{"id":255,"date":"2020-01-10T17:23:33","date_gmt":"2020-01-10T16:23:33","guid":{"rendered":"http:\/\/sv-poesel.de\/?p=255"},"modified":"2020-01-21T10:34:53","modified_gmt":"2020-01-21T09:34:53","slug":"255","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/sv-poesel.de\/?p=255","title":{"rendered":"Grundsteuer Reform"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Da die Ermittlung des Einheitswertes veraltet ist und gegen das Gebot der Gleichbehandlung verst\u00f6\u00dft, wurde die Erhebung der Grundsteuer f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt (Urteil Bundesverfassungsgericht vom 10.4.2018) und der Bundesrat hat die Gesetzentw\u00fcrfe zur Reform der Grundsteuer 11\/2019 beschlossen. Entsprechend Grundsteuer-Reform soll die Grundsteuer sozial gerechter sein, d.h. sich am tats\u00e4chlichen Wert einer Immobile ausrichten. In die Berechnung der Grundsteuer sollen nur noch wenige, vergleichsweise einfach zu ermittelnde Parameter einflie\u00dfen, wie: Grundst\u00fccksfl\u00e4che, Bodenrichtwert, Geb\u00e4udeart, Baujahr und Wohnfl\u00e4che. Wirksam wird die Reform aber erst nach einer \u00dcbergangsfrist ab 2025. <br \/>Bis dahin wird die Grundsteuer nach alten Regeln ermittelt und die neuen Bewertungsregeln im Detail erarbeitet.<br \/>Die Steuer wird nach der Reform wie bisher in 3 Stufen ermittelt: Grundbesitzwert (bisher Einheitswert) x Hebesatz x Messzahl. Der Grundbesitzwert wird wie bisher durch die Finanz\u00e4mter ermittelt und Hebesatz und Messzahl wird von den L\u00e4ndern festgesetzt. Das Steueraufkommen soll insgesamt etwa ausgeglichen (aufkommensneutral) bleiben, aber innerhalb der Grundst\u00fccksarten (bebaut, unbebaut, Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft) werden sich Verschiebungen ergeben. D.h. bei h\u00f6herem Grundbesitzwert soll sich die Grundsteuer \u00fcber Steuermesszahl f\u00fcr sozialen Wohnungsbau, kommunale Wohnungsbaugesellschaften und Genossenschaften verringern, f\u00fcr Eigentumswohnungen in etwa ausgleichen und f\u00fcr Einfamilienh\u00e4user erh\u00f6hen.<br \/>Auch das Bewertungs- und Grundsteuerrecht bleibt in seiner Grundstruktur erhalten. Um den Aufwand zu mindern, erfolgt die Ermittlung des Grundbesitzwertes durch die Finanz\u00e4mter nach pauschalisierten Bewertungsmethoden. Dadurch ergeben sich unter Umst\u00e4nden Differenzen zwischen den pauschal ermittelten Grundbesitzwerten und den marktgerecht ermittelten Verkehrswerten. Um Steuerzahler nicht zu benachteiligen, wird wohl die \u00d6ffnungsklausel beibehalten, wonach ein Steuerzahler einen niedrigeren Wert nachweisen kann. Hinzu kommt eine weitere Ausnahme (\u00d6ffnungsklausel), nach der z.B. Bayern ein anderes pauschales Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Grundbesitzwertes anwenden kann. \u00a0<br \/>Die Bewertung von Wohngrundst\u00fccken erfolgt einheitlich im Ertragswertverfahren. Um die Bewertung dieser enormen Anzahl an Grundst\u00fccken f\u00fcr alle Beteiligten administrierbar durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, werden nicht die tats\u00e4chlich vereinbarten Ertr\u00e4ge angesetzt, sondern durchschnittlich erzielte monatliche Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfl\u00e4che. Es handelt sich daher um ein <strong>typisiertes <\/strong><em>Ertragswertverfahren<\/em>. Dabei werden zuk\u00fcnftige Ertr\u00e4ge mit einem Liegenschaftszinssatz abgezinst, um den gegenw\u00e4rtigen Ertrags- bzw. Grundbesitzwert zu ermitteln. Mathematisch dasselbe Ergebnis ergibt sich, wenn man den j\u00e4hrlichen Ertrag aus dem Grundst\u00fcck \u00fcber die Restnutzungsdauer des Geb\u00e4udes mit einem Faktor kapitalisiert und nach Ablauf der Restnutzungsdauer des Geb\u00e4udes den verbleibenden Wert des Grund und Bodens abzinst. Die anzusetzende Nettokaltmiete h\u00e4ngt von der Wohnungsgr\u00f6\u00dfe und dem Baujahr des Geb\u00e4udes sowie vom jeweiligen Bundesland ab, und wird durch sogenannte <em>Mietniveaustufen<\/em> gemeindebezogen verringert oder erh\u00f6ht. Je niedriger die Mietniveaustufe, desto