexreihen (§ 9, Änderungen allg. Wertverhältnisse), Umrechnungskoeffizienten (§ 10, GFZ- Umrechnung), Vergleichsfaktoren (§ 12, Gebäude- + Ertragsfaktoren). Lt. § 193 BauGB: BRW.
Verfahren : Entsprechend den Gepflogenheiten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist der Verkehrswert mit Hilfe eines geeigneten Verfahrens zu ermitteln, für welches die für eine marktkonforme Wertermittlung erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Bei der Wahl des Verfahrens ist nicht die tatsächliche, sondern die übliche Nutzung ausschlaggebend. Bei bebauten Grundstücken ist auf die künftige Nutzung unter Berücksichtigung der baulichen Ausnutzung abzustellen. Soweit sachgerecht, sind mehrere Verfahren anzuwenden und die Ergebnisse entsprechend zu würdigen.
Vergleichswertverfahren : anzuwenden, wenn genügend Vergleichsgrundstücke vorliegen, grundsätzlich aber für Bodenwertermittlung.
Vergleichspreise von Grundstücken, deren Zustandsmerkmale hinreichend übereinstimmen, dürfen nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst sein. Unterschiede in den Zustandsmerkmalen der Vergleichspreise sind mittels Umrechnungskoeffizienten an die Merkmale des Bewertungsgrundstückes anzupassen, sowie auf den Wertermittlungsstichtag umzurechnen. Nach Bildung des Mittelwertes sind „Ausreißer“ zu eliminieren (Abweichungen > als 30% vom Mittelwert). Ggf. Anpassung an Lage auf dem Grundstücksmarkt.

Für bebaute Grundstücke liegen oftmals zu wenige Kaufpreise vor, die auch hinsichtlich der Zustandsmerkmale der baulichen Anlagen hinreichend übereinstimmen. Zur Ermittlung des Vergleichswertes von bebauten Grundstücken können anstelle von Vergleichspreisen auch aus einer Vielzahl von Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren (€/m² WF-NF usw.) herangezogen werden.
Ertragsfaktoren: Vielfache des Jahresrohertrages
Gebäudefaktoren: €/m² WF/NF.

Ertragswertverfahren
(§ 15-20): ist anzuwenden, wenn der nachhaltig erzielbare Ertrag bei der Kaufpreisbildung im Vordergrund steht. Der Verkehrswert wird aus dem Ertragswert abgeleitet, da geeignete Marktdaten zur Verfügung stehen und die Anpassung an die Marktlage mit dem Ansatz des differenzierten Liegenschaftszinssatz erfolgt.

Verfahrensablauf
:    Wert der baulichen Anlagen wird getrennt vom Bodenwert ermittelt:
Rohertrag (Nettokaltmiete)
Bewirtschaftungskosten
= Reinertrag Grundstück
RE Bodenanteil (Verzinsung BW)
= RE Gebäude
x Vervielfältiger
= Gebäudewert
+ Bodenwert
= Ertragswert                      => Formel:     EW = RE x V + BW x q hoch n

Rohertrag
des Grundstücks : nachhaltig erzielbare Einnahmen (Nettokaltmieten, Pachten, Vergütungen) bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung.
Betriebskosten, die auf die Mieter umgelegt werden, sind nicht zu berücksichtigen. Werden keine oder vom Üblichen abweichende Entgelte erzielt, sind bei der Vermietung oder Verpachtung nachhaltig erzielbare Einnahmen zugrunde zu legen. Der Rohertrag ergibt sich aus Gegenwartserkenntnissen und aus Prognosen. Im Unterschied dazu ist die ortsübliche Vergleichsmiete vergangenheitsbezogen.
Reinertrag des Grundstücks: Der um Bewirtschaftungskosten verminderte Rohertrag im Ertragswertverfahren. Dabei wird die Abschreibung vernachlässigt. In Renditebetrachtungen ist der „eigentliche“ RE zu beachten.
Bewirtschaftungskosten (BWK): erforderlich für ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines bebauten Grundstücks: Betriebskosten, Mietausfallwagnis, Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, Abschreibung. Die BWK Reduzieren den Rohertrag des Eigentümers. 
Abschreibung: Erneuerungsrücklage für den verbrauchsbedingten Wertverzehr, die aus dem Rohertrag erwirtschaftet wird, um nach Ablauf der Nutzungsdauer ein neues Gebäude zu finanzieren. Zählt zu den BWK, aber kein eigenständiger Ansatz, da im Ertragswertverfahren  mit dem Liegenschaftszinssatz berücksichtigt.
Instandhaltungskosten: Kosten während ihrer Nutzungsdauer, die infolge Abnutzung, Alterung und Witterung zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der baulichen Anlagen aufgewendet werden müssen. Sie umfassen die laufende Instandhaltung als auch die Instandsetzung einzelner Bauteile. Sie enthalten nicht die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen.
Mietausfallwagnis: lt. II.BV 2%. Bei gewerblichen Objekten 1 bis 8% (je nach Lage, Qualität, Mieterbonität + Marktverhältnisse).
Betriebskosten: Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Heizung, Aufzug, Müll, Beleuchtung, Gartenpflege, Gebäude-Versicherung, Hauswart usw..
Anfangsrendite (Nominalrendite): Verzinsung des in Immobilien angelegten Kapitals (Jahresreinertrag/Ertragswert). Inflation wird im Verfahren nach WertV vernachlässigt. Unter Berücksichtigung der Abschreibungs- und Grunderwerbskosten verzinsen sich Liegenschaften zu einem geringeren Zinssatz, als nach dem Liegenschaftszinssatz.
Maklerformel: Vielfache des Jahresrohertrages (Jahresnettomiete, kalt, Plausibilitätskontrolle).
Vervielfältiger des Reinertrags: Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwertes verminderte Reinertrag ist mit dem Vervielfältiger zu kapitalisieren (mathematisch ermittelter Multiplikator aus L.-Zins und RND).
Liegenschaftszinssatz : Zinssatz, mit welchem der Verkehrswert von Liegenschaften im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Vielfache des Grundstücks- bzw. Gebäudereinertrages. Nach WertV aus Kaufpreisen abgeleitet.
Wertbestimmende Kriterien für hochwertige Gewerbeimmobilien: Lage, Qualität der Mietverträge und Bonität (Zahlungsfähigkeit) der Mieter.
Gesamtnutzungsdauer (GND): Zeitraum, in dem die baulichen Anlagen entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach wirtschaftlich vernünftigen Gesichtspunkten nutzbar sind. Die technische Nutzungsdauer bildet die oberste Grenze der wirtschaftlichen Nutzungsdauer. GND ist je nach Nutzungsart von unterschiedlichen Faktoren abhängig (z.B. Grundrissgestaltung, Geschosshöhen, Ausstattung mit Sanitäranlagen, Wärmeisolierung).
Restnutzungsdauer (RND): Anzahl der Jahre, in denen bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Unterhaltung + Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können.
Die RND kann durch Modernisierung verlängert werden. Dabei ist bei gleich bleibender GND das fiktive Baujahr zu bestimmen (Verjüngungsprinzip). Ausnahmsweise kommt das Verlängerungsprinzip zur Anwendung, wenn das Gebäude die übliche GND überschritten hat und nicht modernisiert wurde. Nicht behebbare Mängel beeinflussen die RND, während für behebbare Mängel ein Abschlag für Reparaturrückstau vorzunehmen ist.
RND = GND – Alter sollte auf 5 Jahre gerundet werden (sonst Vortäuschung einer nicht bestehenden Genauigkeit).
Bei mehreren Gebäuden (wirtschaftliche Einheit) oder mehreren Gebäudeteilen ist die maßgebliche RND zu bilden (schätzen oder gewogenes Mittel aus Jahresrohertrag der Gebäudeteile).
Sonstige Wertbeeinflussende Umstände (wbu)
 Mietdifferenz aus mietrechtlichen Bindungen (Under- + Overrented, oder Staffelmietvereinbarungen):  Kapitalisierung der
Abweichungen von der ortsüblichen Miete über die Dauer der Abweichung mit Kapitalzinssatz (wegen höherem Risiko) und
Faktor 0,6 wegen Verringerung der Differenz.
–  Berücksichtigung unüblicher Raumhöhen (übliche Geschoßhöhe 2,8 m): i.d.R. Barwert der Mindermiete als wirtschaftliche
Wertminderung, bzw. NHK geschosshöhenabhängig.
–  Abweichungen vom normalen baulichen Zustand.

