Bodenwert: Der Wert eines Grundstückes bestimmt sich unter Berücksichtigung der Lage und der Nutzbarkeit danach, welchen Wert der gewöhnliche Geschäftsverkehr dem Boden beimisst. Nicht berücksichtigt werden sonstige wertrelevante Umstände, wie z.B. Rechte + Belastungen des öffentlichen + privaten Rechts, wertvoller Aufwuchs + Altlasten, sowie bauliche Anlagen. Der Begriff ist an keiner Stelle definiert.
Bodenwertansatz: Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung bebauter Grundstücke die Bebauung nicht zu berücksichtigen (freigelegter Bodenwert).
Ausnahme: Bei wirtschaftlich nicht optimal genutzten Grundstücken (bauliche Unter- oder Überausnutzung). Ist Liquidation aus rechtlichen Gründen nicht möglich, bzw. scheidet aus wirtschaftlichen Gründen aus, ist im Sachwertverfahren der restnutzungsdauerabhängige BW anzusetzen (bei tatsächlich vorhandener Nutzung, welche zeitlich befristet von der optimalen und zulässigen Nutzung abweicht, nach Sprengnetter).
Viele Argumente sprechen gegen eine Dämpfung des Bodenwertes bebauter Grundstücke.
Zustandsmerkmale (Wertbeeinflussende Merkmale): Lage, Größe, Entwicklungs- und Erschließungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, sowie Grundstücksgestalt.
Bodenrichtwerte (BRW, § 196 BauGB, sowie § 13 WertV): Durchschnittlicher Lagewert des Bodens für Gebiete mit im Wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen. Er wird ermittelt für unbebaute Grundstücke pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Geeignete BRW können neben oder anstelle von Vergleichspreisen zur Ermittlung von Bodenwerten herangezogen werden. Unterschiede des gegenständlichen Grundstückes vom BRW in den Wertbeeinflussenden Merkmalen sind zu berücksichtigen.
Geeignete BRW: Sind entsprechend den örtlichen Verhältnissen hinreichend bestimmt bezüglich der Lage, des Entwicklungs- und Erschließungszustandes, nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksgestalt.
Allgemeine BRW sind lt. § 196 BauGB i.d.R. am Ende eines Jahres vom Gutachterausschuss zu ermitteln und zu veröffentlichen.
Besondere BRW: ein davon (wie vor) abweichender Zeitpunkt. Z.B. BRW in Sanierungsgebieten sind auf den Grundstückszustand des Anfangs- oder Endwertes abgestellt.
Bodenbeschaffenheit: topographische und physische Eigenschaften des Grund und Bodens und seine Eignung als Baugrund. Besondere Gründungskosten sind z.B. Pfahlgründung, Grundwasserverhältnisse.
Maß der baulichen Nutzung: GRZ, GFZ, BMZ, Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen, Baugrenzen, Trauf- + Drempelhöhe, Firsthöhe, Dachform und -neigung.
Art der baulichen Nutzung (Gebietstypen der BauNVO):
Kleinsiedlungsgebiete WS, reine Wohngebiete WR, allgemeine Wohngebiete WA, besondere WB, Dorfgebiete MD, Mischgebiete MI, Kerngebiete MK, Gewerbegebiet GW, Industrie- GI + Sondergebiete SO.
Geschossflächenzahl GFZ: Quotient aus der planungsrechtlich zulässigen oder tatsächlich vorhandenen Geschossfläche und der Grundstückfläche.
Grundflächenzahl: Quotient aus der bebaubaren Fläche (zulässig oder vorhanden) und der Grundstücksfläche.
Baumassenzahl: Quotient aus dem zulässigen und dem tatsächlich vorhandenen Volumen des Baukörpers.
Umrechnungskoeffizienten für: Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksgröße- und Tiefe, Wohnungsgrößen, Marktanpassungsfaktoren.
Überbaubare Grundstücksfläche (Baufenster, BauNVO): begrenzt durch Baugrenze, -linie und Bebauungstiefe.
Baugrenze: Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche, die nicht überschritten werden darf.
Baulinie: Grenzlinie der überbaubaren Fläche, auf der gebaut werden muss.
Bebauungstiefe: darf nicht überschritten werden.
