{"id":80,"date":"2015-03-01T13:51:33","date_gmt":"2015-03-01T12:51:33","guid":{"rendered":"http:\/\/sv-poesel.de\/?p=80"},"modified":"2015-03-01T14:10:59","modified_gmt":"2015-03-01T13:10:59","slug":"80","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/sv-poesel.de\/?p=80","title":{"rendered":"Reform der Erbschaftssteuer"},"content":{"rendered":"<p>Folgender Artikel wurde 9\/2008 ver\u00f6ffentlicht<br \/>\n<strong><br \/>\n<\/strong>Reform der Erbschaftssteuer<strong><br \/>\nTypisierte Bewertung des Grundverm\u00f6gens<br \/>\n<\/strong>Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2006 die bisherige pauschale steuerliche Bewertung bei der \u00dcbertragung von Immobilien und Betriebsverm\u00f6gen f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet sich k\u00fcnftig bei der Ermittlung des Wertes der Bereicherung nicht mehr am Grundbesitzwert, sondern am gemeinen Wert zu orientieren. Der gemeine Wert entspricht dem Verkehrs-, bzw. Marktwert d.h. dem wahrscheinlichsten Kaufpreis. Verkehrswerte werden nach \u00a7 194 BauGB bzw. Wertermittlungsverordnung (WertV) ermittelt.<br \/>\nNunmehr ist mit einer Entscheidung zu rechnen, so dass klar wird, was ab 1.1.2009 gilt. Die gro\u00dfe Koalition in Berlin wird sich wohl auf einen Kompromiss einigen. Strittig ist weniger die Bewertung, \u00fcber die hier informiert werden soll, sondern vielmehr geht es noch um die H\u00f6he der Freibetr\u00e4ge oder die Verschonung des Betriebsverm\u00f6gens.<br \/>\nSeit Februar 2008 liegt die Grundverm\u00f6gensbewertungs-VO (GrBewV) im Entwurf vor, welche den \u00a7 182 des Bewertungsgesetzes regelt. Danach erh\u00f6ht sich die steuerliche Bemessungsgrundlage, die sich an den Verkehrswert anlehnen soll. Nach altem Recht, sollte der Grundbesitzwert etwa 50% des Verkehrswertes betragen. In Berlin traf das z.B. regelm\u00e4\u00dfig nicht zu, daher konnte i.d.R. durch Gutachten ein geringerer Wert nachgewiesen werden. Gleichzeitig werden mit der Reform die Freibetr\u00e4ge erh\u00f6ht. Im Ergebnis zahlt k\u00fcnftig der h\u00f6here Steuern, der ein hohes Verm\u00f6gen erbt oder nur entfernt bzw. gar nicht verwandt ist. Je nach Steuerklasse und pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4gen, fallen Steuern bis zu 50% auf den Grundbesitz an. Freibetr\u00e4ge k\u00f6nnen innerhalb von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.<br \/>\nLt. GrBewV wird die Bewertung bebauter Grundst\u00fccke nach typisierten Verfahren geregelt, welche sich an die WertV anlehnen, also das Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren. Die Typisierung der Verfahren dient der Vereinfachung der Verwaltung und f\u00fchrt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zu einer hinreichenden \u00dcbereinstimmung mit dem Verkehrswert. Hinreichend ist ein dehnbarer Begriff. Hier soll darauf verwiesen werden, dass es auch nach neuem Recht zu erheblichen Abweichungen bei der Wertermittlung kommen kann.<br \/>\nNach GrBewV werden Besonderheiten, wie insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und \u00f6ffentlich rechtlicher Art nicht ber\u00fccksichtigt, obwohl Grundst\u00fccksbelastungen, z.B. durch Nutzungsrechte wie Wohnungsrecht oder Nie\u00dfbrauch den Wert eines Grundst\u00fcckes erheblich mindern k\u00f6nnen.<br \/>\nInwieweit das Vergleichswertverfahren von den Finanz\u00e4mtern angewendet wird bleibt abzuwarten, da das von Vergleichsobjekten abh\u00e4ngt, die auch hinsichtlich der Zustandsmerkmale der baulichen Anlagen hinreichend \u00fcbereinstimmen. Zudem bestehen in der Praxis der Gutachteraussch\u00fcsse erhebliche Defizite bei der Erfassung wertrelevanter Eigenschaften mangels Innenbesichtigung. Anstelle von Vergleichspreisen k\u00f6nnen auch Vergleichsfaktoren angewendet werden, soweit diese vom \u00f6rtlichen Gutachterausschuss ver\u00f6ffentlicht wurden. Wie die gro\u00dfe Streuungsbreite dieser Faktoren einzugrenzen ist, wird mit GrBewV nicht geregelt.