Rechte und Belastungen

Öffentliches Recht: Regelt die Beziehungen des Staates zum Staatsbürger.
Privatrecht: Regelt die Beziehungen der Staatsbürger untereinander.

Gliederung des BGB: 1. Buch Allg. Vorschriften; 2. Buch Schuldrecht; 3. Buch Sachenrecht; 4. Buch Familienrecht; 5. Buch Erbrecht.

Sachenrecht: regelt, welche Sachen welcher Person zustehen (Sachgüterzuordnung) und welche Befugnisse eine Person an einer Sache hat. Es wird unterschieden zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Grundstücke und ihre wesentlichen Bestandteile sind unbewegliche Sachen. Grundstücksrechte und Belastungen sind „dingliche“ Rechte. Das Eigentum ermöglicht die umfassende Herrschaft (das volle dingliche Recht) über eine Sache, während die beschränkt dinglichen Rechte lediglich eine Teilherrschaft ermöglichen.

Dingliche Rechte: Mit notariellem Überlassungsvertrag gesicherte Rechte bedürfen der Grundbucheintragung. Sie sind mit dem Grundstück verbunden, unabhängig vom jeweiligen Eigentümer. Besitz und Erbrecht sind keine dinglichen Rechte.

Obligatorische Rechte
, sind „nur“ schuldrechtlich gesichert. Sie werden nur dann wie dinglich gesicherte Rechte in der Wertermittlung berücksichtigt, wenn ein jederzeit durchsetzbarer Anspruch auf Grundbucheintragung des Mitbenutzungsrechtes besteht. Gleiches gilt, wenn eine gesetzliche Regelung besteht, dass der Vertrag gegen jeden Rechtsnachfolger gilt oder die Nutzung nicht untersagt werden kann. Kann die Ausübung des Rechts auf den Nachfolger versagt werden, liegt keine Wertbeeinflussung vor.

Bei der Wertermittlung von Rechten und Belastungen privatrechtlicher Art (des Rechtes oder des belasteten Grundstückes) sind primär die Auswirkungen (Vor oder Nachteil des Rechtsgebers, bzw. Rechtsnehmers) zu ermitteln.

Gundstücksrechte + Belastungen:
1. Grundeigentum, 2. Grundstücksgleiche Rechte, 3. Beschränkungen des Grundeigentums.

zu 1. Alleineigentum, Miteigentum, Gesamthandseigentum.
zu 2. Erbbaurecht, Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht, Untererbbaurecht.
zu 3a.  gesetzliche Beschränkungen:   privatrechtlich: Überbau, Notweg =>
Nutzungsrechte: Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten => Nießbrauch, Wohnungsrecht.
+ öffentlich-rechtlich: B-Plan, Denklmalschutz => Grunddienstbarkeiten:
Wege- und Leitungsrechte, Baulast.
zu 3b. Beschränkt dingliche Rechte: Erwerbsrechte => Vorkaufrecht
Verwertungsrechte  => Grundpfandrecht  =>   Grund- + Rentenschuld
=> Reallast => Altenteil, Erbbauzins.

Grundeigentum
Alleineigentum ist das umfassende Recht an einer Sache (rechtliche Verfügungsgewalt).

Miteigentumsanteile (MEA)
nach Bruchteilen: Eigentum mehrerer Personen zu einem jeweils ideellen Bruchteil. Jeder Miteigentümer kann über seinen ideellen Anteil frei und unabhängig von den anderen Miteigentümern verfügen.
Gesamthandseigentum: die Eigentümer können nicht anteilig, sondern nur gesamtschuldnerisch über Ihr Eigentum verfügen (z.B. Güter- oder Erbengemeinschaft, GbR).

Wohnungseigentum: besteht aus dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem MEA am Grundstück.

Teileigentum: besteht aus dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und einem MEA am Gemeinschaftseigentum (insbesondere Grundstück, zu dem Sondereigentum gehört).

Gemeinschaftseigentum: besteht aus dem Grundstück, sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (z.B. Treppenhaus usw.).