geringer ist die anzusetzende Nettokaltmiete einer Gemeinde. Die Nettokaltmieten f\u00fcr das jeweilige Land werden vom BMF aus Daten des Statistischen Bundesamts \u00fcber Durchschnittsmieten in allen 16 L\u00e4ndern abgeleitet. Die Einordnung der Gemeinden in Mietniveaustufen wird vom BMF auf Basis der Wohngeldverordnung vorgenommen. Der Wert des Grund und Bodens wird zun\u00e4chst wie bei einem unbebauten Grundst\u00fcck \u2013 also aus Bodenrichtwert und Grundst\u00fccksfl\u00e4che \u2013 ermittelt. Anschlie\u00dfend wird dieser Wert \u00fcber die Restnutzungsdauer des Geb\u00e4udes mit einem Faktor abgezinst.<br \/>Die Bewertung der Nichtwohngrundst\u00fccke erfolgt einheitlich im <em>Sachwertverfahren<\/em>, da f\u00fcr diese Grundst\u00fccke keine Nettokaltmieten vorhanden sind. Bei dem Sachwertverfahren f\u00fcr die Grundsteuer handelt es sich ebenfalls um ein <strong>typisiertes Verfahren<\/strong>. Das hei\u00dft, es werden nicht die individuellen Herstellungs- oder Anschaffungskosten f\u00fcr ein Grundst\u00fcck angesetzt, sondern einerseits durchschnittliche Herstellungskosten f\u00fcr das Geb\u00e4ude abh\u00e4ngig von der Geb\u00e4udeart abz\u00fcglich Alterswertminderung und andererseits durchschnittliche Anschaffungskosten f\u00fcr den Grund und Boden durch Ansatz der Bodenrichtwerte wie bei unbebauten Grundst\u00fccken. Die Summe der Werte f\u00fcr das Geb\u00e4ude und den Grund und Boden wird mit einer Wertzahl an die allgemeinen Wertverh\u00e4ltnisse am Grundst\u00fccksmarkt angepasst und ergibt den Grundsteuerwert im typisierten Sachwertverfahren.<br \/>Der jeweils typisierende Ansatz bei der Bewertung des Grundbesitzes f\u00fchrt zu einer erheblichen Vereinfachung des Bewertungsverfahrens und erm\u00f6glicht eine automationsunterst\u00fctzte Bewertung. Da es bei dem vereinfachten, pauschalen Verfahren auch zur Ermittlung von Werten kommen kann, die sich nicht am Marktwert orientieren, hat der Steuerzahler zur Vermeidung von \u00fcberh\u00f6hten Steuerzahlungen weiterhin die M\u00f6glichkeit, einen Verkehrswert von einem Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Bewertung von Grundst\u00fccken ermitteln zu lassen. Gerade in L\u00e4ndern, in denen das Fl\u00e4chenmodell angewendet werden soll (wie z.B. in Bayern), kann die Reform zu Ergebnissen f\u00fchren, die weiterhin ungerecht sind. <br \/>Insbesondere in Ballungsgebieten besteht ein erheblicher Wohnungsmangel. Die damit verbundene Entwicklung der Werte der Grundst\u00fccke wird von Eigent\u00fcmern vermehrt dazu genutzt, baureife Grundst\u00fccke als Spekulationsobjekte zu halten. Grundst\u00fccke werden teilweise nur erworben, um eine Wertsteigerung abzuwarten und sie anschlie\u00dfend gewinnbringend zu ver\u00e4u\u00dfern. Diese Spekulation mit Bauland verhindert, dass dringend ben\u00f6tigter Wohnraum entsteht. Das Bundeskabinett hat daher beschlossen, rechtliche Grundlagen zu schaffen, die es den Gemeinden erm\u00f6glichen, die Baulandmobilisierung durch steuerliche Ma\u00dfnahmen zu verbessern. Mit dem Gesetz zur \u00c4nderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundst\u00fccken f\u00fcr die Bebauung sollen Gemeinden k\u00fcnftig f\u00fcr baureife, aber unbebaute Grundst\u00fccke einen h\u00f6heren Hebesatz festlegen k\u00f6nnen. Diese sogenannte Grundsteuer C verteuert damit die Spekulation und setzt finanzielle Anreize, auf baureifen Grundst\u00fccken tats\u00e4chlich Wohnraum zu schaffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Da die Ermittlung des Einheitswertes veraltet ist und gegen das Gebot der Gleichbehandlung verst\u00f6\u00dft, wurde die Erhebung der Grundsteuer f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt (Urteil Bundesverfassungsgericht vom 10.4.2018) und der Bundesrat hat die Gesetzentw\u00fcrfe zur Reform der Grundsteuer 11\/2019 beschlossen. Entsprechend Grundsteuer-Reform soll die Grundsteuer sozial gerechter sein, d.h. sich am tats\u00e4chlichen Wert einer Immobile ausrichten. 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