{"id":364,"date":"2024-06-22T17:14:03","date_gmt":"2024-06-22T15:14:03","guid":{"rendered":"https:\/\/sv-poesel.de\/?p=364"},"modified":"2024-06-22T17:14:03","modified_gmt":"2024-06-22T15:14:03","slug":"bewertung-des-grundvermoegens-fuer-zwecke-der-grundsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/sv-poesel.de\/?p=364","title":{"rendered":"<strong>Bewertung des Grundverm\u00f6gens f\u00fcr Zwecke der Grundsteuer<\/strong><br>"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel an der pauschalen Bewertung nach Bundesmodell. Das letzte Wort k\u00f6nnte das Bundesverfassungsgericht haben. Das BFH hat entschieden, dass Eigent\u00fcmer die M\u00f6glichkeit haben m\u00fcssen, einen niedrigeren Wert des Grundst\u00fccks nachzuweisen (BFH, Beschluss v. 27.5.2024, II B 78\/23 (AdV)). In diesem Fall sollte gegen den Bescheid Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt werden. Besteht der Verdacht, dass die pauschal ermittelten Werte f\u00fcr die neue Grundsteuer zu hoch sind, muss die Feststellung der Grundsteuer ausgesetzt werden. Allerdings m\u00fcssen Steuerzahler Abweichungen von mindestens 40 Prozent glaubhaft machen (\u00dcberma\u00dfverbot).<br \/>D.h., f\u00fcr Steuerzahler bleibt die \u00d6ffnungsklausel bei der Bewertung des Grundbesitzwertes weiter bestehen, die auch bei der Erbschafts- oder Schenkungssteuer gilt. Des Weiteren gilt die \u00d6ffnungsklausel auch im Rahmen der Kaufpreisaufteilung f\u00fcr die Einkommenssteuer. Nach Bewertungsgesetz (BewG) ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in Form einer Verkehrswertermittlung nach BauGB m\u00f6glich. Das bietet sich besonders dann an, wenn durch die pauschale Ermittlung des Grundbesitzwertes ein f\u00fcr den Steuerzahler ein zu hoher (oder zu niedriger) Wert durch das Finanzamt ermittelt wird. Die typisierte und pauschalisierte Massenbewertung des Finanzamtes nach BewG stellt keine Verkehrswertermittlung f\u00fcr Immobilien dar. Unterschiede, die sich durch die typisierte Bewertungsnorm nach \u00a7 198 BewG (Finanzamt) gegen\u00fcber einer Verkehrswertermittlung nach \u00a7 194 BauGB (Sachverst\u00e4ndige) ergeben, sind hinzunehmen, solange das grundgesetzliche <strong>\u00dcberma\u00dfverbot <\/strong>nicht verletzt wird.<br \/>Gegen den Bescheid \u00fcber den Grundsteuerwert bestand eine Einspruchsfrist von 1 Monat. Zu diesem Zeitpunkt, da auch noch keine Anpassung der Hebes\u00e4tze erfolgt ist, war noch nicht abzusehen, welche Auswirkungen das auf die noch nicht erlassenen Grundsteuerbescheide hat. Das wiederum verst\u00f6\u00dft gegen das Rechtsstaatsprinzip, wonach Rechtsfolgen vorhersehbar sein m\u00fcssen (<strong>Bestimmungsgebot <\/strong>gegen staatliche Willk\u00fcr).<br \/><br \/>Dar\u00fcber hinaus wird im Rahmen <strong>der\u00a0Grundsteuer<\/strong>reform eine L\u00e4nder-\u00d6ffnungsklausel diskutiert, bei der die Gesetzgebungshoheit f\u00fcr die Grundsteuer vom Bund auf die L\u00e4nder \u00fcbergeht. Das Hebesatzrecht soll bei der Gemeinde verbleiben. Es w\u00e4re eine Katastrophe, wenn die 14,8 Milliarden \u20ac Grundsteuer von den L\u00e4ndern zur\u00fcckgezahlt werden m\u00fcssten, weil die Grundsteuer grundgesetzwidrig ist. Ein entsprechender Entwurf zur \u00c4nderung des Grundgesetzes liegt dem Bundestag vor. Die L\u00e4nder-\u00d6ffnungsklausel erm\u00f6glicht vier vom Bund abweichende Bewertungsmodelle:<br \/>Das reine <strong>Fl\u00e4chenmodell <\/strong>sieht vor, die Grundst\u00fccksfl\u00e4che, gleich ob bebaut oder unbebaut, mit einem gewissen absoluten Betrag je Quadratmeter zu besteuern. Das gilt f\u00fcr die hier im Vordergrund stehenden Wohngrundst\u00fccke, w\u00e4hrend gewerblich und landwirtschaftlich genutzte Grundst\u00fccke au\u00dfer Betracht bleiben. F\u00fcr die Geb\u00e4ude wird die Geb\u00e4udefl\u00e4che errechnet und ebenfalls besteuert. Dies k\u00e4me den Eigent\u00fcmern hochwertiger Wohnh\u00e4user entgegen. Die Bewertung w\u00e4re einfach und gewerbliche und landwirtschaftlich genutzte Fl\u00e4chen bleiben au\u00dfer Betracht.\u00a0<br \/>Das reine <strong>Bodenwertmodell<\/strong> stellt bei der Bewertung im Gegensatz zum reinen Fl\u00e4chenmodell nur auf den Bodenwert ab. Dieser Ansatz sei gerechter, weil es die Wertverh\u00e4ltnisse, insbesondere die Lage, ber\u00fccksichtigt. Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer profitieren unterschiedlich stark von der \u00f6ffentlichen Infrastruktur. Zudem werden Wertver\u00e4nderungen ber\u00fccksichtigt.<br \/>Beim <strong>Bodenwertmodell mit einfachem Geb\u00e4udeteil<\/strong> wird das Geb\u00e4ude mit bewertet. Ein Haus im schlechten Zustand wird dann geringer und eine Villa entsprechend h\u00f6her besteuert. Die Besteuerung des Geb\u00e4udeanteils sei erforderlich, um auch die Nutzung des Grundst\u00fccks durch Wohngeb\u00e4ude mit ihrer Infrastruktur zu erfassen. Zwecks Vereinfachung sollen bei der Geb\u00e4udebewertung Wohnf\u00e4chenpreise angewandt werden.<br \/>Das 4. <strong>Bodenwertmodell mit komplexerem Geb\u00e4udeteil<\/strong> w\u00e4re das differenzierteste Modell, aber auch das aufwendigste f\u00fcr die Verwaltung. Experten sehen in diesem Verfahren den K\u00f6nigsweg zur Berechnung des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grundsteuer. Neben der Grundst\u00fccksfl\u00e4che, Immobilienart und Alter des Geb\u00e4udes sind der Bodenrichtwert und die durchschnittliche Nettokaltmiete wesentliche Faktoren. Dieses Modell empfiehlt das Bundesfinanzministerium den L\u00e4ndern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel an der pauschalen Bewertung nach Bundesmodell. Das letzte Wort k\u00f6nnte das Bundesverfassungsgericht haben. Das BFH hat entschieden, dass Eigent\u00fcmer die M\u00f6glichkeit haben m\u00fcssen, einen niedrigeren Wert des Grundst\u00fccks nachzuweisen (BFH, Beschluss v. 27.5.2024, II B 78\/23 (AdV)). 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