<\/p>\n<p>Erforderliche Daten f\u00fcr die Bewertung <strong>bebauter Grundst\u00fccke<\/strong> sind von den Finanz\u00e4mtern zu bestimmen. Liegenschaftszinss\u00e4tze sind vorgegeben, soweit vom Gutachterausschuss keine ver\u00f6ffentlicht wurden. Den Ertragswert bestimmen nicht die nachhaltig erzielbaren Reinertr\u00e4ge (lt. WertV), sondern die vertraglich vereinbarte Miete (Jahresmiete nach altem Recht). Den Sachwert bestimmen nicht Normalherstellungskosten (lt. WertV), sondern Regelherstellungskosten. Statt Sachwertanpassungsfaktoren sind Wertzahlen anzuwenden, welche den \u00f6rtlichen Grundst\u00fccksmarkt nicht ber\u00fccksichtigen. Gesamtnutzungsdauer (GND) und Bewirtschaftungskosten werden durch Anlagen typisiert. Nur die Anlage Vervielf\u00e4ltiger wird der WertV entnommen. Die Restnutzungsdauer von Geb\u00e4uden kann sich verk\u00fcrzen oder verl\u00e4ngern. Bei schlecht erhaltenen Geb\u00e4uden soll eine Mindestrestnutzungsdauer (30% der GND), sowie ein Mindestrestwert (40% des Geb\u00e4uderegelherstellungswertes) ber\u00fccksichtigt werden. Es bleibt fraglich, ob diese Typisierung dem Umstand Rechnung tr\u00e4gt, dass der Markt einen Reparaturr\u00fcckstau mit relativ hohen Wertabschl\u00e4gen quittiert. Die Alterswertminderung ist nur linear vorzunehmen. Sonstige bauliche Anlagen und Au\u00dfenanlagen werden mit den Wertzahlen ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>Unbebaute Grundst\u00fccke<\/strong> bestimmen sich, wie schon ab 2007, nach Fl\u00e4che und aktuellen Bodenrichtwerten (BRW), soweit diese vom Gutachterausschuss ver\u00f6ffentlicht wurden. Im Ertrags- oder Sachwert geht pauschal der BRW ein. D.h. Besonderheiten, wie Art der Bebauung, Ma\u00df der baulichen Nutzung, Lage innerhalb des BRW-Gebietes usw., werden entgegen der WertV bei der Bodenwertermittlung vernachl\u00e4ssigt. Wenn die zul\u00e4ssige bauliche Ausnutzung auf einem Grundst\u00fcck z.B. durch Denkmalschutz rechtlich nicht m\u00f6glich ist, bleibt die Wertminderung unber\u00fccksichtigt. Stehen z.B. minderwertige Geb\u00e4ude auf teurem Grund und Boden ist pauschal mindestens der Bodenwert anzusetzen. Vernachl\u00e4ssigt wird die Tatsache, dass bei geringer Restnutzungsdauer eines Geb\u00e4udes der diskontierte Bodenwert nur einen geringen Anteil am Ertragswert hat.<br \/>\nBei der Bewertung von Geb\u00e4uden auf fremdem Grund und Boden (im Rahmen von Nutzungs-rechten) handelt es sich um eine stark typisierende Regelung, die nur den Geb\u00e4udewert, nicht aber die Zahlung eines Nutzungsentgeltes ber\u00fccksichtigt. Auch bei der Bewertung des Erbbaurechts und des Erbbaugrundst\u00fccks ist der typisierte Wert zu ermitteln. Bei Betriebsgrundst\u00fccken, sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften ist nach neuem Recht nicht mehr der Steuerbilanzwert zu ermitteln, sondern ebenfalls der typisierte Wert. Hier ist ein vereinfachtes Ertragswertverfahren anzuwenden, soweit dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen f\u00fchrt. Der Jahres-ertrag ist aus dem Betriebsergebnis abzuleiten und mit einem Faktor zu kapitalisieren. Gr\u00f6\u00dfere Unternehmen m\u00fcssen das Ertragswertverfahren nach WertV anwenden. Verschonungsregelungen sollen daf\u00fcr sorgen, dass bei der Unternehmensnachfolge insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen verschont bleiben.<\/p>\n<p>Bei Erbschaft und Schenkung kann mit R\u00fcckwirkung zum 1.Januar 2007 gew\u00e4hlt werden, ob altes oder neues Recht Anwendung finden soll.