{"id":219,"date":"2018-04-16T18:13:39","date_gmt":"2018-04-16T16:13:39","guid":{"rendered":"http:\/\/sv-poesel.de\/?p=219"},"modified":"2018-04-16T18:13:39","modified_gmt":"2018-04-16T16:13:39","slug":"teilwert-betriebsvermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/sv-poesel.de\/?p=219","title":{"rendered":"Teilwert Betriebsverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Besonderheiten bei der Bewertung\u00a0 f\u00fcr steuerlichen Zwecke<\/strong><\/p>\n<p>Nutzt ein Freiberuflicher einen Teil eines Geb\u00e4udes z.B. als B\u00fcro, geh\u00f6rt es zum <strong>Betriebsverm\u00f6gen<\/strong>. Zum Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung eines Wirtschaftsguts gelten dessen Kosten als Teilwert, bzw. Einlagewert, welcher als AfA im Rahmen der <strong>Einkommenssteuer<\/strong> steuerlich geltend gemacht werden kann. Lt. Einkommenssteuergesetz ist der &#8222;Teilwert der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises f\u00fcr das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen w\u00fcrde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortf\u00fchrt&#8220;. Bei Aufgabe des B\u00fcros (z.B. durch Verkauf usw.) sind ggf. &#8222;<em>stille Reserven<\/em>&#8220; (bzw. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne) zu versteuern, wie ggf. auch in Anspruch genommene Vorsteuerabz\u00fcge zur\u00fcckzuzahlen. Wird ein betrieblich genutzter Grundst\u00fccksanteil nach Betriebsaufgabe wieder in Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt, entsteht ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn (Unterschiedsbetrag zwischen dem Entnahmewert und dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme).<br \/>\nWird nur ein Teil des Grundst\u00fccks entnommen, ist f\u00fcr die Ermittlung des Entnahmegewinns (Teilwert) der Wert nach dem <strong>Nutzfl\u00e4chenverh\u00e4ltnis<\/strong> zu ermitteln. Es ist steuerlich nicht zul\u00e4ssig, die Aufteilung anhand der jeweiligen Ertragswerte vorzunehmen. F\u00fcr steuerrechtlich als selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter zu behandelnde Grundst\u00fccksteile kann deren Verkehrswert aus dem Wert des Gesamtgrundst\u00fccks abgeleitet werden, soweit die einzelnen Grundst\u00fccksteile zivilrechtlich nicht verkehrsf\u00e4hig sind. Sind sie verkehrsf\u00e4hig, l\u00e4sst sich das Grundst\u00fcck fiktiv auch in Wohn- und Teileigentum aufteilen, soweit es nicht real aufgeteilt ist. Die Kosten f\u00fcr die fiktive Teilung sind vom Verkehrswert abzuziehen.<br \/>\nWird eine Immobilie (Geb\u00e4ude mit Grund und Boden) erworben, so ist der Kaufpreis anteilig auf den Geb\u00e4ude- und Boden-Wert aufzuteilen (<strong>Kaufpreisaufteilung<\/strong>). Liegt kein Kaufpreis vor, ist der Verkehrswert bei Wohngrundst\u00fccken im Privatverm\u00f6gen durch das Sachwertverfahren zu ermitteln. Lediglich bei zu B\u00fcro- oder anderen zu gewerblichen Zwecken vermieteten (oder eigengenutzten) sog. &#8222;Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken&#8220; ist vorrangig das Ertragswertverfahren anzuwenden. Bei Wohn- oder Teileigentum ist vorrangig das Vergleichwertverfahren heranzuziehen, in dem der Bodenwert nicht explizit ermittelt wird.