Das Finanzamt ermittelt nach Bewertungsgesetz (BWG) den Grundsteuerwert. Der Steuermessbetrag wird von Finanzamt festgesetzt und die Steuermesszahl (Hebesatz) von der Gemeinde. Daraus errechnet sich die Grundsteuer. Die wird erst 2025 beschieden. Gegen einen Steuerbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Im Rahmen der Grundsteuererklärung (Abgabetermin bis 30.1.2023) fragt das Finanzamt neben den persönlichen Daten, den Bodenrichtwert (BRW) und das Alter des Gebäudes ab. Für Ein- bis Mehrfamilienhäuser, sowie für Eigentumswohnungen, wird der Grundsteuerwert nach dem Ertragswertverfahren ermittelt. Der Ertragswert ergibt sich aus kapitalisierten Reinertrag plus abgezinsten Bodenwert. Das Finanzamt legt dabei die Nettokaltmiete, die Bewirtschaftungskosten, sowie den Liegenschaftszinssatz fest. Den vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert kann der Steuerzahler selbst überprüfen, oder sich Hilfe von einem Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken holen. Bei älteren Immobilien findet man mitunter keinen Hinweis auf das Alter oder die Fläche. Auch hier kann ein Sachverständiger weiterhelfen. Er ist jedoch nicht befugt, die Steuererklärung abzugeben. So wie auch Steuerhilfevereine nicht. Online kann die Erklärung mit der Software „Elster“ abgegeben werden. Für viele unverständlich sind dabei z. B. die geforderten Angaben zu den Miteigentumsanteilen einer Eigentumswohnung. Für einfache Eigentumsverhältnisse wie Ein- oder Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung und unbebautes Grundstück wurde die „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ speziell für Privatpersonen entwickelt.
Bodenwerte und Hebesätze sind stark abhängig von der Grundstücksart. Fehler bei der Bestimmung der Grundstücksart führen gleich an mehreren Stellen zu fehlerhaften Berechnungen, da von der Art des Grundstücks u.a. das Bewertungsverfahren, der Liegenschaftszinssatz und die Steuermesszahl abhängt. Z.B., wenn sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude oder Gebäudeteile unterschiedlicher Bauart befinden.
Bodenwerte sind stark abhängig von der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, sowie vom Entwicklungszustand des Grundstückes (Acker- bis Bauland). Aufschluss darüber gibt das bestehende Bauplanungsrecht. In Berlin z. B. werden BRW in Abhängigkeit der Geschossfläche und nur für Bauland ermittelt. Mitunter ist ein Grundstück in einem BRW-Gebiet noch Bauerwartungsland, also im Wert gemindert. Oder es hat eine geringere bauliche Ausnutzung. Die vom Gutachterausschuss ermittelten und veröffentlichten BRW berücksichtigen diese Wertunterschiede nicht.
Guten Tag, meine Eigentumsfläche (bebaut mit einem Einfamilienhaus) enthält Anteile, die laut gültigem Bebauungsplan außerhalb der Baugrenze liegen. Die Bodenrichtwertkarte macht hier jedoch keinerlei Unterschiede bzgl. bebaubar oder nicht bebaubar. In Bezug auf die Grundsteuer kann ich nicht einsehen, dass die unbebaubare Fläche der bebaubaren Fläche wertmäßig gleichgestellt sein soll…
Was meinen Sie?
Danke und freundliche Grüße
Frank Hulverscheidt
Hallo Herr Hulverscheidt,
ich habe aktuell das selbe Problem. Sind Sie hier schon weiter gekommen? Ist ein Gutachten sinnvoll?
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Frey
Hallo Herr Frey, Ein Gutachten ist immer dann empfehlenswert, wenn bezüglich eines Nachweises eines geringeren Wertes Aussicht auf Erfolg besteht. Die Frage kann ich mit einem Expose (Kurzgutachten) beantworten. Auf der Grundlage eines Gutachtens (Verkehrswert) kann dann gegenüber dem Finanzamt Widerspruch eingelegt werden. Gruß Pösel