{"id":408,"date":"2024-10-29T16:39:58","date_gmt":"2024-10-29T15:39:58","guid":{"rendered":"https:\/\/sv-poesel.de\/?p=408"},"modified":"2025-01-23T13:37:17","modified_gmt":"2025-01-23T12:37:17","slug":"grundsteuerwert-einspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/sv-poesel.de\/?p=408","title":{"rendered":"Grundsteuerwert Einspruch"},"content":{"rendered":"\n<p>Um die 36 Mio Grundst\u00fccke sind im Rahmen der Grundsteuerreform neu zu bewerten. Da ist es naheliegend, dass mit dem Bewertungsgesetz (BewG) vereinfachte Bewertungsregeln geschaffen werden. Pauschale Bewertungen f\u00fchren notgedrungen zu mitunter zu gro\u00dfen Abweichungen. Das wird h\u00f6chstrichterlich auch so in Kauf genommen. Es sei denn, der beschieden Grundsteuerwert weicht erheblich ab, bzw. verst\u00f6\u00dft gegen das \u00dcberma\u00dfverbot. Was aber machen, wenn die Monatsfrist verstrichen ist und kein Einspruch eingelegt wurde? Grundsteuerwerte werden i.d.R. alle 7 Jahre festgestellt. So lange muss man nicht warten. Eine M\u00f6glichkeit w\u00e4re, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Daf\u00fcr sind aber ma\u00dfgebliche Gr\u00fcnde vorzutragen.<br \/>Nach BewG (Abschnitt 7, \u00a7 222) ist der Grundsteuerwert neu festzustellen, bzw. fortzuschreiben, wenn der Wert seit dem letzten Feststellungszeitpunkt (1.1.22) um mehr als 15.000,- \u20ac abweicht. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof (BFH vom 27.5.24 II B 78\/23 und 79\/23) entschieden, dass ein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes zul\u00e4ssig ist, wenn erhebliche Abweichungen (ab 40%) festgestellt werden.<br \/>Daf\u00fcr gibt es zahlreiche M\u00f6glichkeiten. Z.B. werden Bodenrichtwerte (BRW) vom Gutachterausschuss nur f\u00fcr Bauland ver\u00f6ffentlicht. Wenn aber ein Grundst\u00fcck in einer BRW-Zone keine Baulandqualit\u00e4t hat, wird das in der pauschalen Wertermittlung des Finanzamtes nicht ber\u00fccksichtigt. Oder wenn ein Geb\u00e4ude z.B. aus der Gr\u00fcnderzeit nicht entsprechend erhalten wurde, ist es im Wert erheblich gemindert. Auch das wird vom Finanzamt in der pauschalen Ermittlung vernachl\u00e4ssigt. In diesen F\u00e4llen bedarf es ein Nachweis in Form einer Verkehrswertermittlung nach Baugesetzbuch, bzw. ein Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundst\u00fccken.<br \/>Ob ein Gutachten anerkannt wird, liegt im Ermessen des Finanzamtes. Lt. Erlass der obersten Finanzbeh\u00f6rde der L\u00e4nder vom 2.12.2020 kommt es dabei vor allem auf die Qualit\u00e4t des Gutachtens an, weniger auf die Qualifikation des Sachverst\u00e4ndigen. Die Ablehnung eines Gutachtens muss das Finanzamt daher entsprechend fachlich begr\u00fcnden.<br \/>Bodenrichtwerte sind seit in den letzten Jahren vielerorts wieder gefallen. Hier wird es gen\u00fcgen, eine Wertfortschreibung zu beantragen. Ist der Grundsteuerwert vom Finanzamt fehlerhaft ermittelt, wird es gen\u00fcgen, darauf hinzuweisen. In diesem Fall sind die Finanz\u00e4mter verpflichtet, eine Korrektur vorzunehmen. Bei der Frage, ob ein Grundsteuerwert fehlerhaft ermittelt wurde, kann ein Sachverst\u00e4ndiger mit Kenntnissen \u00fcber das BewG behilflich sein. Hier reicht eine Expertise anstelle eines Gutachtens. \u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um die 36 Mio Grundst\u00fccke sind im Rahmen der Grundsteuerreform neu zu bewerten. Da ist es naheliegend, dass mit dem Bewertungsgesetz (BewG) vereinfachte Bewertungsregeln geschaffen werden. Pauschale Bewertungen f\u00fchren notgedrungen zu mitunter zu gro\u00dfen Abweichungen. Das wird h\u00f6chstrichterlich auch so in Kauf genommen. 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