Grundstücksgleiche Rechte:
werden wie Grundstücke behandelt und sind unabhängig vom Eigentümer. Sie können z.B. veräußert + beliehen werden. Dazu gehören insbesondere das Erbbaurecht (sowie Wohnungs- + Teilerbbaurecht), das Gebäudeeigentum in den neuen Ländern, das Bergrecht usw.

Erbbaurecht (§ 1012 BGB, ab 15.1.1919 §35 ErbbauVO):
grundstücksgleiches, dingliches Recht auf einem fremden Grundstück (Bauland) ein Gebäude zu haben, veräußerlich, vererblich. Gegenleistung für das Erbbaurecht ist der Erbbauzins (wiederkehrendes Entgelt). Der Erbbauzins wird durch Erbbauzinsreallast dinglich gesichert (Eintragung der Reallast in Abt.II des Erbbaurechtsgrundbuches; Eintragung der Belastung in Abt.II des belasteten Grundstücks). Der Erbbauzins kann, wenn überhaupt, nur an den Lebenshaltungskostenindex angepasst werden (nicht an den Bodenpreisindex). Der Wertfaktor des Rechtsgebers darf den WF des Rechtsnehmers nicht unterschreiten. Beschränkung des Rechtes auf ein Teil des Gebäudes ist unzulässig.
Kritik am finanzmathematischen Modell der WertR: Wertfaktoren stammen aus einer regional begrenzten Untersuchung aus den 80er Jahren. Dabei wurden nur Verkäufe des Grundstückseigentümers an den Erbbauberechtigten untersucht. Weiterhin beinhaltet das Modell einige Fehler (z.B. wenn sich kein Zinsvorteil des Berechtigten ergibt).

Bodenwertanteil
des Erbbauberechtigten: Barwert des Zinsvorteils, bzw. kapitalisierter Unterschied zwischen angemessener Bodenwertverzinsung und tatsächlichen Erbbauzins unter Berücksichtigung des Wertfaktors.                   = Zinsdifferenz x V x Wertfaktor

Bodenwertanteil des Grundstückseigentümers
= Bodenwert – (Zinsdifferenz x V x Wertfaktor)

Bodenwert, unbelastet abzüglich Barwert des Zinsnachteiles unter Berücksichtigung des Wertfaktors. Ein vorhandenes Gebäude wird wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts, d.h. das Gebäude wird dem Erbbauberechtigten zugeordnet.

Erlöschen: Bauwerk geht in das Eigentum des Erbbaurechtsgebers über, wenn das Erbbaurecht mit Vertragsablauf erlischt. Eine Entschädigung (i.d.R. 2/3) kann vereinbart werden.
Heimfall (§ 2 ErbbauVO) : Eintreten vertraglicher Regelungen (z.B. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung, Rückstand mind. 2 Jahresbeträge). Das Recht erlischt nicht und kann weiterveräußert werden.

Das Erbbaurecht kann in der Zwangsversteigerung nach ErbbauVO nicht untergehen (nicht so bei altem Recht nach BGB). Der Erbbauzins muss nicht für gesamte Laufzeit im Voraus nach Zeit und Höhe bestimmt werden. Er kann nach 3 Jahren neu vereinbart werden. Wertsicherungsklauseln sind i.d.R. genehmigungspflichtig. Bei Wo-bau nicht an BW- Änderungen anlehnen. Bei schwerwiegender Äquivalenzstörung (Änderung Preisindex mehr als 150%) ist wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage Anpassung möglich.

Beschränkt dingliche Rechte

Nutzungsrechte
Rechte an einer Sache, die auf Dulden oder Unterlassen gerichtet sind. Der Eigentümer kann nicht zu positivem Tun verpflichtet werden. Mit Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten können nur Grundstücke belastet werden. Ein Nießbrauch dagegen kann an beweglichen Sachen und an Rechten und Vermögen eingeräumt werden.

Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB): Belastung zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes in der Weise, dass der Berechtigte das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen darf. Bleibt bei Eigentumsübergang bestehen. Ist Bestandteil des begünstigten (herrschenden) Grundstücks und kann im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstückes eingetragen werden (Herrschvermerk).