Abstandsfläche (Grenzabstände, „Bauwich“): Abstand eines Gebäudes von der Grundstücksgrenze (i.d.R. 3 m).
Offene Bauweise: Einzelhäuser und Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m.
Geschlossenen Bauweise Errichtung der Gebäude ohne Abstandsflächen.
Zugang für Sachverständige zur Kaufpreissammlung: Bei berechtigtem Interesse, das beim Gutachterausschuss glaubhaft darzulegen ist. Ein allg. Recht besteht nicht. Nicht so in Berlin.
Aufgaben des Gutachterausschusses :
– Erstattung von Verkehrswertgutachten,
– Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung,
– Ermittlung von Bodenrichtwerten + sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten.
Bodenwertermittlung von Bauerwartungs- und Rohbauland:
– aus Vergleichspreisen (2 Zeitspannen: allg. Wertverhältnisse zum Kauf, unterschiedliche Bauerwartung),
– aus Anfangswerten aus Umlegungsgebieten,
– deduktive Wertermittlung (Wertzu- und -abschläge zwecks Anpassung an das Bewertungsgrundstück).
Verfahren zur Ermittlung der Sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung,
– Vergleichswertverfahren, Kaufpreise vergleichbarer Gebiete,
– Relatives Lagewertverfahren, über Mittelwert des Quotienten aus Kaufpreis und Lagewertigkeit,
– Lappe, deduktive Schätzung der Bodenwerterhöhung,
– Schmalgeier –Verfahren, aus Erdgeschossmieten werden Relationen zum BW ermittelt,
– Zielbaummethode, Wichtung von Kategorien, zu ungenau und daher überholt,
Erschließungsrecht nach BauGB
Erschließung: bedeutet inhaltlich die öffentliche Verkehrserschließung, Versorgung mit Wasser und Strom, sowie Abwasserbeseitigung.
Erschließung in § 30 – 35: grundstücksbezogen, bei der Zulässigkeit von Vorhabe ist die ausreichende, bzw. gesicherte Erschließung zu beurteilen.
Erschließung in § 123ff: gebietsbezogen, regelt Erschließungsbeitrag, Abgabenerhebung nach Landesrecht durch die Gemeinde. Geregelt im BauGB wegen der eingeschränkten Bundeskompetenz nur Grunderwerb und erstmalige Herstellung z.B. für Straßen, Wege, Park- u. Grün- + Immissionsanlagen (außer Kinderspielplätze).
Erschließungsbeitrag (§ 127 BauGB): Öffentliche Abgabe der Grundstückseigentümer zur Finanzierung der Erschließung ihrer Grundstücke.
Ist ein Grundstück erchließungsbeitragspflichtig (ebpl.), erfolgt der Ansatz der Erschließungsbeiträge vorzugsweise als „besondere wertbeeinflussende Umstände“ (wbu). Oder: 2 Bodenwerte: BW-Verzinsung mit BW ebf und Gebäudeertrag zuzüglich BW ebpf.
In Sanierungsgebieten sind keine Erschließungsbeiträge zu entrichten, da sie als sanierungsbedingte Wertsteigerung abgeschöpft werden.
Erschließungslast: Pflicht der Gemeinde zur öffentlichen Erschließung im Rahmen der Daseinsvorsorge ohne Rechtsanspruch.
Erschließungsvertrag: Übertragung der öffentlichen Aufgabe zur Erschließung auf einen privaten Erschließungsträger.
„private Erschließung“: Im Vergleich zur öffentlichen Erschließung übernimmt ein privater Dritter durch Vertrag die öffentliche Aufgabe der Erschließung. Private Erschließung muss öffentlich-rechtlich gesichert sein. Führt die Gemeinde die Erschließung selbst durch, trägt sie im Gegensatz zum privaten Erschließungsträger 10% der Kosten.
Weitere öffentliche Erschließungslasten:
– Ausbaubeiträge (nach Kommunalabgabengesetz, KAG): Verbesserung und Erhaltung der Erschließungsanlagen;
– Naturschutzbeiträge nach § 135a;
– Ausgleichsbeträge für Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen;
– Beiträge nach AVB (Wasser, Strom, Gas, Abwasser, Wärme);
– Naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen, bzw. Ausgleichsmaßnahmen nach §1 BauGB:
Grundstück, Grundbuch
Gegenstand der Wertermittlung: Das Grundstück einschließlich seiner Bestandteile sowie des Zubehörs (oder Grundstücksteile, einzelne Bestandteile, oder einzelnes Zubehör). Bestandteil und eigenständiger Gegenstand können auch Rechte an Grundstücken sein.
