{"id":210,"date":"2018-01-28T17:10:37","date_gmt":"2018-01-28T16:10:37","guid":{"rendered":"http:\/\/sv-poesel.de\/?p=210"},"modified":"2020-01-10T14:16:20","modified_gmt":"2020-01-10T13:16:20","slug":"einheitswert-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/sv-poesel.de\/?p=210","title":{"rendered":"Grundsteuer grundgesetzwidrig"},"content":{"rendered":"<p>Wie schon 1995 die Verm\u00f6genssteuer und 2014 die Erbschafts- und Schenkungsteuer, hat das Bundesverfassungsgericht nun auch die <strong>Grundsteuer<\/strong> f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Nicht weil die Besteuerung von Grundverm\u00f6gen gegen die Verfassung verst\u00f6\u00dft, sondern deren Bewertung zu einer \u201eumfassenden Ungleichbehandlung\u201c f\u00fchrt. Geklagt hatten Immobilienbesitzer gegen die Bundesregierung, die f\u00fcr den aufgestauten Reformbedarf verantwortlich ist. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert die Gesetze bis Ende 2019 zu reformieren und bis sp\u00e4testens 2025 umzusetzen. Da f\u00fcr etwa 35 Millionen bebaute und unbebaute Grundst\u00fccke etwa 14 Milliarden Euro im Jahr in die Kassen von St\u00e4dten und Gemeinden flie\u00dfen, hat das BVerfG die lange \u00dcbergangsphase zugelassen. Sonst w\u00fcrden die Kommunen rd. 2% ihrer Steuereinnahmen verlieren.<br \/>\nBemessungsgrundlage f\u00fcr die Grundsteuer ist der <strong>Einheitswert<\/strong>. Der sollte urspr\u00fcnglich etwa alle 6 Jahre aktualisiert werden, was aber seit 1964 unterlassen wurde. Auf dem Gebiet der \u201eneuen\u201c Bundel\u00e4nder wurde der Einheitswert zuletzt 1935 festgestellt. Nur bei gravierenden \u00c4nderungen wurde der Einheitswert fortgeschrieben. D.h. die H\u00f6he der Grundsteuer wird i.d.R. nach v\u00f6llig veralteten (je nach Lage um bis zu 80% geringeren) Immobilienwerten ermittelt. Zu erheblichen Verzerrungen bei der Feststellung der Einheitswerte kommt es z.B. wenn Mauergrundst\u00fccke in Berlin noch nicht fortgeschrieben wurden, obwohl sie erheblich an Wert zugelegt haben.<br \/>\nDas BVerfG l\u00e4sst dem Gesetzgeber Gestaltungsspielraum bei der Grundsteuerreform. Einig ist man sich nur, dass das Gesamtsteueraufkommen insgesamt unver\u00e4ndert erfolgen soll. Dazu dienen die bisherigen Stellschrauben, wie <strong>Grundsteuermesszahl<\/strong> und <strong>Hebesatz<\/strong>. Trotzdem kann es zu sehr unterschiedlichen und nicht sachgerechten Ermittlungen der jeweiligen Lagefinanz\u00e4mter kommen. Bei der aufkommensneutralen Umwandlung der Grundsteuer sollen unbebaute Grundst\u00fccke und Einfamilienh\u00e4user st\u00e4rker belastet und Mehrfamilienh\u00e4user und Geschosswohnungen entlastet werden.<br \/>\nDa der b\u00fcrokratische Aufwand f\u00fcr die Reform sehr hoch ist, wird wie schon bei der Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer nach vereinfachten Bewertungsmethoden gesucht, die sich zumindest am <strong>Verkehrs- bzw. Marktwert<\/strong> orientieren. Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundst\u00fccken werden bei der Umsetzung der Reform nicht beansprucht. Als \u201eStaatliche Sch\u00e4tzer\u201c, wie in den USA, fungieren hierzulande die Finanz\u00e4mter, durch die die vereinfachte Bewertung erfolgt. Da vereinfachte Verfahren wiederum zu Ungleichbehandlung f\u00fchren k\u00f6nnen, wird sicherlich die <strong>\u00d6ffnungsklausel<\/strong> beibehalten, nach der Steuerzahler auf ihre Kosten einen anderen als nach Bewertungsgesetz ermittelten Wert durch Gutachten nachweisen k\u00f6nnen.<br \/>\nEin breites B\u00fcndnis aus verschiedenen Verb\u00e4nden schl\u00e4gt z.B. vor, die Grundsteuer in eine reine <strong>Bodenwertsteuer<\/strong> ohne Geb\u00e4ude umzuwandeln, bei der nur die <strong>Bodenrichtwerte<\/strong> die Bemessungsgrundlage bilden. Wenn unbebaute Grundst\u00fccke h\u00f6her belastet werden, rentiert sich auch nicht mehr die Spekulation mit nur dazu vorgehaltenen Grundst\u00fccken. Damit w\u00fcrde ein Anreiz geschaffen werden, diese der Bebauung zuzuf\u00fchren und den Mangel an verf\u00fcgbaren und bezahlbaren Wohnbauland abzubauen. Eine Bodenwertsteuer k\u00f6nnte zudem die Mietpreisentwicklung d\u00e4mpfen. Gegen diesen Vorschlag spricht, dass ein unbebautes Grundst\u00fcck genauso besteuert werden w\u00fcrde, wie ein mit einer Villa bebautes Grundst\u00fcck. Ein anderes <strong>Kostenwertmodell<\/strong> soll als Bemessungsgrundlage den Geb\u00e4udewert (Herstellungskosten, Baujahr und Bauzustand), sowie den Bodenwert verwenden. Der Nachteil dieses Modells ist der damit verbundene B\u00fcrokratieaufwand. Ein drittes Modell stellt nur auf <strong>Grundst\u00fccks- und Geb\u00e4udefl\u00e4chen<\/strong> ab. Das w\u00e4re einfach umzusetzen, beteiligt die Kommunen aber nicht an den Bodenwertsteigerungen, die durch \u00f6ffentliche Leistungen entstehen.<br \/>\nDa Eigent\u00fcmer von vermieteten Grundst\u00fccken die Grundsteuer auf die Miete umlegen k\u00f6nnen, sind auch Millionen Mieter von der Gesetzesreform betroffen. Das ist eine der landl\u00e4ufigen Begr\u00fcndungen daf\u00fcr, dass Deutschland im internationalen Vergleich, zumindest bei der Grundsteuer, ein Niedrigsteuerland ist. Auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist relativ niedrig, wegen der hohen Freibetr\u00e4ge. Sollte die seit 1997 nicht mehr erhobene <strong>Verm\u00f6genssteuer<\/strong> wieder erhoben werden, w\u00e4re auch hier eine Reform unausweichlich, weil auch diese Steuer noch auf die alten Einheitswerte abstellt. Die Bundesregierung sieht, wie alle vorherigen, bei der Verm\u00f6genssteuer jedoch kein Handlungsbedarf, trotz der zunehmenden Schieflage bei der Verm\u00f6gensverteilung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie schon 1995 die Verm\u00f6genssteuer und 2014 die Erbschafts- und Schenkungsteuer, hat das Bundesverfassungsgericht nun auch die Grundsteuer f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Nicht weil die Besteuerung von Grundverm\u00f6gen gegen die Verfassung verst\u00f6\u00dft, sondern deren Bewertung zu einer \u201eumfassenden Ungleichbehandlung\u201c f\u00fchrt. 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