Liquidationswertverfahren (§ 20): kommt zur Anwendung, wenn die Bodenwertverzinsung den Reinertrag des Gebäudes übersteigt.
Fall 1: Freilegung sofort möglich, Ertragswert                    EW = BW – FLK (Bodenwert – Freilegungskosten)
Fall 2: Freilegung alsbald nicht möglich, Ertragswert       EW = RE x V + (BW – FLK) / q hoch n
Fall 3: Freilegung längerfristig nicht möglich, wie Fall 2.
Freilegungskosten (Abriss): Kosten zur Beseitigung der abgängigen Bausubstanz.

Sachwertverfahren
(§ 21-25): ist anzuwenden, wenn Grundstücke mit der Nutzbarkeit des Bewertungsobjektes üblicherweise nicht zum Erzielen von Erträgen, sondern überwiegendzur (persönlichen oder zweckgebundenen) Eigennutzung bestimmt sind. Der Verkehrswert wird aus dem Sachwertverfahren abgeleitet, da geeignete Marktdaten (insbesondere Sachwertanpassungsfaktor) zur Verfügung stehen.
Das alleinige Kriterium Eigennutzung ist in der modernen Wertermittlungslehre überholt. Auch eigengenutzte Objekte können unter Renditegesichtspunkten betrachtet werden (z.B. Gewerbe- + Industriegrundstücke).

Verfahrensablauf: (nach WertR 2002 nicht vorgegeben)
Herstellungswert = NHK 2000 (incl. BNK)
– Wertminderung wegen Alter
– Wertminderung wegen Baumängel + Bauschäden
+/- wbu (Sonstige wertbeeinflussende Umstände)
= Gebäudewert
+ AA (% von NHK)
+ besondere Betriebseinrichtungen + Baureile + sonst. Anlagen
= Wert der baulichen Anlagen
+ Bodenwert
= Sachwert, vorläufig
+/- Marktanpassung                 = Verkehrswert

Baunebenkosten
(BNK): zählen zu den Herstellungskosten, z.B. Vorbereitungskosten, Architektenhonorare, Behördengebühren, Kosten der Finanzierung, Gerichts- + Notargebühren, Bereitstellungszinsen, Kosten der Beleihungsprüfung und Wertermittlung, Versicherungsbeiträge. Sie werden üblicherweise in Abhängigkeit der Bausumme und der Qualität des Ausbaus mit einem Prozentsatz der Herstellungskosten der baulichen Anlagen angesetzt.
Außenanlagen (AA): mit dem Grundstück fest verbundene bauliche Anlagen, z.B. Ver- und Entsorgungsanschlüsse, Einfriedungen, Wegebefestigungen, Anpflanzungen.

Aggregationsverbot
: Der Verkehrswert darf nicht aus dem arithmetischen Mittel aus Sach- und Ertragswert abgeleitet werden.
Wohneigentum (Besonderheiten bei der Bewertung): Ertragswertverfahren: 2- 3% höhere Verwaltungskosten, bis 1% niedriger L-Zinssatz, RND für Gesamtgebäude, Sachwertverfahren: BNK bis 1% höher wegen Aufteilungskosten, AA anteilig, BW für MFH, Marktanpassung wie EFH., wertabhängige Flächenaufteilung der MEA

Nicht nach ImmoWertV normierte Verfahren
:         Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Residualwertverfahren
                                                                                     Discounted- Cash- Flow- Verfahren
Regressions analyse
                                                                                     Zielbaumverfahren
Die Anwendung dieser Verfahren zur Verkehrswertermittlung ist nicht ausgeschlossen, insbesondere dann nicht, wenn keines der normierten Verfahren zu einem aussagefähigem Verkehrswert führen würde.

