{"id":85,"date":"2015-03-01T14:02:01","date_gmt":"2015-03-01T13:02:01","guid":{"rendered":"http:\/\/sv-poesel.de\/?p=85"},"modified":"2015-03-01T14:35:24","modified_gmt":"2015-03-01T13:35:24","slug":"typisierte-bewertung-des-grundvermoegens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/sv-poesel.de\/?p=85","title":{"rendered":"Typisierte Bewertung des Grundverm\u00f6gens"},"content":{"rendered":"<p>Folgender Artikel wurde u.a. ver\u00f6ffentlicht in den Verbandsnachrichten Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg 2\/2008 S.16:<\/p>\n<p>Die pauschalisierte Ermittlung des Grundbesitzwertes nach Bewertungsgesetz (BewG, Erbschaftssteuerreform vom 24.12.2008) ist nicht gleichzusetzen mit einer qualifizierten Ermittlung des Verkehrswertes nach BauGB. Verkehrs- und Grundbesitzwert unterscheiden sich hinsichtlich der Wertermittlungsmethodik und ggf. auch hinsichtlich des Wertes als Grundlage f\u00fcr die Berechnung der Erbschaftssteuer. Die vom Gutachterausschuss festgestellten, mitunter gro\u00dfen Streuungsbreiten in einem Teilmarkt k\u00f6nnen mit der <strong>pauschalen Bewertung<\/strong> nach BewG nicht eingegrenzt werden.<br \/>\nIn Berlin wurden vom Gutachterausschuss steuerliche Vergleichsfaktoren f\u00fcr Ein- und Zweifamilienh\u00e4user ver\u00f6ffentlicht (Abl. Bln Nr.40 v.8\/2009, gem. \u00a7183 Abs.2 BewG v. 12\/2008). Im Rahmen der steuerlichen Bewertung werden Anpassungs- bzw. Korrektur- Faktoren auf den Wert eines durchschnittlichen Einfamilienhauses f\u00fcr ganz Berlin angewendet. Das durchschnittliche EFH (freistehend, Baujahr 2000, mittlere Lage, BGF 235 m\u00b2, BRW 175,- \u20ac\/m\u00b2 und Grundst\u00fccksfl\u00e4che 530 m\u00b2) hat einen Wert von <strong>229.015<\/strong>,- \u20ac. Die Anpassungsfaktoren ber\u00fccksichtigen folgende Korrekturfaktoren: Einzelhaus, Bauzustand, Baujahr, Grundst\u00fccksgr\u00f6\u00dfe und Wohnlage. Unber\u00fccksichtigt bleiben dabei z.B. Belastungen (z.B. Belastungen, wie Nie\u00dfbrauchrechte lt. Abt. II Grundbuch). Auch eine Anpassung der Bodenrichtwerte nach Geschossfl\u00e4chenzahl wird nicht vorgenommen.<\/p>\n<p>Das durchschnittliche Preisniveau lt. Berliner Grundst\u00fccksmarktbericht schwankt erheblich. Die vom Finanzamt verwendeten Anpassungsfaktoren sind nur ungen\u00fcgend geeignet, um die gro\u00dfen Schwankungen des Grundst\u00fccksmarktberichtes ann\u00e4hernd einzugrenzen.<br \/>\nDie pauschale Bedarfsbewertung nach BewG bleibt dem Finanzamt vorbehalten. Dabei ergeben sich erhebliche Defizite bei der Erfassung wertrelevanter Eigenschaften mangels Innenbesichtigung. Ein niedrigerer gemeiner Wert ist als Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn nachgewiesen wird, dass der Verkehrswert f\u00fcr das unbebaute, bzw. bebaute Grundst\u00fcck niedriger ist, als der pauschal nach BewG ermittelte Grundbesitzwert (\u00d6ffnungsklausel). Der Steuerpflichtige tr\u00e4gt gem\u00e4\u00df BewG die Nachweislast f\u00fcr den niedrigeren gemeinen Wert des Grundst\u00fccks. Der Nachweis kann durch Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundst\u00fccken gef\u00fchrt werden (BFH- Urteil vom 10.11.2004). Das Finanzamt hat bei der Regel\u00fcberpr\u00fcfung nicht auf die Qualifikation des Sachverst\u00e4ndigen, sondern allein auf die Qualit\u00e4t des Gutachtens abzustellen. Ein niedrigerer Verkehrswert nach den Wertverh\u00e4ltnissen zum Besteuerungszeitpunkt ist demnach auch als Bemessungsgrundlage f\u00fcr steuerliche Zwecke anzuerkennen, wenn das Gutachten den Vorschriften der ImmoWertV, sowie der WertR entspricht.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Auch nach der Erbschaftsteuerreform ist ein Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen zu empfehlen, da die typisierte Bewertung durch das Finanzamt die Rechtssicherheit einschr\u00e4nkt. Wird in einem Gutachten ein geringerer Wert nachgewiesen, liegen die Kosten des Gutachtens meist weit unter der mit Gutachten erreichten Steuerersparnis. In jedem Fall erh\u00f6ht sich die Rechtssicherheit, da es Zweifel beseitigt, zu hoch besteuert zu werden. Die Frage, ob der Verkehrswert unter dem vom Finanzamt pauschal ermittelten Grundbesitzwert liegt, kann kein Steuerberater oder Anwalt, sondern nur ein Sachverst\u00e4ndiger f\u00fcr Grundst\u00fccksbewertung beantworten.<br \/>\nWeitere Informationen:<br \/>\nP\u00f6sel, Sachverst\u00e4ndiger f\u00fcr die Bewertung bebauter und unbebauter Grundst\u00fccke,<br \/>\nTel.: 030- 31165622, Mail: <a href=\"mailto:info@poesel.com\">info@poesel.com<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Folgender Artikel wurde u.a. ver\u00f6ffentlicht in den Verbandsnachrichten Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg 2\/2008 S.16: Die pauschalisierte Ermittlung des Grundbesitzwertes nach Bewertungsgesetz (BewG, Erbschaftssteuerreform vom 24.12.2008) ist nicht gleichzusetzen mit einer qualifizierten Ermittlung des Verkehrswertes nach BauGB. 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