Grundstück: Im Rechtssinn, bzw. im Sinne des Grundbuches: ein im Liegenschaftskataster erfasster abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem besonderen Blatt oder unter einer besonderen Nummer geführt wird. Mehrere Flurstücke können ein Grundstück bilden, umgekehrt nicht.
Flurstück: Zusammenhängender Teil der Erdoberfläche, der in der Flurkarte unter einer besonderen Nummer aufgeführt ist.
Wesentliche Bestandteile (BGB § 93- 95): Die mit dem Grundstück fest verbundenen Sachen, die nicht ohne Zerstörung voneinander getrennt werden können, insbesondere Gebäude (bauliche Anlagen) und Pflanzen.
Scheinbestandteile: Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund + Boden verbunden sind, insbesondere dann, wenn die spätere Trennung vom Grundstück von Anfang an beabsichtigt ist (z.B. Gewächshäuser und Fertiggaragen, die ohne Zerstörung an anderer Stelle wieder aufgebaut werden können oder Mietereinbauten, die wieder entfernt werden müssen). Einbauküche?
Zubehör eines Grundstückes: bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen und zur Hauptsache in einem räumlichen Verhältnis stehen. Gegenstände, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig sind, z.B. Maschinen oder die Einrichtung einer Gastwirtschaft.
Grundbuch: Bestandteile und Inhalt,
Deckblatt : Ordnungsangaben, z.B. Amtsgericht, Grundbuchbezirk.Bestandsverzeichnis : Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Miteigentumsanteile, ggf. Herrschvermerk.
Erste Abteilung : Eigentümer.
Zweite Abteilung : Belastungen, mit Ausnahme der Grundpfandrechte (vormals Servitutenbuch in Süddeutschland).
Dritte Abt.: Hypotheken, Grund- + Rentenschulden und die sich darauf beziehenden Vormerkungen.
Besonderen Grundbuchblatt: wird angelegt für Wohneigentum, sowie Erbbaurecht.
Rangverhältnis mehrerer Belastungen (§ 879 BGB): Prioritäts- oder Vorrang- (Lokus-) Prinzip, bestimmt sich nach der Reihenfolge der Eintragungen in verschiedenen Abteilungen. Bei Eintragungen in verschiedene Abt. entscheidet das Datum. Wenn gleiches Datum, dann sind Belastungen gleichrangig. Verschiebungen aufgrund rechtl. Vereinbarungen sind möglich. Öffentl. Lasten gehen vor.
Grundakte: für jedes Grundbuchblatt werden sog. Grundakten geführt. Diese tragen dieselben Ordnungsmerkmale wie das zugehörige Grundbuchblatt. In den Grundakten werden alle Urkunden und Dokumente aufbewahrt, auf die sich eine Eintragung im Grundbuchblatt gründet oder auf die im Grundbuchblatt Bezug genommen wird. Die in den Grundakten vorhandenen Urkunden + Dokumente gelten als Grundbuchinhalt, soweit sich eine Eintragung im Grundbuchblatt darauf bezieht.
Realfolium: Für jedes Grundstück wird ein Grundbuchblatt angelegt.
Personalfolium: Für die jeweiligen Grundstücke eines Eigentümers wird ein Grundbuchblatt angelegt.
Übereignung: des Eigentums durch Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer, sowie die Übergabe der Sache an den Erwerber. Zur Übereignung bedarf es der Auflassung (Einigung vor dem Notar, notarieller Kaufvertrag) und Eintragung ins Grundbuch, sowie der Schlüsselübergabe.
Einigung und Übergabe entfallen in Sonderfällen, z.B. bei der Zwangsversteigerung, der Umlegung und im Erbschaftsfall.
Grundbucheintragung: genießt öffentlichen Glauben, außer m²- Angaben.
– Auflassungsvormerkung: verhindert den gutgläubigen Erwerb durch Dritte. Ab Besitzübergabe trägt der Erwerber die Gefahren des Grundstückes. Er hat das Recht Nutzen zu ziehen und die mit dem Grundstück verbundenen Rechte wahrzunehmen. Mit Gefahrenübergang trägt der Käufer die Preisgefahr (Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung).