Vereinfachtes Ertragswertverfahren
: Vernachlässigung des Bodenwertes, da bei langer RND (ab 50 Jahre) der diskontierte Bodenwertanteil am Ertragswert relativ gering ist (< 10%).
EW= RE (Grdst.) x V

Residualwertverfahren
, Investorenmethode zur Ermittlung des Bodenpreises: prognostizierter Verkaufspreis (nach geplanter Bebauung) abzüglich aller Baukosten incl. Unternehmergewinn. Die Differenz ergibt das „Residuum“, das über die Bauzeit abgezinst wird. Problem: Verfahren führt i.d.R. nicht zum Verkehrswert. Es ist sehr anfällig gegenüber kleinsten Änderungen der Eingangsgrößen (Fehlerfortpflanzung).

Discounted-Cash-Flow
– Methode (DCF): zukünftig zu erwartende (und sich ändernde) Einnahmen und Ausgaben werden summiert und jährlich auf einen bestimmten Zeitpunkt (z.B. Wertermittlungsstichtag) abgezinst.

Kapitalwertmethode
: Ist der sich nach DCF ergebende Barwert (Kapitalwert W = Renditeerwartung des Investors) abzüglich des Kaufpreises (KP) größer Null, handelt es sich um eine vorteilhafte Investition, da die Renditeerwartung übertroffen wird.                 W – KP > 0

Interne- Zinsfuß- Methode: Ermittlung des Zinsfußes, bei dem der Kapitalwert gleich Null wird. W – KP = 0 (Aussage über die Rendite, bzw. Vorteilhaftigkeit einer Investition).
Die DCF- Methode eignet sich vor allem zur Beurteilung der Rentabilität einer zukünftigen Investition.
Unterschied                Ertragswert                                               DCF-Methode
Überschüsse:               Erlöse – Kosten = Reinertrag                  Einnahmen – Ausgaben = Gewinn
Kapitalisierung über RND,                     Summe der jährlich abgezinsten,
Rohertrag in konstanter Höhe.             variablen Überschüsse.
Zinssatz:                       L-Zinssatz, empirisch ermittelt.               Kapitalmarktzinssatz, geschätzt.
Inflation:                       Gehen nicht direkt in das Modell ein.    Berücksichtig. in geschätzter Höhe
Ergebnis:                       Barwert                                                       Kapitalwert

„best use value“
: Begriff aus der angelsächsischen Wertermittlungstheorie. Der Wert, der sich nach ertragswirtschaftlichen Grundsätzen bei optimaler Nutzung ergeben würde.

Ertragswertorientierte Pachtwert-
Methode (EOP): Aus dem nachhaltig erzielbaren Gesamtumsatz wird der angemessene, marktübliche Pachtsatz abgeleitet. Kann angewendet werden, wenn keine direkten Vergleichsmieten vorliegen.

Inflation
. Anhaltende, über mehrere Perioden sich erstreckender Prozess allg. Preissteigerungen (verbunden mit Geldentwertung + Kaufkraftverlust). Inflation verringert Realzins, bzw. Rendite.

Sensitivitätsanalyse
: Untersuchung des Einflusses eines Eingangswertes auf einen Ausgangswert. Z.B. Einfluss des Bodenwertes auf den Ertragswert.

Nicht Verkehrsfähigkeit“: Beispiele: Im Verfahren zur Enteignung (Entschädigung), bzw. Bodenordnung (Sanierung, Umlegung), bei Anwendung von Planungssicherungsmitteln (z.B. Veränderungssperre), im Rahmen eines Erbschaftsausgleiches, sowie bei der Feststellung von Geschäftsanteilen.

Erwartungswert: Das mit Eintrittswahrscheinlichkeit gewogene Mittel der Ergebnisse verschiedener Szenarien.
Teilwert: Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Einheitswert: Steuerliche Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997. Wird nach den Wertverhältnissen zum 1. 1.1935 festgestellt.
Gemeine Wert: Steuerliche Bemessungsgrundlage bei Erbschaft und Schenkung ab 4/08. Wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (entspricht von der Definition her dem Verkehrswert).
Grundbesitzwert: Steuerliche Bemessungsgrundlage bei Erbschaft und Schenkung bis 3/08. Im Rahmen der Öffnungsklausel lt. Bewertungsgesetz kann durch Verkehrswertermittlung ein geringerer Wert nachgewiesen werden.
Wert des Betriebsvermögens: umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Ein Betriebsgrundstück ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz. Betriebsgrundstücke sind wie Grundvermögen, oder wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
“Erwartungswert”: Das mit Eintrittswahrscheinlichkeit gewogene Mittel der Ergebnisse verschiedener Szenarien.

Öffentliches Bau- + Planungsrecht und privates Baurecht

Zwei Bereiche des Baurechts (öffentlich rechtliche Vorschriften):
Planungsrecht: Regelt die Nutzungsmöglichkeiten des Bodens.
Bauordnungsrecht
: Regelt die Umsetzung der Nutzungsmöglichkeiten (Zulässigkeit baulicher Anlagen).

– BauGB: regelt Bauleitplanung, Bodenordnung, Enteignung,
– BauNVO: regelt bauliche Nutzung von Grundstücken und das Maß, Zulässigkeit baulicher Anlagen,
– Bauordnungen der Länder (LBauO): allg. Anforderungen an bauliche Anlagen, Bebauung der Grundstücke,

Gemeinde: Träger der kommunalen Planungshoheit. Die Satzungen beschließendes Organ ist der Rat der Stadt. Die Arbeitsschritte erfolgen im Fachausschuss.

