Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel an der pauschalen Bewertung nach Bundesmodell. Das letzte Wort könnte das Bundesverfassungsgericht haben. Das BFH hat entschieden, dass Eigentümer die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren Wert des Grundstücks nachzuweisen (BFH, Beschluss v. 27.5.2024, II B 78/23 (AdV)). In diesem Fall sollte gegen den Bescheid Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt werden. Besteht der Verdacht, dass die pauschal ermittelten Werte für die neue Grundsteuer zu hoch sind, muss die Feststellung der Grundsteuer ausgesetzt werden. Allerdings müssen Steuerzahler Abweichungen von mindestens 40 Prozent glaubhaft machen (Übermaßverbot).
D.h., für Steuerzahler bleibt die Öffnungsklausel bei der Bewertung des Grundbesitzwertes weiter bestehen, die auch bei der Erbschafts- oder Schenkungssteuer gilt. Des Weiteren gilt die Öffnungsklausel auch im Rahmen der Kaufpreisaufteilung für die Einkommenssteuer. Nach Bewertungsgesetz (BewG) ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in Form einer Verkehrswertermittlung nach BauGB möglich. Das bietet sich besonders dann an, wenn durch die pauschale Ermittlung des Grundbesitzwertes ein für den Steuerzahler ein zu hoher (oder zu niedriger) Wert durch das Finanzamt ermittelt wird. Die typisierte und pauschalisierte Massenbewertung des Finanzamtes nach BewG stellt keine Verkehrswertermittlung für Immobilien dar. Unterschiede, die sich durch die typisierte Bewertungsnorm nach § 198 BewG (Finanzamt) gegenüber einer Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB (Sachverständige) ergeben, sind hinzunehmen, solange das grundgesetzliche Übermaßverbot nicht verletzt wird.
Gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert bestand eine Einspruchsfrist von 1 Monat. Zu diesem Zeitpunkt, da auch noch keine Anpassung der Hebesätze erfolgt ist, war noch nicht abzusehen, welche Auswirkungen das auf die noch nicht erlassenen Grundsteuerbescheide hat. Das wiederum verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip, wonach Rechtsfolgen vorhersehbar sein müssen (Bestimmungsgebot gegen staatliche Willkür).
Darüber hinaus wird im Rahmen der Grundsteuerreform eine Länder-Öffnungsklausel diskutiert, bei der die Gesetzgebungshoheit für die Grundsteuer vom Bund auf die Länder übergeht. Das Hebesatzrecht soll bei der Gemeinde verbleiben. Es wäre eine Katastrophe, wenn die 14,8 Milliarden € Grundsteuer von den Ländern zurückgezahlt werden müssten, weil die Grundsteuer grundgesetzwidrig ist. Ein entsprechender Entwurf zur Änderung des Grundgesetzes liegt dem Bundestag vor. Die Länder-Öffnungsklausel ermöglicht vier vom Bund abweichende Bewertungsmodelle:
Das reine Flächenmodell sieht vor, die Grundstücksfläche, gleich ob bebaut oder unbebaut, mit einem gewissen absoluten Betrag je Quadratmeter zu besteuern. Das gilt für die hier im Vordergrund stehenden Wohngrundstücke, während gewerblich und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke außer Betracht bleiben. Für die Gebäude wird die Gebäudefläche errechnet und ebenfalls besteuert. Dies käme den Eigentümern hochwertiger Wohnhäuser entgegen. Die Bewertung wäre einfach und gewerbliche und landwirtschaftlich genutzte Flächen bleiben außer Betracht.
Das reine Bodenwertmodell stellt bei der Bewertung im Gegensatz zum reinen Flächenmodell nur auf den Bodenwert ab. Dieser Ansatz sei gerechter, weil es die Wertverhältnisse, insbesondere die Lage, berücksichtigt. Grundstückseigentümer profitieren unterschiedlich stark von der öffentlichen Infrastruktur. Zudem werden Wertveränderungen berücksichtigt.
Beim Bodenwertmodell mit einfachem Gebäudeteil wird das Gebäude mit bewertet. Ein Haus im schlechten Zustand wird dann geringer und eine Villa entsprechend höher besteuert. Die Besteuerung des Gebäudeanteils sei erforderlich, um auch die Nutzung des Grundstücks durch Wohngebäude mit ihrer Infrastruktur zu erfassen. Zwecks Vereinfachung sollen bei der Gebäudebewertung Wohnfächenpreise angewandt werden.
Das 4. Bodenwertmodell mit komplexerem Gebäudeteil wäre das differenzierteste Modell, aber auch das aufwendigste für die Verwaltung. Experten sehen in diesem Verfahren den Königsweg zur Berechnung des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Neben der Grundstücksfläche, Immobilienart und Alter des Gebäudes sind der Bodenrichtwert und die durchschnittliche Nettokaltmiete wesentliche Faktoren. Dieses Modell empfiehlt das Bundesfinanzministerium den Ländern.
Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer
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