Wettbewerbsbeschränkende Dienstbarkeit: hat Unterlassen einer bestimmten Ausübung zum Inhalt (z.B. Verbot zum Betreiben eines Frisiersalons).

Wegerecht
(§ 96 BGB): privatrechtliches Benutzungsrecht. Bestandteil des herrschenden Grundstücks. Schränkt die Befugnisse des Eigentümers des dienenden Grundstücks insoweit ein, dass er etwas zu dulden hat. Der Wertausgleich ist, wenn überhaupt, in Form einer Rente üblich. Die Wegerente kann nur an den Lebenshaltungskostenindex angepasst werden.
Höhe der Rente: Abwägung der Vor- und Nachteile (nur Bodenverzinsung der entzogenen Fläche ist nicht sachgerecht).
Eintragung ins Grundbuch: Herrschvermerk ins Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks, Belastung durch Wegerecht in Abt. II des belasteten, dienenden Grundstücks. Wegerecht allein heißt nicht Sicherung der Zufahrt mit PKW, erst Geh- und Fahrrecht. Hinterland wird erst zu Bauland, wenn das Wegerecht durch eine öffentlich- rechtliche Baulast gesichert ist.

Notwegerecht: gesetzliche, privatrechtliche Beschränkung (wird nicht im Grundbuch eingetragen), besteht immer, ist zu dulden. Entschädigung durch Geldrente.

Baulast: öffentlich-rechtliches Benutzungsrecht, geregelt in LBO. Freiwillig übernommene Verpflichtung des Eigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bezüglich Tun, Dulden oder Unterlassen seines Grundstücks. Beispiele für Baulasten: Abstandsflächen-, Stellplatz-, Erschließungs-, Vereinigungs-, sowie GFZ- Baulast. Baulasten werden durch die Baubehörde im Baulastenverzeichnis dokumentiert (außer Bayern + Brandenburg).

Unterschied     Baulast                                                Grunddienstbarkeit

Rechtsform      öffentlich rechtlich                                Privat rechtlich

Begründung      schriftliche Erklärung                          notarieller Vertrag

Nachweis          Eintragung ins Baulastenverzeichnis    Eintragung in Abt. II des belasteten Grundstücks

Aufhebung     schriftlicher Verzicht,                               notarieller Vertrag

nur wenn Anlass weggefallen ist,

Wirkung         Inanspruchnahme nicht gesichert,         sichert tatsächliche Inanspruchnahme,
da keine privaten Rechtsbeziehungen

Überbau: gesetzliche, privatrechtliche Beschränkung. Das unbeabsichtigte Bauen über die Grenze des eigenen Grundstücks hinaus. Überbau ist zu dulden (wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, bzw. nicht sofort Widerspruch eingelegt wurde). Er bleibt wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, von dem aus überbaut wurde. Der Nachbar wird durch Geldrente entschädigt (jährlich vorschüssig, keine Anpassung an die Bodenwertsteigerung). Überbaurente i.d.R. auf der Grundlage der angemessenen Bodenverzinsung (L.-Zinssatz oder lt. Sprengnetter Erbbauzinssatz + BW- Steigerung) der überbauten Fläche für ihre Gesamtlaufzeit (RND des Gebäudes). Maßgebend für Wertverhältnisse ist Zeitpunkt des Überbaus (max. 3 Jahre rückwirkend wegen Verjährung). Rechtsanspruch auf Erhöhung der Überbaurente besteht nicht. Der Anspruch auf Überbaurente erlischt nicht, solange der Überbau besteht.

Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§ 1090 BGB)
Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass der Berechtigte das Grundstück beschränkt nutzen kann. Steht einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person zu und nicht wie die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes. Aufgrund der Bindung an eine Person ist die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar.