 Bauordnungsamt: Untere Bauaufsichtsbehörde. Wacht über Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften:
Bei mittleren und großen kreisangehörigen Städten i.d.R. der Bürgermeister, sonst der Landrat. Bei kreisfreien Städten der Oberbürgermeister.

Auswirkungen auf die Bewertung des Grundstückes:
Planungsrecht: Aussagen über Art und Maß der baulichen Nutzung beeinflussen den Grundstückswert.
Bauordnungsrecht: Abstandsflächenregelung kann bauliche Nutzbarkeit beeinträchtigen. Oder feuerpolizeiliche Vorschriften (z.B. 2. Rettungsweg).

Generalklausel
des Bauordnungsrechtes: Bauliche Anlagen dürfen öffentliche Sicherheit und Ordnung, Leben und Gesundheit nicht gefährden und dürfen nicht verunstaltet wirken.

Abwägung
: Gegenüberstellung widerstreitender Interessen und Lösung bodenrechtlicher Spannungen, mit dem Ziel einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der Gewährleistung der Daseinsvorsorge (Ziel der Kommunalen Bauleitplanung).

Bodenrechtlichen Spannungen
: Interessenkonflikt der verschiedenen Nutzungen z.B. Wohnen + Gewerbe. Um Arbeitsplätze bereitzustellen, müssen Gewerbeflächen ausgewiesen werden. Dabei müssen Ruhe- + Erholungsbedürfnisse der anwohnenden Bevölkerung beachtet werden.

Privates Baurecht
regelt die vertraglichen Verpflichtungen der am Bau Beteiligten, z.B. VOB (Bauherr + Bauunternehmer), HOAI (Bauherr + Architekt), Werkvertragsrecht des BGB.
Ausnahmefall, in dem auch Normen des privaten Baurechts Auswirkungen auf Wertermittlung haben: Im Fall des Schadens am Werk können noch bestehende Gewährleistungsansprüche gegen den Ersteller zu berücksichtigen sein.

Entwicklungszustand
, Grundstücksqualität (§ 4 WertV): Beurteilung erfolgt ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten, bzw. nach § 34 BauGB. FNP ist nicht zu berücksichtigen, denn dieser hinkt oftmals der tatsächlichen Entwicklung hinterher.

Entwicklungsstufen
von Agrarland bis Bauland:
– Flächen der Land und Forstwirtschaft:
Reine Flächen: z.B. Ackerbau, Viehwirtschaft, außerlandwirtschaftliche Zwecke nur wenn Nachfrage besteht und Entwicklung zu einer Bauerwartung auf absehbare Zeit nicht bevorsteht.
besondere Flächen: – begünstigt: (z.B. Lager- und Sportplätze, Zeltplätze usw.), Eignung für außerlandwirtschaftliche Nutzung mit diesbezüglicher Nachfrage, keine Bauerwartung, bzw. „Erwartung der Bauerwartung“.       – beeinträchtigt: (z.B. Ödland, bzw. nicht verwertbares Ackerland).

– Bauerwartungsland: (15 – 50 % vom baureifen Land): Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung „in absehbarer Zeit“ (15 – 20 Jahre) erwarten lassen. Erwartung gründet sich auf  Darstellung im FNP, Verhalten der Gemeinde oder auf allg. städtebauliche Entwicklung. Weiteres Kriterium für Bauerwartungsland: liegt nicht im Bereich von § 30, 33 oder 34.
Beispiel für Bauerwartung: Grundstück ist erschlossen und grenzt unmittelbar an das letzte bebaute Grundstück.
Durch Vorhaben- und Erschließungsplan kann Vorbereitungszeit auf 5 Jahre verkürzt werden.
Bauerwartungsland im Außenbereich: gibt es nur wenn Aussage im FNP nicht mehr aktuell ist und die als Fläche der Landwirtschaft dargestellte Fläche trotzdem eine Bauerwartung besitzt, bzw. bei privilegierten Vorhaben nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).
Mit der Planreife eines B-Planes wird aus Bauerwartungsland Rohbauland.

– Rohbauland
: (35 – 95 % vom baureifen Land): Flächen sind nach §§ 30, 33, +34 BauGB für eine bauliche Nutzung bestimmt. Erschließung noch nicht gesichert, oder Grundstücke noch nicht nach Lage, Form oder Größe gestaltet, bzw. noch nicht zweckmäßig geordnet.
Bruttorohbauland: vor Bodenordnung, d.h. aufgrund der Eigentumsstruktur noch nicht zweckmäßig geordnet
Nettorohbauland: Grundstücke geordnet z.B. nach B-Plan, Erschließungsflächen abgetreten, aber noch nicht gesichert.

– baureifes Land
: baulich sofort nutzbar nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften, auch wenn Hindernisse tatsächlicher oder privatrechtlicher Art bestehen. Erschließung gesichert. Es gibt auch unerschlossenes baureifes Land, wenn die Erschließung lediglich gesichert aber noch nicht hergestellt ist. Bauland ist die Fläche, die hinter der mit B-plan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Für Bauland werden im B-plan Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, sowie Stellung der baulichen Anlagen festsetzt. Zum Bauland gehören i.A. auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen i.S. § 9 BauGB + §23 BauNVO (also auch Flächen  mit Festsetzungen wie Pflanzgebote oder -bindungen.

Bauleitplanverfahren
Gesetzliche und planerischen Vorgaben bei der Aufstellung von Bebauungsplänen :
–   Verfahrensvorschriften aus dem BauGB und Gebietstypen aus der BauNVO.
–   Inhaltlich: Gebietsentwicklungs- + Landschaftspläne, Flächennutzungsplan.

Folgekosten der Bauleitplanung
: Die Gemeinde darf ihr Planungsrecht nicht gegen Geld verkaufen (Kopplungsverbot). Folgekosten müssen sich zwingend aus dem Vorhaben ergeben und auch in ihrer Höhe belegbar sein.