<br \/>\nDer Gesetzgeber r\u00e4umt ein, dass bei der typisierten Bewertung erhebliche Abweichungen vom Verkehrswert entstehen k\u00f6nnen. Daher bleibt die \u00d6ffnungsklausel bestehen, wonach es dem Steuerpflichtigen weiterhin unbenommen bleibt, einen geringeren Wert (also den Verkehrswert) nachzuweisen. In einem Gutachten sind alle Besonderheiten zu ber\u00fccksichtigen, die bei der pauschalen steuerlichen Bewertung vernachl\u00e4ssigt werden. Als Nachweis ist ein Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr Grundst\u00fccksbewertung erforderlich, welcher z.B. nach europ\u00e4ischer Norm zertifiziert ist. Das Finanzamt hat bei der Pr\u00fcfung auf die Qualit\u00e4t des Gutachtens abzustellen, nicht auf die Qualifikation des Gutachters. D.h., eine Vereidigung und \u00f6ffentliche Bestellung nach deutscher Norm ist keine Voraussetzung. Ein auf der Grundlage der WertV erarbeitetes, m\u00e4ngelfreies Gutachten ist vom Finanzamt anzuerkennen. Ein Sachverst\u00e4ndiger sollte jedoch neben der WertV auch das BewG nach altem und neuem Recht kennen, da die WertV keine Hinweise zur steuerlichen Wertermittlung enth\u00e4lt, so wie das steuerliche Bewertungsgesetz von der WertV abweicht. Wertermittlungen z.B. von Steuerberatern, Anw\u00e4lten, Wirtschaftspr\u00fcfern usw. werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Abschlie\u00dfend l\u00e4sst sich sagen, dass eine Verkehrswertemittlung empfehlenswert ist, da die typisierte und nach wie vor pauschale Bewertung durch das Finanzamt die Rechtssicherheit einschr\u00e4nkt. Wird in einem Gutachten ein geringerer Wert nachgewiesen, betragen die Kosten nur ein Bruchteil der Steuerersparnis. In jedem Fall erh\u00f6ht sich die Rechtssicherheit erheblich in bezug auf die Frage, ob der typisierte Grundbesitzwert wenigstens ann\u00e4hernd dem gemeinen Wert entspricht. Die Frage ob ein Gutachten nach neuem oder altem Recht zu einem geringeren Wert f\u00fchrt, kann kein Steuerberater beantworten. Die Frage, ob ein geringerer Wert unter Ber\u00fccksichtigung des \u00fcbrigen Verm\u00f6gens auch eine Steuerersparnis ergibt, sollte kein Sachverst\u00e4ndiger beantworten. Eine Zusammenarbeit zwischen Steuerberater, Anw\u00e4lte und Sachverst\u00e4ndige kann daher nur im Interesse der Steuerzahler liegen.<\/p>\n<p>Weitere Informationen: Sachverst\u00e4ndiger P\u00f6sel,<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sv-poesel.de\">www.sv-poesel.de<\/a> , <a href=\"mailto:info@poesel.com\">info@poesel.com<\/a>.<\/p>\n<p>Weitere M\u00f6glichkeiten der Steuerersparnis durch <strong>Gutachten<\/strong> :<br \/>\n&#8211; Senkung der Einkommenssteuer durch h\u00f6here Abschreibung (Ermittlung des Geb\u00e4udeanteiles. bzw. Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden, Geb\u00e4ude und Modernisierung),<br \/>\n&#8211; Erh\u00f6hte Abschreibung der Anschaffungskosten z.B. in Sanierungsgebieten oder bei Baudenkmalen,<br \/>\n&#8211; Entnahme bzw. Einlage einer Immobilie aus bzw. in einen Betrieb,<br \/>\n&#8211; Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Investitionszulage,<br \/>\n&#8211; Vorsteueraufteilung bei Herstellung einer Immobilie:<\/p>\n<p>Weiterer Bedarf f\u00fcr die Erstellung von <strong>Gutachten<\/strong> ergibt sich z.B. bei:<br \/>\n&#8211; Kauf und Verkauf<br \/>\n&#8211; Kaufs- und Verkaufsberatung durch Expertise,<br \/>\n&#8211; Scheidung,<br \/>\n&#8211; Beleihung (im Rahmen der Kreditaufnahme),<br \/>\n&#8211; Bewertung von Rechten wie Wohnrecht, Nie\u00dfbrauch, Wegerecht, Erbbaurechten usw..<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Folgender Artikel wurde 9\/2008 ver\u00f6ffentlicht Reform der Erbschaftssteuer Typisierte Bewertung des Grundverm\u00f6gens Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2006 die bisherige pauschale steuerliche Bewertung bei der \u00dcbertragung von Immobilien und Betriebsverm\u00f6gen f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. 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