Wohnungsrecht (§ 1093 BGB): besondere Form der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (wie Nießbrauch): Der Berechtigte darf ein Gebäude oder Gebäudeteile unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung benutzen. Das Recht erlischt mit dem Tod und es ist nicht veräußerlich, vererbbar oder belastbar.
Berechtigte trägt gewöhnliche Unterhaltung (§1041 BGB, Teilung der Kosten). Bei Zerstörung des Gebäudes ruht das Recht (lt. BGB keine Wideraufbauverpflichtung, außer AGBGB in Berlin).
Bewertung: R = ersparte Miete + ½ BWK, kapitalisiert mit Leibrentenbarwertfaktor a, Marktanpassung f:
a) Wert des Wohnungsrechtes = R x a x f wenn RND > Lebenserwartung:
Wenn RND < Lebenserwartung: wie vor, aber Höchstbetragsrente (Abzinsung über RND)
b) Wert des belasteten Grdst. = VKW – R x a + Zuschlag, da mit Wohnungsrecht höherer Schutz als Mietvertrag, aber nicht Höchstbetragsrente, da Recht nur ruht.

Dauerwohnrecht (§ 31 WEG): dingliches Recht, Berechtigte darf eine abgeschlossenen Wohnung oder das Grundstück unter Ausschluss des Eigentümers benutzen. Das Recht ist vererblich, veräußerlich und es berechtigt zur Vermietung oder Verpachtung. Keine Befristung auf den Tod (zeitlich begrenzt). Heimfall möglich. Bei Zerstörung des Gebäudes ist Eigentümer nicht zum Wiederaufbau verpflichtet, Recht lebt aber wieder auf.
Wohnungs- und Dauerwohnrecht ist nicht beleihbar, da es in der Zwangsversteigerung untergehen kann

Nießbrauch (§ 1030 BGB): Belastung einer Sache in der Weise, dass der Berechtigte (subjektiv-persönlich) umfassenden Nutzen aus der Sache zieht. Beschränkungen einzelner Nutzungen möglich. Endet spätestens mit dem Tod, ist nicht vererblich, unveräußerlich und beleihbar. Nießbraucher trägt BWK. Im Unterschied zur Grunddienstbarkeit und zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit können beim Nießbrauch alle Nutzungen aus dem Grundstück gezogen werden und auch an beweglichen Sachen, an Rechten, an einem Vermögen, an einem Unternehmen und an einer Erbschaft bestellt werden. Er kann auch an einer realen Teilfläche eines Grundstücks begründet sein, ohne dass diese im Grundbuch verselbständigt wurde. Im Unterschied zum dinglichen Wohnungsrecht ist mit dem umfassenden Nießbrauch jedoch auch eine umfassende Lastentragungspflicht verbunden. Da eine Person und kein Grundstück begünstigt ist, wird auch kein Herrschvermerk ins Grundbuch eingetragen.

Leihe hat keine wertbeeinflussende Wirkung, da sie gekündigt werden kann (§ 605 BGB).

Erwerbsrechte

Vorkaufsrecht: berechtigt den Vorkaufsberechtigten anstelle eines Dritten unter den Vertragsbedingungen zu erwerben, wenn das Grundstück an den Dritten veräußert wird.

  • Schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§ 504 BGB): entsteht durch Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten. Bei Grundstücken ist die Beurkundung des Vertrages notwendig.
  • Dingliches Vorkaufsrecht für Grundstücke, Miteigentumsanteile und grundstücksgleiche Rechte (§1094 BGB). Es entsteht durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch.
  • Vorkaufsrecht des Mieters bei Umwandlung von Miet- in ETW bei öffentlich geförderten Wohnungen.
  • Allgemeines + besonderes Vorkaufsrecht nach BauGB zum Wohl der Allgemeinheit.

Recht läuft über Vertragszeit, auch wenn Berechtigte auf Vorkauf verzichtet.

Auswirkungen auf den VKW, in Abhängigkeit von der Art des Rechts und von der Anzahl der Ausübung des Rechts:

  • Keine Auswirkung, wenn Vorkauf zu Vertragsbedingungen,
  • geringe Auswirkung, wenn Vorkauf zu VKW,
  • hoch, wenn Vorkauf unter dem VKW, da Recht höchstwahrscheinlich vom Berechtigten ausgeübt wird.