Verfahrensgrundsätze
bei der Aufstellung von kommunalen Satzungen :
– Öffentlichkeitsgebot: Transparenz durch Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange.
– Abwägungsgebot: gerechte Gegenüberstellung widerstreitender Interessen im Planungsprozess.
– Kopplungsverbot: Gemeinde darf für Schaffung von Planungsrecht keine Gegenleistung fordern.
–  Ergebnisoffenheit: Gemeinde darf sich nicht zur Schaffung von Planungsrecht verpflichten.

Flächennutzungsplan
(FNP, § 5 BauGB): Darstellung der Art der Bodennutzung in den Grundzügen. Ergibt sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde.  FNP ist ein vorbereitender Bauleitplan. Bindet die Gemeinde in den städtebaulichen Grundzügen. FNP ist nur behördenverbindlich, Ansprüche für Bürger ergeben sich daraus keine. Indirekt wirkt der FNP im Außenbereich als entgegenstehender öffentlicher Belang bei der (Nicht-) Genehmigung sonstiger Vorhaben nach § 35 BauGB).
Die Darstellung im FNP ist ein Indiz für eine Bauerwartung. Aber FNP hinken der tatsächlichen Entwicklung oft hinterher, d.h. im Außenbereich liegende Vorhaben können im FNP noch als Wobau-fläche dargestellt sein. Im Gegensatz zu den Festlegungen des B-Planes sind die Darstellungen des FNP nicht rechtsverbindlich.
FNP stellt dar, B-Plan setzt fest.

Bauplanungsrecht
, Zulässige Nutzung des Grundstückes

Zulässigkeit eines Bauvorhabens
: bestimmt sich nach LBO, welche den Prüfungsumfang regelt und Anforderungen an bauliche Anlage vorgibt. Voraussetzungen für die Zulässigkeitsprüfung nach LBO sind planungsrechtlichen Grundlagen. LBO selbst enthalten keine planungsrechtlichen Grundlagen.
Ausnahme: Sondergenehmigungsverfahren im Gewerbe + Industriebau (z.B. Bundesimissionsschutz-Gesetz BlmSchG). Konzentrationswirkung: LBO wird mitgeprüft, ist aber nicht regierende Norm.

Planungsrechtliche Grundlage
: Anspruchsgrundlage, welche die zulässige Nutzung des Grundstückes regelt.
§ 30 BauGB: Bauen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
§ 33 : Bauen während der Aufstellung eines B-Planes.
§ 34 : Bauen im unbeplanten Innenbereich.
§ 35 : Bauen im Außenbereich.

Abgrenzung Außen- zu Innenbereich :
Durch Unterteilung in Innen- und Außenbereich soll eine Zersiedelung vermieden werden, d.h. vor dem Bauen im Außenbereich sollen Flächen im Innenbereich in Anspruch genommen werden.
Innenbereich: Ortsqualität und Bebauungszusammenhang muss gegeben sein.
Außenbereich: Wenn ein Merkmal wie vor fehlt.

Ortsqualität
: städtebaulich geordnete Ansammlung von Gebäuden. Anzahl bestimmt sich anhand der Siedlungsdichte.

Bebauungszusammenhang
: städtebaulich geordneter Funktionszusammenhang (Gegenbeispiel: Splittersiedlung, bandwurmartige Straßenrandbebauung).

Innenbereich
(§ 34 BauGB), anzuwenden wenn: Vorhaben sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,  und die Erschließung gesichert ist.

Sich einfügen
: Rahmen zur Abgrenzung der näheren Umgebung, in dem relevante Merkmale innerhalb der Spannungsbreite (durchschnittliche Bebauung oder besonders prägende Gebäude) bleiben. Radius: soweit die Straße einzusehen ist, Abhängig auch von der Siedlungsdichte.

Erschließung gesichert
: Zulässigkeitsvoraussetzung eines Bauvorhabens nach § 30 – 34,
Grundstück liegt an einer befahrbaren öffentlichen Straße (Zufahrtsmöglichkeit, auch indirekt, Müll- und Abwasserentsorgung, Rettungswege) und Ver- und Entsorgungsanlagen (z.B. Kanalisation) sind vorhanden.
Mittel müssen bereitgestellt, aber Anlagen müssen noch nicht hergestellt sein.
Für privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35) gilt: „ausreichende“ Erschließung gesichert (Mindestanforderung).

Außenbereich
(§ 35 BauGB): Bebauung nur ausnahmsweise zulässig, wenn öffentliche Belange (z.B. FNP) nicht entgegenstehen, Landschaft und Umwelt nicht beeinträchtigt wird und Erschließung ausreichend gesichert ist und Splittersiedlungen vermieden werden.
– Privilegierte Vorhaben, bevorrechtigt zulässig, (z.B. landwirtschaftliche Betriebe),
–  Sonstige Vorhaben, alle nicht privilegierten Vorhaben, Regelvermutung der Unzulässigkeit liegt zugrunde.
– begünstigte sonstige, teilprivilegierte Vorhaben, (z.B. Umnutzung landwirtschaftlicher Anlagen, Ersatzbauten (erweiterter Bestandsschutz), Erweiterung von Wohnbauten).

Satzungen (§ 30, 34, 35 BauGB):
Außenbereichssatzung: Bauen im Außenbereich, Zulässigkeit von sonstigen Vorhaben (Wohnbebauung im nicht landwirtschaftlich geprägten Außenbereich).

Klarstellungs- o. Abgrenzungssatzung
, deklaratorisch: Aus Klarstellungsgründen werden Grenzen des Innenbereichs definiert.

Entwicklungssatzung
, konstitutiv: Bebaute Teile des Außenbereiches werden als Innenbereich festgesetzt.