<br \/>\nNach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis f\u00fcr ein bebautes Grundst\u00fcck nicht nach der sogenannten <em>Restwertmethode<\/em>, sondern nach dem <em>Verh\u00e4ltnis der Verkehrswerte <\/em>oder Teilwerte auf den Grund und Boden und auf das Geb\u00e4ude aufzuteilen. Die Restwertmethode, bei der der Bodenwert ermittelt und vom Gesamtkaufpreis abgezogen wird, steht nach Auffassung des BFH dem Grundsatz der Einzelbewertung entgegen, da der so ermittelte Geb\u00e4udewertanteil in keinem Verh\u00e4ltnis zum Sachwert eines bebauten Grundst\u00fccks steht.<br \/>\nAbschreibungen mindern als <strong>Ausgaben<\/strong> die <strong>Einkommenssteuern<\/strong>. Stille Reserven erh\u00f6hen dagegen die Einkommenssteuern, da sie als <strong>Einnahmen<\/strong> besteuert werden. Ungeachtet dessen\u00a0 leiten sich Einnahmen als auch Ausgaben im steuerlichen Sinne aus dem Teilwert, bzw. Verkehrswert ab. Lt. Definition gibt es zwischen &#8222;gemeinen Wert&#8220; bzw. &#8222;Teilwert&#8220; und &#8222;Verkehrswert&#8220; keinen Unterschied. Unterschiedlich sind lediglich die jeweiligen Wertermittlungsvorschriften f\u00fcr das Finanzamt oder f\u00fcr Sachverst\u00e4ndige. Daher kann der Marktwert (= Verkehrswert) gegen\u00fcber dem Teilwert abweichen.<br \/>\nDer Steuerpflichtige kann mittels eines Gutachtens gegen\u00fcber dem Finanzamt einen anderen als den nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelten Wert (gemeine Wert, Teilwert, Grundbesitzwert usw.) nachweisen (<strong>\u00d6ffnungsklausel<\/strong> nach Bewertungsgesetz). Der Steuerpflichtige tr\u00e4gt dabei die Nachweislast. Der Nachweis durch Gutachten kann (lt. BFH) regelm\u00e4\u00dfig durch einen <em>Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Bewertung von Grundst\u00fccken <\/em>gef\u00fchrt werden. Das Finanzamt hat bei der Regel\u00fcberpr\u00fcfung nicht auf die Qualifikation des Sachverst\u00e4ndigen, sondern allein auf die Qualit\u00e4t des Gutachtens abzustellen. Zwar obliegt es dem Finanzamt das Gutachten zu w\u00fcrdigen, gleichwohl ist eine Zur\u00fcckweisung entsprechend zu begr\u00fcnden. Ein Verkehrswert nach den Wertverh\u00e4ltnissen zum Besteuerungszeitpunkt ist (lt. Senatsverwaltung Finanzen Berlin) als Bemessungsgrundlage f\u00fcr steuerliche Zwecke anzuerkennen, wenn das Gutachten den Vorschriften der ImmoWertV, sowie der WertR entspricht. Auch dann, wenn er von dem vom Finanzamt ermittelten Wert abweicht.<br \/>\nNimmt das Finanzamt an, dass die Steuerpflichtige das B\u00fcro z.B. seit Schenkung freiberuflich nutzt, ist der Wert des Betriebsverm\u00f6gens (Teilwert) nachtr\u00e4glich festzustellen, soweit der Buchwert zum Zeitpunkt der Einlage (Schenkung) noch in der Buchf\u00fchrung fehlt. Da die bauliche Auslastung eines Grundst\u00fcckes den Bodenwert nicht unerheblich beeinflusst, sind bei der Ermittlung des Bodenwertes f\u00fcr den Teilwert alle Geb\u00e4ude auf einem Grundst\u00fcck zu ber\u00fccksichtigen. Aus einem Verkehrswertgutachten kann der f\u00fcr steuerliche Zwecke relevante Entnahmewert (Geb\u00e4udewertanteil des Teilwertes entsprechend \u201eKaufpreisaufteilung\u201c) zum Stichtag abgeleitet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Besonderheiten bei der Bewertung\u00a0 f\u00fcr steuerlichen Zwecke Nutzt ein Freiberuflicher einen Teil eines Geb\u00e4udes z.B. als B\u00fcro, geh\u00f6rt es zum Betriebsverm\u00f6gen. Zum Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung eines Wirtschaftsguts gelten dessen Kosten als Teilwert, bzw. Einlagewert, welcher als AfA im Rahmen der Einkommenssteuer steuerlich geltend gemacht werden kann. Lt. 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