{"id":179,"date":"2017-09-28T13:24:26","date_gmt":"2017-09-28T11:24:26","guid":{"rendered":"http:\/\/sv-poesel.de\/?p=179"},"modified":"2020-04-14T17:34:19","modified_gmt":"2020-04-14T15:34:19","slug":"steuern-senken-durch-wertermittlung-bei-erbschaft-oder-schenkung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/sv-poesel.de\/?p=179","title":{"rendered":"Steuern  senken  bei Erbschaft oder Schenkung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Bei Erbschaft oder Schenkung von Immobilien oder Betriebsverm\u00f6gen werden auf den Wert einer Immobilie je nach Steuerklasse und pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4gen Steuern erhoben. Freibetr\u00e4ge k\u00f6nnen innerhalb von 10 Jahren einmal in Anspruch genommen werden. Aber Wert ist nicht gleich Wert. Die Bank sieht in einem Wohnhaus eher ein Zelt, das Finanzamt (FA) auch schnell mal ein Schloss. Der Kauf oder Verkauf von Immobilien richtet sich i.d.R. nach Markt- oder<strong> Verkehrswert<\/strong>. Dagegen bildet f\u00fcr das zust\u00e4ndige FA der nach Bewertungsgesetz ermittelte <strong>Grundbesitzwert <\/strong>die steuerliche Bemessungsgrundlage.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Trotz der Verbesserungen der Ermittlungsgrundlagen seit der letzten Steuerreform 2009 bleibt die Wertermittlung durch das FA eine pauschale, typisierte Wertermittlung. Dabei finden besondere Wertumst\u00e4nde eines Grundst\u00fccks, wie z.B. Rechte und Lasten (wie z.B. Nie\u00dfbrauch), Geb\u00e4ude mit schlechtem Bauzustand (Bausch\u00e4den, Reparaturstau), \u00fcbergro\u00dfe Grundst\u00fccke, Nichtbauland usw. keine Ber\u00fccksichtigung. Mitunter stehen einfache Einfamilienh\u00e4user oder ertragsschwache Mieth\u00e4user auf teurem Grund und Boden, oder die zul\u00e4ssige bauliche Ausnutzung auf einem Grundst\u00fcck ist rechtlich nicht m\u00f6glich (z.B. durch Denkmalschutz). Weder das FA bei der Bewertung, noch der Gutachterausschuss in seiner Kaufpreissammlung, f\u00fchren eine Au\u00dfen- oder Innenbesichtigung durch. Bei der pauschalen Bewertung durch das FA bleiben Besonderheiten eines Objektes entsprechend den Vorschriften des BewG\u00b4es unber\u00fccksichtigt.\u00a0 Die Besonderheiten k\u00f6nnen aber den Wert eines Grundst\u00fcckes erheblich mindern. Daher besteht f\u00fcr den Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit durch Gutachten einen niedrigeren Wert nachzuweisen (\u00d6ffnungsklausel). Die Nachweislast obliegt dem Steuerzahler. Innerhalb der Fristen kann Einspruch gegen einen Bescheid des FA\u00b4es eingelegt werden.<\/p>\n<p>Seit der Erbschaftsteuerreform 2009 werden im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungssteuer Immobilien nach dem Verkehrswert bemessen (Bewertungen des Grundverm\u00f6gens zur Bestimmung des &#8222;gemeinen Wertes&#8220; lt. \u00a7 177 BewG). Die Ber\u00fccksichtigung von Grundst\u00fccksbelastungen ist dabei nicht vorgesehen. \u00a7 198 BewG erlaubt es dem Steuerpflichtigen aber, den Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes zu erbringen. So kann der niedrigere Verkehrswert auch aus der Belastung des Grundbesitzes mit einem Nutzungsrecht resultieren. Die Bewertung des Wohnrechts zum Zweck der Erbschaftssteuer erfolgt nach \u00a7 14 Bewertungsgesetz (BewG). Lt. Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichtes vom 19.9.2012, 3 K 194\/12 ist der Wert des Rechtes nicht nach \u00a7 16 BewG zu begrenzen, wenn ein nach \u00a7194 BauGB ermittelter Verkehrswert vorliegt.<br \/>\nEin <b>Wohnrecht <\/b>(wie auch ein Nie\u00dfbrauch) mindert den Verkehrswert einer Immobile, da es einer Eigennutzung oder Vermietung im Wege steht. Folglich mindert ein Wohnrecht auch die Schenkungs-, bzw. Erbschaftssteuer. Umgekehrt stellt es aber auch einen Verm\u00f6genswert dar, der\u00a0 bei einem vorzeitigen unentgeltlichen Verzicht auf diese Recht die Steuerpflicht nach Paragraph 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) ausl\u00f6st.