Ergänzungs- Abrundungssatzung
: Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in den Innenbereich, wenn die einbezogene Fläche durch die angrenzende Bebauung bereits geprägt ist.

Verfahrensschritte und notwendige Beschlüsse bei der Aufstellung eines B-planes:
Vorentwurf   – Einleitungsbeschluss durch Gemeinde, Bekanntmachung, (Zulässigkeit nach § 34 + 35 BauGB
– vorgezogene Bürgerbeteiligung und TÖB, Bauerwartungsland)
– Bekanntmachung und öffentliche Auslegung des Entwurfs, Planreife (Zul. nach § 33 BauGB)
– Prüfung der Anregungen (Abwägung), erneute Auslegung Rohbauland)
– Satzungsbeschluss Rechtskraft (zul. nach § 30 BauGB)
– öffentliche Bekanntmachung/ ggf. Genehmigung.

Träger öffentlicher Belange
(TÖB): alle Einrichtungen + Institutionen, die Ziele in öffentlichem Interesse verfolgen. Soweit öffentliches Interesse durch die Planung betroffen sein könnte, sind TÖB zu beteiligen.

Bebauungsplan (B-Plan, Satzung, § 30 BauGB): enthält rechtsverbindliche Festsetzungen über die Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken. B-Plan wird aus dem FNP entwickelt.
B-Pläne müssen überörtlichen Planungen (Landes- und Gebietsentwicklungspläne) entsprechen.

Die Entscheidung zur Aufstellung des B-Planes liegt allein bei der Gemeinde Die Bürger haben keinen Anspruch auf Aufstellung des B-Planes. Bedenken und Anregungen können die Bürger in einem Änderungs- oder Aufhebungsverfahren vortragen, welche die Gemeinde gerecht abwägen muss.
Mit der Planreife eines B-Planes wird aus Bauerwartungsland Rohbauland, spätestens aber mit der Rechtskraft.

B-Plan gilt unbefristet. Er verliert seine Gültigkeit durch:
– Aufhebung oder Überplanung durch die Gemeinde (Aufhebungsbeschluss, Änderungsbeschluss)
– Nichtigkeitserklärung durch das OVG nach Normenkontrolle
– Durch Funktionslosigkeit, wenn sich tatsächliche Nutzung weit von den Grundzügen der Planung entfernt hat.

Qualifizierter
B-Plan: ist gegeben wenn er folgende Mindestfestsetzungen enthält: – Art und Maß der baulichen Nutzung, – Größe, – Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen, sowie örtliche Verkehrsflächen.
Er regelt die Zulässigkeit von Vorhaben abschließend.

Einfacher
B-Plan: es fehlen eine oder mehrere Mindestfestsetzungen. Regelt nicht abschließend. Zulässigkeit regelt sich weiter entsprechend § 34 oder 35 BauGB.

Vorhabenbezogener
B-Plan: regelt Zulässigkeit auf der Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplanes. Regelt nicht abschließend, wenn er einem einfachen B-Plan entspricht.
Unterscheidung Vorhabenbezogener- und herkömmlicher B-Plan: Der Durchführungsvertrag verpflichtet den Vorhabenträger zur Umsetzung des Vorhabens innerhalb einer Frist.

B-Plan in Aufstellung
(§ 33 BauGB): Vorhaben kann vor Rechtskraft des B-Planes (während der Planaufstellung) genehmigt werden, wenn es den zukünftigen Anweisungen des B-Planes entspricht.
– Die öffentliche Auslegung und die Anhörung der Träger öffentlicher Belange erfolgt ist (nach Planreife).
– Die Erschließung gesichert ist.
– Der Antragsteller die Festsetzungen schriftlich anerkennt.
Befreiungen von Festsetzungen des B-Planes nach § 31 BauGB dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren.

Baunutzungsplan: gilt lt. § 173 Bundesbaugesetz von 1960 in den Westbezirken Berlins seit 1958 als Planungsrecht weiter, soweit kein B-Plan existiert. Fehlt es an der Festsetzung einer Bauflucht, handelt es sich um einen einfachen B-plan.

Allgemeine Planungssicherungsmittel

Ziel: Sicherung der Umsetzung bestehender Planung (B-Plan in Aufstellung). Z.B.: Nach altem Planungsrecht ist Wohnbebauung möglich, es ist aber geplant das z.Z. unbebaute Grundstück einer Gewerbenutzung zuzuführen.
–  Veränderungssperre (§ 14 BauGB)
–   Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB)
–   Teilungsgenehmigung (§ 19 BauGB)

Veränderungssperre
:  Bauvorhaben dürfen nicht durchgeführt oder baulichen Anlagen nicht beseitigt werden. Wesentlich Wertsteigernde Maßnahmen können untersagt werden.
Die Veränderungssperre dient ausschließlich als Instrument der Planungssicherung. Soziale Ziele (Mieterschutz) dagegen sind nicht geeignet, den Erlass einer Veränderungssperre zu begründen.

Geltungsdauer
: tritt nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist um 1 Jahr verlängern (mit Zustimmung zuständigen Behörde um ein weiteres Jahr bei besonderen Umständen). Die Gemeinde kann ggf. eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen.

Nach 4 Jahren sind für entstandene Vermögensnachteile Entschädigungen zu leisten.
Folgen (Restriktionen): Verbot der Veräußerung, der Teilungen und der  Modernisierung (nicht verkehrsfähig).

Teilungsgenehmigung:
Die Teilung von Grundstücken bedarf der Genehmigung, wenn die Gemeinde dies durch Satzung beschlossen hat. Eine generelle Pflicht zur Einholung von Teilungsgenehmigungen besteht nicht.
Die Teilung erfolgt durch Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt

Gemeindliches Vorkaufsrecht
(§ 24 BauGB): Dient der Sicherung und Umsetzung städtebaulicher Entwicklung. Wenn die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübt, tritt sie an die Stelle des Käufers in den privatrechtlichen Vertrag ein. Sie ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Der Verkäufer muss an die Gemeinde verkaufen. Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht an Dritte abtreten, die die Ziele der Gemeinde realisieren (§ 27 BauGB, z.B. sozialer Wo-bau oder öffentlicher Bedarf). Die Gemeinde haftet für Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag. Entstehen einem Dritten durch Ausübung eines Vorkaufsrechtes Vermögensnachteile, so hat die Gemeinde Entschädigung für den Schaden zu leisten (§ 28 BauGB).

