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Sachverständige

Sachverständige (SV) haben auf einem eng definierten Sachgebiet eine durch Ausbildung und langjährige Erfahrung erworbene, besonders herausragende Sachkenntnis. SV unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich ihrer besonderen Qualifikation. Ein SV muss Voraussetzungen, wie persönliche Integrität, Unparteilichkeit, Glaubwürdigkeit, Zuverlässigkeit  und Fachwissen erfüllen. Diese Voraussetzungen erfüllen SV mit entsprechender Qualifikation.
Ungeachtet dessen braucht wegen der Gewerbefreiheit der, der sich als Sachverständiger betätigen will, keine behördliche Zulassung. Für den Sachverständigen gibt es kein Berufsgesetz. Trotzdem kann man vom Tatbestand der “Täuschung” oder “sittenwidriger Werbung” i.S.d. §1 UWG ausgehen, wenn sich jemand als Sachverständiger bezeichnet, ohne dass er die o.g. Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen können “freie”, zertifizierte, wie auch öffentlich bestellte Sachverständige erfüllen. Geprüft mit Bescheinigung auf diese Voraussetzungen wurden aber nur die nach europäischen Normen “zertifizierten” oder die nach deutschen Normen “öffentlich bestellten und vereidigten” Sachverständigen. Die Prüfung erfolgt nach einheitlichen Qualitätsstandards. Aber nur die zertifizierten Sachverständigen werden auch regelmäßig überprüft und müssen eine permanente Weiterbildung nachweisen. Die Zukunft des Sachverständigenwesens liegt auch in Deutschland in der Zertifizierung.

Zertifizierte SV erhalten die Anerkennung ihrer Qualifikation und persönlichen Eignung durch private Zertifizierungsstellen, wobei nach der Weltnorm EN ISO/IEC 17024 nicht die Zertifizierungsstelle, sondern die Norm selbst im Vordergrund steht. Die Öffentliche Bestellung und Vereidigung durch halbstaatliche Stellen wie die Industrie- und Handelskammer ist eine rein Deutsche Einrichtung. Im Rahmen der Europäisierung ist diese Einrichtung über kurz oder lang ein deutsches “Auslaufmodell”. Der Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zur Zertifizierung wie auch zur öffentlichen Bestellung wird seit 1998 nach einheitlichen Standards erbracht. Zertifizierte SV müssen ihre Qualifikation im Unterschied zu den öffentlich bestellten SV regelmäßig durch Rezertifizierung nachweisen.

Akkreditierte Zertifizierungsstellen erkennen eine vorhandene Qualifikation eines SV an (entsprechendes Studium und/oder langjährige Berufspraxis, Gutachten, fachliche Qualifikationen, Referenzen usw.). Andere Zertifizierungsstellen (IfS, WAK, sowie IHK) erkennen vorhandene Qualifikationen nicht an, sondern prüfen die Qualifikation von SV ausschließlich in einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsverfahren. Dabei wird der Besuch einer entsprechenden Schulungseinrichtung vorausgesetzt, obwohl dies nicht Voraussetzung lt. Vorbildungsvoraussetzungen ist. Trotz objektiver Kriterien sind subjektive Einschätzungen der Prüfer nicht auszuschließen, da z.B. alternative Verfahren, die von den vorgegebenen Prüfungsantworten abweichen, nicht anerkannt werden. Daran krankt das deutsche Schulsystem insgesamt (s. Pisa-Studie, Sinus-Konzept). Das IfS z.B. bedient sich Prüfer aus Berlin, wenn sich Berliner Sachverständige in Köln zertifizieren lassen. Damit ist subjektive Vorverurteilung oder Befangenheit dem zu prüfenden Sachverständigen gegenüber nicht ausgeschlossen.
Letztendlich kommt es nicht auf die Qualifikation des Sachverständigen an, sondern auf die Qualität des Gutachtens. Das eine mag das andere nach sich ziehen, ist aber nicht zwingend vorauszusetzen. Allein die Bezeichnung “öffentlich bestellt und vereidigt” ist z.B. keine Voraussetzung für Qualität eines Gutachtens. Es gibt keine Ablehnungsgründe, entsprechend qualifizierte SV mit der Anfertigung von Gutachten zu beauftragen. Amtsgerichte und Finanzämter z.B. erkennen Gutachten an, wenn diese der Wertermittlungs-Verordnung, bzw. -Richtlinie (ImmoWertV, WertR) entsprechen. Der Sachverständige haftet für die Verwertbarkeit eines Gutachtens durch seine fachliche Kompetenz, seine berufliche Qualifikation und Eigenverantwortlichkeit. Als Auswahlkriterien für die Suche nach einem SV gelten z.B. Nachweis der Qualifikation, Berufszulassungen, Mitgliedschaften in Berufsorganisationen und nicht zuletzt Erfahrungen und Ansehen.
Ein SV für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke ist nicht gleichzeitig Bausachverständiger.

Das Honorar für ein Gutachten richtet sich entsprechend HOAI nach der Höhe des Verkehrswertes, bzw. entsprechend nach Vereinbarung.
Die Arbeit eines Sachverständigen besteht hauptsächlich aus seiner ständigen Qualifizierung auf dem Gebiet der Wertermittlung, Beschaffung von Informationen und der erforderlichen Daten, sowie der ständigen Analyse des Marktgeschehens für alle Teilmärkte. Das Schreiben des Gutachtentextes (das Wesentliche nachvollziehbar dargestellt) ist der geringste Anteil an der Arbeit des Sachverständigen.