– Sanierungs- oder Umlegungsvermerk: Einschränkung der Verkehrsfähigkeit eines Grundstückes wegen Genehmigungspflichten (§ 144 BauGB), oder Verfügungs- u. Veränderungssperre (§ 51 BauGB).
Ohne Grundbucheintragungen: gesetzliche und privatrechtliche Rechte + Lasten, wie
– persönliche Rechte (dinglich nicht mit notariellem Überlassungsvertrag gesicherte obligatorische Rechte).
– schuldrechtliche Ansprüche, wie z.B. Miete + Pacht sowie schuldrechtliche Vorkaufsrechte.gesetzliche, nachbarrechtliche Beschränkungen des Grundeigentums, wie z.B. Notweg + Überbau.
– nachbarrechtliche Beschränkungen durch Landesrecht (öffentlich rechtliche Beschränkungen), wie z.B. Leitungs-, Hammerschlags-, Fenster- + Lichtrecht, Beschränkungen durch B-plan oder Denkmalschutz.
Besitzer ist (im Gegensatz zum Eigentümer), wer die tatsächliche Herrschaft (körperliche Gewalt) ausübt, z.B. der Mieter einer Wohnung, bzw. der Käufer des Grundstückes ab Übergabe bis zur Grundbucheintragung.
Befreiter Vorerbe: Ist von der Zustimmung der Nacherben befreit, darf über das geerbte Grundstück frei verfügen.
Sachmängelhaftung: Möglichkeit der Wandlung (Grundstückskaufvertrag rückgängig machen) und Minderung (des Kaufpreises).
Herrschvermerk: Ist ein Grundstück durch ein Recht begünstigt (z.B. Wegerecht), kann ein Herrschvermerk in das Bestandsverzeichnis des Grundbuches eingetragen werden. (s. auch Rechte + Belastungen)
Teilungserklärung (§ 8 WEG): Erklärung gegenüber Grundbuchamt, dass das Eigentum an einem Grundstück in der Weise in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer Wohnung (oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume) verbunden ist. Wohneigentum besteht ewig.
Genehmigungsunterlagen: Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung
Einräumungsvertrag (§ 3 WEG): Das bestehende Miteigentum (Bruchteileigentum nach BGB) an einem Grundstück kann durch Vertrag in der Weise beschränkt werden, dass jedem Miteigentümer das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (oder nicht zu ….) eingeräumt wird.
Verjährungsfrist bei Grundstücksgeschäften 10 Jahre (§ 196 BGB; wegen Vermessung, Katastereintragung, Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt zur Grunderwerbssteuer usw.). Bei Rückübertragung gilt übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Sonstiges
Immobilienfonds: Anlage von Kapital in Immobilien. Bei den geschlossenen Fonds ist die Zahl der Anleger begrenzt, bei den offenen nicht.
Hofstelle: Gebäue, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen mit mind. einem Gebäude, welches ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist.
Beleihungsauslauf: Verhältnis Fremdkapital (Finanzierungskredit) zu Beleihungswert.
Grunderwerbskosten (Nebenkosten, ca. 15%): alle beim Erwerb eines Grundstücks anfallenden Kosten, wie Grunderwerbssteuer, Gerichts- und Notargebühren, Gutachterkosten, Maklerprovision, Bodenuntersuchungen. Wirken sich nicht auf den VKW aus. Werden bei Renditebetrachtungen (z.B. Ermittlung der Preisobergrenze) und Mietgestaltungen berücksichtigt. Sie sind nicht Bestandteil des Nettokaufpreises und vom Käufer zu zahlen. Steuerlich können sie bei eigengenutzten Immobilien vor Bezug abgesetzt werden.
Kaufvertrag: darf keine unzulässigen Klauseln enthalten. Nebenabreden führen zur Nichtigkeit des Vertrages (z.B. Angabe eines geringeren Kaufpreises um weniger Grunderwerbssteuer zu zahlen, oder Gläubiger leer ausgehen zu lassen. Der Käufer macht sich der Steuerhinterziehung schuldig, der Verkäufer der Beihilfe).