Städtebauliche Verträge
: Regelungsmöglichkeiten der Gemeinde sind größer als mit B-Plan. Festsetzungen im B-Plan sind stets auch Eingriffe in das Eigentum und bedürfen einer Rechtfertigung aus öffentlichem Interesse. Der städtebauliche Vertrag bedeutet eine freiwillige Einigung zwischen der Gemeinde und den Privaten, er nutzt Freiheiten der Privatautonomie.

Planwertsprung
: sprunghafte  Wertsteigerung durch eine gemeindliche Planungsmaßnahme (z.B. FNP).

Planwertabschöpfung
: Abschöpfung der Wertsteigerung durch die Gemeinde (Planwertvorteil, der durch gemeindliche Planung entstehet, i.d.R. Infrastrukturkosten).
Methode der Planwertabschöpfung: Bei den sog. X%- Beschlüssen verpflichtet sich die Gemeinde, nur dort Planungsrecht für Wohnbauvorhaben zu schaffen, wo sie mind. X% des Nettobaulandes im Eigentum hat. Dies bedeutet i.d.R., dass der private Grundstückseigentümer zu Ackerland- oder Bauerwartungslandpreisen einen Teil an die Gemeinde verkaufen muss, um die X% Rate zu erreichen.

Wertsicherungsklausel“ im Grundstückskaufvertrag: Erfährt das Grundstück nach Vertragsabschluss z.B. eine Überplanung, die zu einer Wertsteigerung führt, so ist die Differenz an den Verkäufer abzutreten.

Sachverständige

Sachverständige (SV) haben auf einem eng definierten Sachgebiet eine durch Ausbildung und langjährige Erfahrung erworbene, besonders herausragende Sachkenntnis. SV unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich ihrer besonderen Qualifikation. Ein SV muss Voraussetzungen, wie persönliche Integrität, Unparteilichkeit, Glaubwürdigkeit, Zuverlässigkeit  und Fachwissen erfüllen. Diese Voraussetzungen erfüllen SV mit entsprechender Qualifikation.
Ungeachtet dessen braucht wegen der Gewerbefreiheit der, der sich als Sachverständiger betätigen will, keine behördliche Zulassung. Für den Sachverständigen gibt es kein Berufsgesetz. Trotzdem kann man vom Tatbestand der “Täuschung” oder “sittenwidriger Werbung” i.S.d. §1 UWG ausgehen, wenn sich jemand als Sachverständiger bezeichnet, ohne dass er die o.g. Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen können “freie”, zertifizierte, wie auch öffentlich bestellte Sachverständige erfüllen. Geprüft mit Bescheinigung auf diese Voraussetzungen wurden aber nur die nach europäischen Normen “zertifizierten” oder die nach deutschen Normen “öffentlich bestellten und vereidigten” Sachverständigen. Die Prüfung erfolgt nach einheitlichen Qualitätsstandards. Aber nur die zertifizierten Sachverständigen werden auch regelmäßig überprüft und müssen eine permanente Weiterbildung nachweisen. Die Zukunft des Sachverständigenwesens liegt auch in Deutschland in der Zertifizierung.

Zertifizierte SV erhalten die Anerkennung ihrer Qualifikation und persönlichen Eignung durch private Zertifizierungsstellen, wobei nach der Weltnorm EN ISO/IEC 17024 nicht die Zertifizierungsstelle, sondern die Norm selbst im Vordergrund steht. Die Öffentliche Bestellung und Vereidigung durch halbstaatliche Stellen wie die Industrie- und Handelskammer ist eine rein Deutsche Einrichtung. Im Rahmen der Europäisierung ist diese Einrichtung über kurz oder lang ein deutsches “Auslaufmodell”. Der Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zur Zertifizierung wie auch zur öffentlichen Bestellung wird seit 1998 nach einheitlichen Standards erbracht. Zertifizierte SV müssen ihre Qualifikation im Unterschied zu den öffentlich bestellten SV regelmäßig durch Rezertifizierung nachweisen.

Akkreditierte Zertifizierungsstellen erkennen eine vorhandene Qualifikation eines SV an (entsprechendes Studium und/oder langjährige Berufspraxis, Gutachten, fachliche Qualifikationen, Referenzen usw.). Andere Zertifizierungsstellen (IfS, WAK, sowie IHK) erkennen vorhandene Qualifikationen nicht an, sondern prüfen die Qualifikation von SV ausschließlich in einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsverfahren. Dabei wird der Besuch einer entsprechenden Schulungseinrichtung vorausgesetzt, obwohl dies nicht Voraussetzung lt. Vorbildungsvoraussetzungen ist. Trotz objektiver Kriterien sind subjektive Einschätzungen der Prüfer nicht auszuschließen, da z.B. alternative Verfahren, die von den vorgegebenen Prüfungsantworten abweichen, nicht anerkannt werden. Daran krankt das deutsche Schulsystem insgesamt (s. Pisa-Studie, Sinus-Konzept). Das IfS z.B. bedient sich Prüfer aus Berlin, wenn sich Berliner Sachverständige in Köln zertifizieren lassen. Damit ist subjektive Vorverurteilung oder Befangenheit dem zu prüfenden Sachverständigen gegenüber nicht ausgeschlossen.
Letztendlich kommt es nicht auf die Qualifikation des Sachverständigen an, sondern auf die Qualität des Gutachtens. Das eine mag das andere nach sich ziehen, ist aber nicht zwingend vorauszusetzen. Allein die Bezeichnung “öffentlich bestellt und vereidigt” ist z.B. keine Voraussetzung für Qualität eines Gutachtens. Es gibt keine Ablehnungsgründe, entsprechend qualifizierte SV mit der Anfertigung von Gutachten zu beauftragen. Amtsgerichte und Finanzämter z.B. erkennen Gutachten an, wenn diese der Wertermittlungs-Verordnung, bzw. -Richtlinie (ImmoWertV, WertR) entsprechen. Der Sachverständige haftet für die Verwertbarkeit eines Gutachtens durch seine fachliche Kompetenz, seine berufliche Qualifikation und Eigenverantwortlichkeit. Als Auswahlkriterien für die Suche nach einem SV gelten z.B. Nachweis der Qualifikation, Berufszulassungen, Mitgliedschaften in Berufsorganisationen und nicht zuletzt Erfahrungen und Ansehen.
Ein SV für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke ist nicht gleichzeitig Bausachverständiger.