<\/p>\n<p>Die Frage, ob ein Gutachten zu einem geringeren Wert f\u00fchrt, kann nur ein Sachverst\u00e4ndiger (SV) beantworten, ggf. vorab durch eine Expertise. Die Kosten betragen oftmals nur ein Bruchteil der Steuerersparnis. Auf jeden Fall erh\u00f6ht ein Gutachten die Rechtssicherheit. Welche Steuerersparnis sich unter Ber\u00fccksichtigung des \u00fcbrigen Verm\u00f6gens ergibt, sollte nur ein Steuerberater beantworten. Steuerberater wie auch Anw\u00e4lte sollten im Interesse der Steuerzahler mit Sachverst\u00e4ndigen zusammenarbeiten. Wertermittlungen z.B. von Steuerberatern, Anw\u00e4lten, Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaften oder Architektenb\u00fcros usw. werden ggf. nicht anerkannt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Anerkennung von Gutachten durch Finanz\u00e4mter<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die oberste Finanzbeh\u00f6rde stellt im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes (<em>BFH<\/em> <em>II R 61\/11 vom 11.9.2013<\/em>) klar, dass als Nachweis ein <strong>Gutachten<\/strong> eines \u201e<strong>Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Bewertung von Grundst\u00fccken<\/strong>\u201c erforderlich ist (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011, <em>ErbStR RB 198 Abs.3 S.1<\/em>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ungeachtet dessen verweist z.B. der Bundesverband der \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen (BVS) im Zusammenhang mit dem o.g. BFH-Urteil darauf, dass Gutachten \u201enur von \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen\u201c (\u00f6buv-SV) bei den Finanz\u00e4mtern anerkannt werden. Das ist nicht sachgerecht, <em>wenn<\/em> nicht zugleich auf den o.g. Erlass der Obersten Finanzbeh\u00f6rde der L\u00e4nder verwiesen wird. Der einseitige Verweis k\u00f6nnte nicht nur als unerlaubte Werbung ausgelegt werden, sondern hat auch einen gewissen \u201eStallgeruch\u201c (Eliten wollen unter sich bleiben lt. Soziologe Kollmorgen). Z.B. war die Anerkennung von Qualifikationen vieler Ostdeutschen nach der Widervereinigung politisch nicht gewollt. Auch der BVS war in diesem Sinne sehr aktiv und hat seine Praxis offensichtlich nicht ge\u00e4ndert.<br \/>\nWie das Urteil des Finanzgerichtes Berlin vom 19.7.17 (Revision zugelassen) zeigt, k\u00f6nnen Steuerpflichtige nicht sicher sein, dass nur Gutachten von \u00f6buv-SV anerkannt werden. Offensichtlich ist in dem Fall ein Gef\u00e4lligkeitsgutachten erstellt worden, von einem \u00f6buv-SV, der zudem Mitglied im Gutachterausschuss ist. Das Gutachten war lt. Finanzgericht aus mehreren Gr\u00fcnden unschl\u00fcssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein Gutachten hat den Vorschriften des Baugesetzbuches (<em>BauGB \u00a7 194<\/em>) zu gen\u00fcgen. Es unterliegt der freien Beweisw\u00fcrdigung durch das FA, das dabei auf die Qualit\u00e4t eines Gutachtens abzustellen hat, nicht auf den Stempel des Gutachters. Ein m\u00e4ngelfreies Gutachten, das der Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV, sowie WertR usw.) entspricht, ist vom FA anzuerkennen. Ein Gutachten ist plausibel, wenn es \u00fcberpr\u00fcfbar und aus sich heraus verst\u00e4ndlich ist und es keine erg\u00e4nzenden Ermittlungen bedarf (lt<em>. Urteil Finanzgericht Berlin v. 19.7.17<\/em>). Das FA ist zwar frei in seiner Beweisw\u00fcrdigung eines Gutachtens, kann es aber ohne Angabe von stichhaltigen Gr\u00fcnden nicht willk\u00fcrlich ablehnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Vergleichsverfahren stellt das ma\u00dfgebliche Verfahren zur Wertermittlung von Eigentumswohnungen (ETW) dar. Dabei sind mind. 7 &#8211; 8 Vergleichsobjekte real von au\u00dfen zu besichtigen (lt. o.g. Urteil des Finanzgerichtes). Voraussetzung ist die Kenntnis von deren Hausnummern, ohne die lt. Finanzgericht ein Vergleichsobjekt nicht geeignet ist. F\u00fcr grundst\u00fccksbezogene Ausk\u00fcnfte aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses Berlin sind jedoch nur SV berechtigt, die \u00f6ffentlich bestellt und vereidigt (\u00f6buv), oder zertifiziert sind. Damit werden \u201eSachverst\u00e4ndige f\u00fcr Grundst\u00fccksbewertung\u201c praktisch aus der Wertermittlung ausgeschlossen. Wenn die oberste Finanzbeh\u00f6rde klarstellt, dass \u201eSachverst\u00e4ndige f\u00fcr Grundst\u00fccksbewertung\u201c bei der Bewertung nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, dann ist auch die Praxis des Berliner Gutachterausschusses, SV z.T. auszuschlie\u00dfen, verfassungsrechtlich bedenklich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Erbschaft oder Schenkung von Immobilien oder Betriebsverm\u00f6gen werden auf den Wert einer Immobilie je nach Steuerklasse und pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4gen Steuern erhoben. Freibetr\u00e4ge k\u00f6nnen innerhalb von 10 Jahren einmal in Anspruch genommen werden. Aber Wert ist nicht gleich Wert. 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