Archiv für den Monat: März 2023

Grundgesetzwidrige Grundsteuer grundgesetzwidrig?

Im April 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften für die Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin wurden neue Regelungen geschaffen. Kaum ist das Grundsteuergesetz wegen Grundgesetzwidrigkeiten korrigiert worden, werden schon wieder verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Berechnungsmethoden der neuen Grundsteuer vorgebracht.
Bei den Finanzämtern häufen sich die Einsprüche gegen die Feststellungen des Grundsteuerwertes. Auch wegen der neuen Bewertungsregeln von Immobilien und Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform. Es laufen bereits Musterverfahren zur gerichtlichen Klärung. Urteile werden aber erst in einigen Jahren erwartet. Grundstückseigentümer, die gegen ihren Bescheid zum neuen Grundbesitzwert keinen Widerspruch eingelegt haben, können nur noch hoffen, dass diese Bedenken zur Bewertung von Grundbesitz Erfolg haben. Andere, die noch keine Erklärung abgegeben haben (letzter Termin war der 31.1.23), werden diesbezüglich belohnt. Schon wegen dieser Ungleichheiten und willkürlichen Einspruchsregeln sind verfassungsrechtliche Bedenken gerechtfertigt.
Da die Grundbesitzwerte durch Finanzbeamte ermittelt werden, die nach pauschalen und nicht nach den für Sachverständige geltenden Bewertungsregeln der ImmowertV arbeiten, sind unkorrekt ermittelte Werte vorprogrammiert. Wenn z.B für eine Eigentumswohnung ein Bodenwert ohne Berücksichtigung der Miteigentumsanteile angesetzt wird, weil sie vom Eigentümer wegen der komplizierten Formblätter des Finanzamtes nicht korrekt eingetragen wurden, entstehen für den Steuerzahler erhebliche Nachteile, wenn die Grundsteuer 2005 festgesetzt wird.
Deshalb sei hier noch einmal an die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichtes zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten erinnert:
1. § 198 BewG eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG ergäbe.
2. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann durch Vorlage eines Gutachtens erbracht werden.
3. Ob das Gutachten den Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des FA und des FG. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne weitere Beweiserhebung, insbesondere Einschaltung weiterer Sachverständiger, gefolgt werden kann.