Das Honorar für ein Gutachten richtet sich entsprechend HOAI nach der Höhe des Verkehrswertes, bzw. entsprechend nach Vereinbarung.
Die Arbeit eines Sachverständigen besteht hauptsächlich aus seiner ständigen Qualifizierung auf dem Gebiet der Wertermittlung, Beschaffung von Informationen und der erforderlichen Daten, sowie der ständigen Analyse des Marktgeschehens für alle Teilmärkte. Das Schreiben des Gutachtentextes (das Wesentliche nachvollziehbar dargestellt) ist der geringste Anteil an der Arbeit des Sachverständigen.

Verkehrswert gleich Marktwert

Die Notwendigkeit einen Wert für eine Immobilien zu ermitteln ist vielfältig: z.B.: Kauf und Verkauf, Beleihung durch eine Bank, Abschluss einer Gebäudeversicherung, Scheidung und Vermögensteilung, Besteuerung durch das Finanzamt usw. In vielen Fällen ist es Aufgabe des Sachverständigen, den Verkehrswert zu ermitteln und die Wertermittlung in einem Gutachten nachvollziebar darzustellen. Nachfolgend die Definition der verschiedenen Wertbegriffe, sowie eine Auswahl der Bewertungsfälle.
Wert ist nicht gleich Wert. Geben Sie 5 Gutachter den Auftrag ihre Immobilie zu bewerten, weil sie z.B. verkaufen wollen,  erhalten sie sicherlich 5 Ergebnisse, die allerdings nicht sehr unterschiedlich sein dürften. Wenn Makler werben, Gutachten kostenlos zu erstellen, sollten Sie allerdings misstrauisch werden.

So_sehen..._wertgutachten.BMP„Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.” (§ 194 Bau-GB)
Der Verkehrs- bzw. Marktwert ist der auf dem Immobilienmarkt am wahrscheinlichsten zu erzielende Preis. Oder: Jedermann ist nicht bereit an jedem Ort und zu jeder Zeit jedes Grundstück zu kaufen.
So_sehen..._SIE1.BMPSo_sehen..._k_ufer.BMP

Kaufpreis und Verkehrswert sind nur selten identisch. Der Kaufpreis ist der durch die individuellen Wertvorstellungen sowohl auf Seiten des jeweilige Käufers und des Verkäufers sich ergebende Tauschpreis. Demgegenüber ergibt sich der Verkehrs- bzw. Marktwert aus der allgemeinen Angebots- und Nachfragesituation auf dem Grundstücksmarkt.
Wenn allerdings die Bank dieselbe Immobilie bewertet, weil sie diese beleihen wollen, dann werden sie staunen, wie weit der Wert abweicht, wenn das Finanzamt die Immobilien bewertet, weil sie z.B. Erbschaftssteuer zahlen müssen.
So_sehen..._Bank.BMPDer Beleihungswert soll die Grenze der bankgeschäftlichen Vorsicht kennzeichnen, bzw. einen Verkaufs- bzw. Marktwert prognostizieren, der auch künftig eine hinreichende Sicherung des Darlehensanspruchs erwarten lässt (dauerhaften, zukunftssicher, aus langfristigen Marktgeschehen abgeleitete Erkenntnisse, in die Zukunft gerichteter Zeitraum). Insofern unterscheidet er sich vom Verkehrswert, der mehr auf einen Stichtag abzielt. Liegt eine Ermittlung des Verkehrswertes vor, so soll dieser entsprechend  Hypothekenbankgesetz bei der Ermittlung des Beleihungswertes berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der Beleihungsgrenze können in der Beleihungspraxis rd. 50% des Verkehrswertes als Realkredit dargestellt werden (von Bank zu Bank je nach Bonität verschieden).
a_a_So_sehen..._finanzamt2.BMPSo sieht das Finanzamt ihr Haus:
Der Wert nach BewG ist identisch mit dem Verkehrswert. Er bildet für den Grundbesitz– oder Einheitswert Bewertungsmaßstab und -obergrenze. Der Grundbesitzwert ist die Bemessungsgrundlage für Erbschafts- und Schenkungs-, und Grunderwerbssteuer. Die pauschalisierte Ermittlung des Grundbesitzwertes ist nicht gleichzusetzen mit einer qualifizierten Ermittlung des Verkehrswertes nach BauGB. Dem Steuerpflichtigen ist es unbenommen durch ein Verkehrswertgutachten einen geringeren Wert nachzuweisen. Der Verkehrswert unterscheidet sich vom Grundbesitzwert lediglich hinsichtlich des Wertermittlungsstichtages und der -methodik.
Der Versicherungswert eines Gebäudes ist der ortsübliche Neubauwert entsprechend seiner Größe + Ausstattung, sowie seines Ausbaus nach Preisen des Jahres 1914. Dieser Wert wird i.d.R. bei der Versicherung von baulichen Anlagen gegen Feuer-, Leitungswasser- u. Sturmschäden ermittelt.