Allgemeines und Besonderes Vorkaufsrecht der Gemeinde

Allgemeines Vorkaufsrecht: beim Kauf von Grundstücken

  • im Geltungsbereich eines B-Planes, bei Flächen, für die eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur + Landschaft festgesetzt ist,
  • Umlegungsgebiet, Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, sowie Erhaltungssatzung,
  • im Geltungsbereich eines FNP, für Wohnbauflächen im Außenbereich, sowie
  • in Gebieten nach §30, 33 oder 34 BauGB, für Wohnbauflächen,

Besonderes Vorkaufsrecht:

  • im Geltungsbereich eines B-Planes an unbebauten Grundstücken entsprechend Satzung.
  • In Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung.

Verwertungs- und Sicherungsrechte

Reallast (§1105 BGB, beschränkt dingliches Recht): Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (subjektiv- persönlich). Reallast unterscheidet sich von der Rentenschuld darin, dass sie außer Geldbeträge auch andere Leistungen zum Gegenstand hat (z.B. Sicherung der Erbbauzinsen oder Altenteil (Leibgeding)). Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes bestellt werden (subjektiv- dinglich).

Berechnung: Annahme von fiktiven Pflegeverpflichtungen: Kapitalisierung der Versicherungsprämien, da sich Eigentümer durch Abschluss einer privaten Pflegeversicherung freikaufen kann.

Grundpfandrechte, beschränkt dingliches Recht

Hypothek (§ 1113 BGB): Belastung eines Grundstückes in der Weise, dass an den Gläubiger (Bank) eine Geldsumme wegen einer Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Hypothek ist von der Forderung abhängig (akzessorisch). Haftung dinglich und persönlich. Hypothek geht unter, wenn die Forderung nicht mehr besteht.

Grundschuld (§ 1191 BGB): wie vor, aber nicht abhängig von einer Forderung. Bei Eigentümerwechsel bleibt eine Fremdschuld auf dem belasteten Grundstück. Haftung nur dinglich. Hat gegenüber der Hypothek insbesondere den Vorteil der Konditionenanpassung ohne Grundbucheintragung und wird daher bevorzugt gegenüber Hypothek. Kann bankseitig zwangsvollstreckt werden.

Anuitätendarlehen: Kredit mit gleich bleibender Jahresleistung aus Tilgungs- und Zinsrate. Mit der Tilgung verringert sich die Zinsrate für das Restdarlehen.

Realkredit: Kredite, deren Sicherheit (Rückzahlung) allein durch den Beleihungsgegenstand gewährleistet ist, unabhängig von der Person des Kreditnehmers. (Bestellung einer Sicherheit an Grundstücken im Zusammenhang mit Forderungen der Kreditinstitute an Zins und Tilgung, Beleihungs- bzw. Realkreditgrenze 80%, 60%).

Personalkredit: Kredite, dessen Sicherheit weitgehend von der Bonität des Kreditnehmers (Schuldners) abhängt.
Bonität: Kreditwürdigkeit, bei der geprüft wird, ob laufende Belastung über die Zinsbindung getragen werden kann.
Basiszinssatz (gemäß BGB): Bezugsgröße für Zinsen (früher Diskontsatz)
Nominal (Soll-) zinssatz: mit dem ein Darlehen (Auszahlungsbetrag) verzinst wird.
Realzinssatz: wie vor, abzüglich Geldentwertung und Kreditkosten (Rendite = Effektivverzinsung eines Kapitals).
Habenzinssatz: Zinssatz, zu dem angelegtes Kapital zu verzinsen ist (bankenübliche Verzinsung).

Kapitalmarktzinssatz: bankenübliche Verzinsung, Kapitalisierung des Vor- oder Nachteiles von Rechten (ersparte Miete usw.), unter Berücksichtigung eines Inflationsabschlages, eines Risikozuschlages, der Mietdynamik usw..

Disagio (Damnum): vorweggenommener Zins, der den laufenden Zins senkt. Vorauszahlungen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren geleistet werden, sind in voller Höhe sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie bis 5 Prozent betragen und die Zinsbindungsfrist mindestens 5 Jahre beträgt.

Eigenkapitalvorschriften (Basel II): z.B. Immobilien, deren Betrieb eine Konzession erfordert (z.B. Pflegeheim), sind nicht realkreditfähig.

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