Die Notwendigkeit einen Wert für eine Immobilie zu ermitteln ist vielfältig: z.B.: Kauf und Verkauf, Beleihung durch eine Bank, Abschluss einer Gebäudeversicherung, Scheidung und Vermögensteilung, Besteuerung durch das Finanzamt usw. In vielen Fällen ist es Aufgabe des Sachverständigen, den Verkehrswert zu ermitteln und die Wertermittlung in einem Gutachten nachvollziehbar darzustellen. Nachfolgend die Definition der verschiedenen Wertbegriffe, sowie eine Auswahl der Bewertungsfälle.
Wert ist nicht gleich Wert. Geben Sie 5 Gutachter den Auftrag ihre Immobilie zu bewerten, weil sie z.B. verkaufen wollen, erhalten sie sicherlich 5 Ergebnisse, die allerdings nicht sehr unterschiedlich sein dürften. Wenn Makler werben, Gutachten kostenlos zu erstellen, sollten Sie allerdings misstrauisch werden.
„Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.” (§ 194 Bau-GB)
Der Verkehrs- bzw. Marktwert ist der auf dem Immobilienmarkt am wahrscheinlichsten zu erzielende Preis. Oder: Jedermann ist nicht bereit an jedem Ort und zu jeder Zeit jedes Grundstück zu kaufen.
Kaufpreis und Verkehrswert sind nur selten identisch. Der Kaufpreis ist der durch die individuellen Wertvorstellungen sowohl aufseiten des jeweiligen Käufers und des Verkäufers sich ergebende Tauschpreis. Demgegenüber ergibt sich der Verkehrs- bzw. Marktwert aus der allgemeinen Angebots- und Nachfragesituation auf dem Grundstücksmarkt.
Wenn allerdings die Bank dieselbe Immobilie bewertet, weil sie diese beleihen wollen, dann werden sie staunen, wie weit der Wert abweicht, wenn das Finanzamt die Immobilien bewertet, weil sie z.B. Erbschaftssteuer zahlen müssen.
Der Beleihungswert soll die Grenze der bankgeschäftlichen Vorsicht kennzeichnen, bzw. einen Verkaufs- bzw. Marktwert prognostizieren, der auch künftig eine hinreichende Sicherung des Darlehensanspruchs erwarten lässt (dauerhaften, zukunftssicher, aus langfristigen Marktgeschehen abgeleitete Erkenntnisse, in die Zukunft gerichteter Zeitraum). Insofern unterscheidet er sich vom Verkehrswert, der mehr auf einen Stichtag abzielt. Liegt eine Ermittlung des Verkehrswertes vor, so soll er entsprechend Hypothekenbankgesetz bei der Ermittlung des Beleihungswertes berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der Beleihungsgrenze können in der Beleihungspraxis rd. 50% des Verkehrswertes als Realkredit dargestellt werden (von Bank zu Bank je nach Bonität verschieden).
So sieht das Finanzamt ihr Haus:
Der Wert nach BewG ist identisch mit dem Verkehrswert. Er bildet für den Grundbesitz– oder Einheitswert Bewertungsmaßstab und -obergrenze. Der Grundbesitzwert ist die Bemessungsgrundlage für Erbschafts- und Schenkungs- und Grunderwerbssteuer. Die pauschalisierte Ermittlung des Grundbesitzwertes ist nicht gleichzusetzen mit einer qualifizierten Ermittlung des Verkehrswertes nach BauGB. Dem Steuerpflichtigen ist es unbenommen, durch ein Verkehrswertgutachten einen geringeren Wert nachzuweisen. Der Verkehrswert unterscheidet sich vom Grundbesitzwert lediglich hinsichtlich des Wertermittlungsstichtages und der -methodik.
Der Versicherungswert eines Gebäudes ist der ortsübliche Neubauwert entsprechend seiner Größe + Ausstattung, sowie seines Ausbaus nach Preisen des Jahres 1914. Dieser Wert wird i.d.R. bei der Versicherung von baulichen Anlagen gegen Feuer-, Leitungswasser- u. Sturmschäden ermittelt.